Drucksache 18 / 15 965 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Förster (FDP) vom 10. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. August 2018) zum Thema: Gültigkeit der GGO I und II für Landesbetriebe, Landesbehörden und Hochschulen und Antwort vom 16. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Stefan Förster (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15 965 vom 10. August 2018 über Gültigkeit der GGO I und II für Landesbetriebe, Landesbehörden und Hochschulen --------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Hat nach Auffassung des Senats die GGO I und sofern inhaltlich zutreffend auch die GGO II Gültigkeit für den Geschäftsverkehr, die Korrespondenz und den Außenauftritt von städtischen Einrichtungen außerhalb der klassischen Senats- und Bezirksverwaltungen (Landesbetriebe wie BSR, BWB oder städtische Wohnungsgesellschaften, nachgelagerte Landesbehörden oder Universitäten/Hochschulen) und ist von diesen vollumfänglich anzuwenden? Wenn nein, warum nicht? Zu 1.: Der Anwendungsbereich der GGO I, einer Verwaltungsvorschrift des Senats, ist in ihrem § 1 Abs. 2 abschließend festgelegt. Er ist auf die unmittelbare Landesverwaltung, also die Behörden des Landes Berlin im Sinne des § 2 Absätze 2 und 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) beschränkt. Dies sind die Senatsverwaltungen, die ihnen nachgeordneten Behörden (Sonderbehörden) und nicht rechtsfähigen Anstalten und die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe sowie die Bezirksverwaltungen einschließlich der ihnen nachgeordneten nichtrechtsfähigen Anstalten und der ihrer Aufsicht unterstehenden Eigenbetriebe. Die mittelbare Landesverwaltung hingegen gehört nicht zum Anwendungsbereich der GGO I. Dazu zählen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, also sowohl BSR, BWB oder bspw. auch die WVB (Wohnraumversorgung Berlin), die Anstalten des öffentlichen Rechts sind, als auch Universitäten/Hochschulen, bei denen es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt. Die städtischen Wohnungsbaugesellschaften sind weder Teil der unmittelbaren, noch der mittelbaren Landesverwaltung. Bei ihnen handelt es sich um privatrechtliche Unternehmensformen. Der Besondere Teil der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung (GGO II) regelt gemäß § 1 Abs. 1 ergänzend zur GGO I das besondere Geschäftsverfahren des Senats mit anderen Stellen sowie zwischen den Senatsverwaltungen. Die Regelungen gehen insoweit den Bestimmungen der GGO I vor. Der Anwendungsbereich entspricht dem der GGO I. 2. Gilt diese Vergleichbarkeit nach Ansicht des Senats auch für die Korrespondenz mit Mitgliedern des Abgeordnetenhauses oder Bürgerinnen und Bürgern hinsichtlich Umfang und Dauer der Auskunft sowie das Akteneinsichtsrecht der Abgeordneten bzw. der Bürgerschaft gemäß Informationsfreiheitsgesetz? Wenn nein, warum nicht? Zu 2.: Eine Auskunftspflicht nach der GGO I (§ 15) besteht nicht. Auf die Antwort zu 1. wird verwiesen. Soweit das Berliner Informationsfreiheitsgesetz (BlnIFG) vom Anwendungsbereich der GGO I erfasst wird, gelten die Regelungen der GGO I auch im Anwendungsbereich des BlnIFG. Gemäß § 2 Absatz 2 BlnIFG geht der Anwendungsbereich des BlnIFG über den der GGO I hinaus und erfasst auch die mittelbare Landesverwaltung. Auch der Anwendungsbereich des Artikel 45 Absatz 2 VvB, welcher das Akteneinsichtsrecht der Abgeordneten regelt, geht über den Anwendungsbereich der GGO I hinaus. Unter dem Begriff der Verwaltung ist die gesamte unmittelbare und mittelbare Verwaltung zu verstehen. Für Akteneinsichtsanträge von Abgeordneten enthält die GGO I in § 24 a GGO I eine verfahrensrechtliche Regelung. Berlin, den 16. August 2018 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport