Drucksache 18 / 15 955 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Gunnar Lindemann (AfD) vom 06. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. August 2018) zum Thema: Personalienfeststellung bei der BVG und Antwort vom 22. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Gunnar Lindemann (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15955 vom 06. August 2018 über Personalienfeststellung bei der BVG Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Verwaltung: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit beantworten kann. Er ist bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) um Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie ist nachfolgend gekennzeichnet wiedergegeben. Frage 1: Trifft es zu, dass (erkennbar) Minderjährige, die bei einer Fahrscheinkontrolle ohne Fahrschein angetroffen werden, sich ausweisen müssen? Falls ja, welche Ausweise werden akzeptiert? Frage 2: Trifft es zu, dass bei (erkennbar) Minderjährigen, die sich nicht ausweisen können, eine Personalienfeststellung durchgeführt wird? Falls ja, wie und durch wen wird diese durchgeführt? Frage 5: Gelten die unter 3. und 4. gegebenen Antworten auch für (erkennbar) Minderjährige? Falls nein, welche Regelungen gelten für (erkennbar) Minderjährige? Bitte in jedem Fall die Rechtsgrundlage angeben. Antwort zu 1, 2 und 5: Die BVG teilt hierzu mit: „Alle allein reisenden Minderjährigen (Kinder zwischen 6 und 14 Jahren) werden nach einem gültigen Fahrausweis gefragt. Ist dieser nicht vorhanden oder ungültig, werden die Minderjährigen nicht zur sofortigen Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes aufgefordert. Für die Weiterfahrt hat der oder die Minderjährige, wenn möglich, einen Fahrausweis zu lösen bzw. diesen zu entwerten. Ist dies nicht möglich, darf ein 2 Fahrtausschluss nicht erfolgen. Nach Möglichkeit sind die Personalien des Minderjährigen und des/der Erziehungsberechtigten festzustellen. Hierzu kann, wenn vorhanden, die Legitimation anhand eines Schülerausweises oder eines anderen Lichtbildausweises erfolgen. Bestehen Zweifel an den Angaben, ist die Polizei hinzuzuziehen und die/der Minderjährige wird in die Obhut der Polizei übergeben.“ Frage 3: Sind bei der BVG angestellte Fahrscheinkontrolleure berechtigt, eigene Personalienfeststellungen durchzuführen? Falls ja, auf welcher Rechtsgrundlage? Wie werden diese durchgeführt? Sind diese Personalienfeststellungen für den Fahrgast kostenpflichtig? Falls ja, in welcher Höhe und auf welcher Rechtsgrundlage? Frage 4: Sind Fahrscheinkontrolleure von Fremdfirmen berechtigt, eigene Personalienfeststellungen durchzuführen? Falls ja, auf welcher Rechtsgrundlage? Wie werden diese durchgeführt? Sind diese Personalienfeststellungen für den Fahrgast kostenpflichtig? Falls ja, in welcher Höhe und auf welcher Rechtsgrundlage? Antwort zu 3 und 4: Die BVG teilt hierzu mit: „Alle Kontrollkräfte der BVG sowie alle Kontrollkräfte der für die BVG tätigen Dienstleister sind berechtigt, gemäß den Beförderungsbedingungen § 9 Absatz 2 der geltenden Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des Gemeinsamen Tarifes der im Verkehrsverbund Berlin Brandenburg (VBB) zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarifs), Personalien festzustellen und aufzunehmen. Hierzu heißt es: „…Der Fahrgast ist in jedem Fall verpflichtet, seine Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen. …Muss bei Nicht- oder Teilzahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes zur Feststellung der Personalien eine Auskunft bei der zuständigen Landes- bzw. Kommunalbehörde eingeholt werden, so sind die zusätzlich anfallenden Gebühren vom Fahrgast zu tragen…“ Die BVG ermittelt die Anschriften, nach vorangegangener Einwilligungserklärung des Betroffenen, über das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO). Die durch das LABO erhobene Verwaltungsgebühr beträgt für die Online-Datenübermittlung nach dem Gebührenverzeichnis VGebO 5,- EUR. Ist die Identität des Fahrgastes nicht ermittelbar, wird in jedem Fall die Polizei zur Klärung hinzugezogen.“ Berlin, den 22.08.2018 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz