Drucksache 18 / 15 969 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Stefanie Fuchs und Gabriele Gottwald (LINKE) vom 10. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. August 2018) zum Thema: Zwangsräumungen in den Jahren 2016 bis 2018 und Antwort vom 27. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Frau Abgeordnete Stefanie Fuchs (Die Linke) und Frau Abgeordnete Gabriele Gottwald (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15 969 vom 10. August 2018 über Zwangsräumungen in den Jahren 2016 bis 2018 ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Räumungsklagen wegen Mietrückständen wurden den Sozialen Wohnhilfen der Bezirke als gerichtliche Mitteilungen in Zivilrechtsverfahren (MiZis) in den Jahren 2016 bis 2018 übermittelt (bitte aufschlüsseln nach Bezirk und Quartal)? Zu 1.: Die Anzahl der Räumungsklagen wegen Mietrückständen, welche den Sozialen Wohnhilfen der Bezirke als gerichtliche Mitteilungen in Zivilrechtsverfahren (MiZis) in den Jahren 2016 bis 2018 übermittelt wurden, sind der Anlage I zu entnehmen. Für den Bezirk Mitte liegen keine statistischen Informationen für die einzelnen Quartale und Halbjahre vor. Im Jahr 2018 lagen bis zum Stichtag 16.08.2018 im Bezirk Mitte 312 MiZis zu Räumungsklagen wegen Mietrückständen vor. Für den Bezirk Spandau liegen keine statistischen Informationen für die einzelnen Quartale vor. Im Bezirk Marzahn-Hellersdorf finden keine statistischen Erhebungen über die Anzahl der MiZis wegen Räumungsklagen hinsichtlich Mietrückständen statt. 2. Wie viele Terminfestsetzungen zur Zwangsvollstreckung haben die Berliner Gerichte den Sozialen Wohnhilfen der Bezirke in den Jahren 2016 bis 2018 gemeldet (bitte aufschlüsseln nach Bezirk und Quartal )? Zu 2.: Die Anzahl der Terminfestsetzungen zur Zwangsvollstreckung, welche die Berliner Gerichte den Sozialen Wohnhilfen der Bezirke in den Jahren 2016 bis 2018 gemeldet haben, sind der Anlage II zu entnehmen. Für den Bezirk Mitte liegen keine statistischen Informationen für die einzelnen Quartale und Halbjahre vor. Im Jahr 2018 lagen bis zum Stichtag 16.08.2018 im Bezirk Mitte 250 Mitteilungen der Gerichte zu Terminfestsetzungen zur Zwangsvollstreckung vor. 2 Für den Bezirk Spandau liegen keine statistischen Informationen für die einzelnen Quartale vor. Im Bezirk Marzahn-Hellersdorf finden keine statistischen Erhebungen über die Anzahl der vom Gericht mitgeteilten Terminfestsetzungen zur Zwangsvollstreckung statt. 3. Wie viele Räumungstitel wurden in den Jahren 2016 bis 2018 zwangsvollstreckt (bitte aufschlüsseln nach Bezirk bzw. Gerichtsbezirk und Quartal)? Zu 3.: Die Anzahl der in den Jahren 2016 bis 2018 zwangsvollstreckten Räumungstitel sind der Anlage III zu entnehmen. Die Zahlen für das zweite Quartal 2018 liegen noch nicht vor. Die Abweichungen zu den in Anlage II genannten Zahlen folgen daraus, dass Räumungstitel in Anlage III auch solche umfassen, die Gewerbeeinheiten betreffen. Darüber hinaus können den Räumungstiteln auch andere Sachverhalte als Mietrückstände zugrunde liegen (z. B. verhaltensbedingte Kündigungen). 4. Welche Geschäftsanweisungen gelten bei Zwangsvollstreckung eines Räumungstitels hinsichtlich der fristgemäßen Ankündigung der Zwangsräumung? Zu 4.: Die fristgemäße Ankündigung einer Zwangsräumung folgt bereits aus der gesetzlichen Vorschrift in § 765a Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO). Hiernach gilt ein Antrag auf Vollstreckungsschutz als fristgemäß gestellt, sofern er mindestens zwei Wochen vor dem Räumungstermin bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht gestellt wird. Daraus ergibt sich für die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher in der Regel eine Ankündigungsfrist von drei bis vier Wochen. 5. Unter welchen Umständen sind unangekündigte Zwangsvollstreckungen zulässig? Zu 5.: Im Rahmen der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf Wohnungsräumungen werden grundsätzlich keine unangekündigten Zwangsräumungen durchgeführt (siehe Antwort Frage 4). Ausnahmen können sich im Einzelfall lediglich bei Zwangsräumungen aus den Vorschriften des § 940a ZPO (Räumungen von Wohnungen, die mit verbotener Eigenmacht erlangt wurden und Räumungen bei konkreter Gefahr von Leib und Leben durch den bisherigen Besitz) ergeben. 6. In wie vielen der unter 2. bzw. unter 3. genannten Fälle erkannten die zuständigen Gerichtsvollzieher *innen die Gefahr von Obdachlosigkeit nach der Räumung (bitte aufschlüsseln nach Bezirk und Quartal )? Zu 6.: Hierzu liegen keine statistischen Informationen vor. 7. Wie setzen die Bezirke das Prinzip „keine Räumung in die Obdachlosigkeit“ um? Zu 7.: Die Bezirke versuchen durch präventive Maßnahmen eine drohende Räumung abzuwenden. So werden bei Bekanntwerden eines drohenden Wohnungsverlusts die Betroffenen in der Regel vom Bezirksamt kontaktiert und Unterstützungsangebote unterbreitet . Wenn eine Räumung nicht abgewendet werden kann, nehmen die Bezirke als zuständige Ordnungsbehörde bei eintretender und angezeigter Obdachlosigkeit eine Unterbringung nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) vor. Die betroffenen 3 Personen sind nach dem Wohnraumverlust zwar wohnungslos, die Obdachlosigkeit kann aber (z. B. durch die Vermittlung in eine Unterkunft) vermieden werden. Im Weiteren wird auf die nachfolgenden Ausführungen aus den einzelnen Bezirken verwiesen . Mitte Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind in Ihrer Eigenschaft berechtigt, in begründeten Einzelfällen (Härtefällen) die Zwangsräumungen abzubrechen. In der Regel nehmen die Bezirke als zuständige Ordnungsbehörde bei eintretender und angezeigter Obdachlosigkeit eine Unterbringung nach dem ASOG vor. Friedrichshain- Kreuzberg Das Anliegen des Bezirksamtes ist es, durch Prävention u. a. Mietschulden zu verhindern und somit die Zahl der möglichen Räumungen zu dezimieren. Um diese Möglichkeit zu haben, ist eine Kooperationsvereinbarung mit dem Jobcenter notwendig. Im Rahmen der Kooperationsvereinbarung im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg wird die Soziale Wohnhilfe in folgenden Fällen benachrichtigt und tätig: 1. mit Anhörung des Jobcenters, vor Einleitung eines Mietkostensenkungsverfahrens , 2. bei Sanktionen, die in die Kosten der Unterkunft gehen, 3. Mietschulden und 4. drohender Wohnungsverlust (Verhalten, Eigenbedarfskündigung und so weiter). Findet ein Kontakt statt, folgt in der Regel unter Einbeziehung der aktuellen Gesamtsituation eine Sozialanamnese bzw. eine Hilfebedarfsermittlung . Je nach Hilfebedarf finden weitere Beratungskontakte statt, die Überweisung an andere Fach- und Beratungsstellen wie z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst, Jugendamt, Rechtsberatung, oder die Vermittlung an Hilfen gemäß §§ 67ff. Sozialgesetzbuch XII (SGB XII). Im Rahmen der Beratung werden Vereinbarungen zwischen Klientel und den Vermietern oder mit den Leistungsträgern zum weiteren Verlauf getroffen. Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger gemäß SGB XII werden mit Ihrer jeweiligen Problematik in den meisten Fällen sofort an die Fachstellen des Gesundheitsamtes vermittelt. Mietschuldnerinnen und Mietschuldner mit Einkommen erreichen die Soziale Wohnhilfe zum Teil über die Vermieter, das Internet oder Mundpropaganda oder im späteren Verlauf durch unsere Anschreiben als Reaktion auf die MiZis. Wurde eine positive Prognose erarbeitet und die Soziale Wohnhilfe findet trotzdem keinen Weg zur Sicherung des Mietverhältnisses, bleibt zumindest der Beratungskontakt bestehen. Die Voraussetzungen für eine Wohnung im Geschützten Marktsegment werden geprüft und es wird zum Räumungsverlauf, z. B. Beantragung von Räumungsschutz und bei der Wohnungssuche beraten. 4 Pankow Im Sozialamt Pankow wird sowohl auf die Mitteilungen der Amtsgerichte zu eingereichten Räumungsklagen als auch auf die Mitteilungen der Gerichtsvollzieher zu Räumungsfestsetzungen unmittelbar im Rahmen der präventiven Sozialarbeit reagiert. Die von Wohnungslosigkeit bedrohten Bürgerinnen und Bürger werden vom Sozialdienst des Fachbereiches Soziale Wohnhilfe umgehend angeschrieben und im Rahmen eines Hausbesuches aufgesucht. Es erfolgt eine umfassende Beratung und bei Bedarf eine Vermittlung an weitere Unterstützungsangebote zum Erhalt der Wohnung. Wenn die Voraussetzungen zur Gewährung von Sozialleistungen vorliegen (und keine verhaltensbedingten Kündigungs -/Räumungsgründe bestehen) erfolgt die Regulierung der Mietschulden in Form eines Darlehens oder einer einmaligen Beihilfe . Charlottenburg- Wilmersdorf In Charlottenburg-Wilmersdorf werden die gerichtlichen Mitteilungen einer Räumungsklage direkt an die Arbeitsgruppe Sozialdienst für Erwerbsfähige und Soziale Wohnhilfe gesandt. Ebenso erhält die Arbeitsgruppe von den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern Mitteilungen über Zwangsräumungen. In beiden Angelegenheiten wird den Betroffenen von der Arbeitsgruppe ein schriftliches Beratungsangebot mit den Kontaktdaten des jeweils zuständigen Sozialdienstes per Post übersandt. In Einzelfällen , insbesondere bei Menschen ab 65 Jahren, wird ein Hausbesuch durchgeführt. Der Erhalt des Wohnraums hat oberste Priorität . Die Arbeitsgruppe versucht, alle rechtlichen Möglichkeiten eine Wohnung zu erhalten, auszuschöpfen. Es erfolgt eine Prüfung, ob der Wohnraum nach den Kriterien der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und §§ 35 und 36 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AV-Wohnen) und/oder den persönlichen Voraussetzungen erhaltenswert ist, bzw. erhalten werden kann. Ist dies der Fall, wird gemeinsam mit den jeweiligen Vermietern und Leistungsstellen die Übernahme der Mietschulden eingeleitet. Sollte dies nicht möglich sein, ggf. auch parallel zum Wohnungserhalt, werden Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß §§ 67, 68 SGB XII geprüft und eingeleitet. Es erfolgt eine Aufnahme in das Geschützte Marktsegment, um auf diesem Weg die Möglichkeit einer Wohnungsanmietung zu erhalten. Menschen ab einem Alter von 60 Jahren werden bei Erfüllung der Voraussetzungen für die bezirklichen Seniorenwohnungen registriert . Insbesondere junge Menschen werden, um die Obdachlosigkeit zu verhindern, nach Maßgabe freier Plätze im bezirklichen Probewohnprojekt aufgenommen. Spandau Nach Eingang der Mitteilung über die bevorstehende Zwangsräumung werden die betroffenen Personen schriftlich über das Beratungs - und Unterbringungsangebot der bezirklichen Sozialen Wohnhilfe informiert, so dass sie dieses Angebot rechtzeitig vor der Räumung in Anspruch nehmen können. 5 Steglitz- Zehlendorf Das Amt für Soziales Steglitz-Zehlendorf nutzt zur Abwendung von Obdachlosigkeit im Bereich der Mietschuldenproblematik den gesetzlichen Rahmen, den das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) den Bürgerinnen und Bürgern in den §§ 543 und 569 bietet und der mit Hilfe der Regelungen in den §§ 22 Abs. 8 SGB II bzw. 36 SGB XII und unter Beteiligung der sozialpädagogischen Fachdienste im Gesundheits -, Jugend- und Sozialamt sozialleistungsrechtlich umgesetzt wird. Hierbei gilt der Grundsatz, Obdachlosigkeit durch eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Mietrückständen nach Möglichkeit zu vermeiden. Für Kunden des Jobcenters Steglitz-Zehlendorf wird die Bearbeitung von Anträgen auf Übernahme von Mietschulden vom Jobcenter in eigener Zuständigkeit bearbeitet. Im Bedarfsfall schaltet das Jobcenter die sozialpädagogischen Fachdienste des Gesundheits-, Jugend- und Sozialamtes ein und bittet hinsichtlich konkreter Fragen zur Angemessenheit des Wohnraumes und weiterführender Beratungs- und Betreuungsangebote der kommunalen Fachdienste vor der Bescheiderteilung um Stellungnahme. Die Anträge auf Übernahme von Mietrückständen der Bürgerinnen und Bürger, die keine Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II geltend machen können, werden leistungsrechtlich durch das Amt für Soziales bearbeitet. Das Amt für Soziales Steglitz-Zehlendorf beteiligt sich an dem aktuellen berlinweiten Abstimmungsprozess zur Installierung bezirklicher Fachstellen für Wohnungsnotfälle und lässt sich hierbei von dem Gedanken leiten, die Bemühungen auch im Bereich der Prävention (Vermeidung von räumungsbedingter Obdachlosigkeit aufgrund von Mietschulden) zu optimieren. Tempelhof- Schöneberg Die Gründe für den Verlust von Wohnraum sind sehr vielfältig und es ist den sozialen Wohnhilfen nicht immer möglich, den bisherigen Wohnraum zu erhalten. Alle Betroffenen erhalten nach Bekanntwerden der Notlage ein Beratungsangebot, gerade im Hinblick auf die Regulierung von Mietschulden im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten. Leider wird dieses Angebot bei weitem nicht von allen Betroffenen angenommen oder die Betroffenen kommen sehr spät im Laufe des Verfahrens, so dass mitunter Fristen bereits verstrichen sind. Allen von einer Räumung Betroffenen wird nach dem ASOG eine Unterkunft im Räumungsfall angeboten, sofern Selbsthilfe nicht greift. Betroffene Personen sind nach dem Wohnraumverlust zwar wohnungslos, Obdachlosigkeit kann aber durch Zuweisung in eine Unterkunft vermieden werden. Neukölln Der Bezirk Neukölln ist bestrebt durch den Aufbau eines Teams zur Prävention vor Wohnungsverlust Probleme vor allem in Bezug auf Mietschulden frühzeitig zu erkennen und dadurch Wohnraum sichern zu können. Zusätzlich können bei Vorliegen der Voraussetzungen , Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkei- 6 ten gem. §§ 67 ff. SGB XII gewährt werden. Falls es nicht möglich ist, den Wohnraum zu retten, werden von den Erbringern dieser Leistungen – hierbei handelt es sich um Dienste und Einrichtungen der Träger der freien Wohlfahrtspflege – auch Wohnmöglichkeiten (Kriseneinrichtungen, Übergangshäuser, im Rahmen ambulanter Maßnahmen zur Verfügung gestellte Wohnungen – sogenannte Trägerwohnungen – ) bereit gestellt. Von dieser Hilfemöglichkeit wird im Bezirk Neukölln rege Gebrauch gemacht. Personen, die in Folge des Verlusts ihrer Wohnung (z. B. durch Räumung) unfreiwillig obdachlos werden, werden auf der Grundlage der Bestimmungen des § 17 ASOG in einer Notunterkunft ordnungsrechtlich untergebracht . Treptow- Köpenick Alle beim Amtsgericht eingereichten Räumungsklagen werden an die Koordinationsstelle zur Behebung und Vermeidung von Wohnungsverlust weitergegeben. Bei Eingang einer Klage schreibt die Koordinationsstelle jede Mieterin und jeden Mieter zur Vereinbarung eines Beratungstermins an. In dem Beratungsgespräch wird der Bedarf einer Hilfe nach § 67 SGB XII geprüft und ggf. an die entsprechenden Träger vermittelt. Die Mieterinnen und Mieter werden bei einem eventuell durchgesetzten Räumungstermin durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Koordinationsstelle angeschrieben. In diesem Anschreiben werden die Mieterinnen und Mieter, die noch nicht im Amt vorgesprochen haben, gebeten, den Termin wahrzunehmen. Ggf. wird der Termin durch eine Sozialarbeiterin oder einen Sozialarbeiter zugestellt. Wenn die Räumung stattfindet, befinden sich im Einzelfall Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter vor Ort, um schnell helfen und beraten zu können. Aufgrund der hohen Fallzahlen und der Personalknappheit sind die Hausbesuche aktuell nur sehr eingeschränkt möglich. Da jedoch Neueinstellungen in dem Bereich erfolgten, wird es mittelfristig wieder mehr Hausbesuche geben. Marzahn- Hellersdorf Es erfolgt eine Präventionsberatung in der Sozialen Wohnhilfe zur Vermeidung von drohender Obdachlosigkeit. Eine allgemeine und unabhängige Sozialberatung durch freie Träger als Angebot der Präventionsberatung vor Wohnraumverlust wurde im Bezirk etabliert . In Fällen gerichtlicher Mitteilung zu bestehenden Räumungsklagen und/oder Zwangsvollstreckungen werden umgehend Termine in der Sozialen Wohnhilfe zur weiteren Klärung an die Betroffenen vergeben . Im Gespräch mit den Betroffenen wird Kontakt mit Vermieterinnen und Vermietern aufgenommen, um die Räumung abzuwenden bzw. über einmalige Beihilfe oder Darlehen gemäß § 36 SGB XII/§ 28 SGB II zu entscheiden. Es wird versucht die Ursachen der Mietrückstände zu analysieren und nachhaltig zu bekämpfen. 7 Lichtenberg Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der Fachstelle Soziale Wohnhilfe des Amtes für Soziales Lichtenberg erhalten regelmäßig gerichtliche Mitteilungen über Räumungsklagen gem. § 22 Abs. 9 SGB II und § 36 Abs. 2 SGB XII sowie Räumungsmitteilungen der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und bieten den betroffenen Personen/Haushalten durch Anschreiben und Hausbesuche persönliche Beratungen und Unterstützungen an, um drohende Wohnungslosigkeit, ggf. durch die Übernahme von Mietschulden, zu verhindern. Jede Person/jeder Haushalt, die/der sich im Amt für Soziales Lichtenberg obdachlos meldet, erhält persönliche Beratung und das Angebot einer Unterbringung in einer Einrichtung der Wohnungslosenhilfe, um tatsächliche Obdachlosigkeit zu vermeiden oder zu beenden. Reinickendorf Es ist selbstverständlich ein grundlegendes Anliegen der zuständigen Fachstelle für Wohnungslosenhilfe und Wohnraumerhalt, dass es nicht zu Zwangsräumungen in die Obdachlosigkeit kommt. Die Hilfsmöglichkeiten des Bezirksamts Reinickendorf bei einer Zwangsräumung sind begrenzt. Nach Eingang einer Mitteilung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers, dass die Zwangsräumung einer Wohnung ansteht, wird die Mieterin und/oder der Mieter schriftlich vom Amt für Soziales über mögliche Beratungsund Hilfsmöglichkeiten informiert, insbesondere über die Möglichkeit für Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher nach dem SGB II, beim zuständigen Jobcenter einen Antrag auf Übernahme der Mietschulden nach § 22 SGB II zu stellen. Allen anderen wird angeboten, einen Antrag auf Übernahme von Mietschulden nach § 36 SGB XII direkt bei der Fachstelle für Wohnungslosenhilfe und Wohnraumerhalt zu stellen. Es erfolgt eine detaillierte Information, welche Unterlagen für einen solchen Antrag benötigt werden. Von einer Zwangsräumung bedrohte Bürgerinnen und Bürger werden ebenfalls darüber informiert, dass das Bezirksamt Reinickendorf eine Unterbringung, beispielsweise in einem Wohnheim, sicherstellen wird, sofern keine andere Unterkunftsmöglichkeit nach einer Zwangsräumung gefunden werden kann. 8. Wie kann verhindert werden, dass Personen, die von Obdach- bzw. Wohnungslosigkeit bedroht sind, zwangsgeräumt werden? Zu 8.: Die Berliner Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher informieren vor jeder Räumung das Sozialamt gem. § 130 Abs. 3 Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA), es sei denn, es handelt sich um Gewerberäume. Das Sozialamt übernimmt bei Vorliegen der Voraussetzungen der gesetzlichen Grundlagen, sofern der Schuldner tätig wird, auch Mietrückstände, um einen Wohnungsverlust abzuwenden. 8 Die Räumungsbenachrichtigungen der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher enthalten regelmäßig Hinweise zu behördlichen Anlaufstellen im Falle von Obdachlosigkeit sowie zur Möglichkeit Räumungsschutzanträge zu stellen. In § 38 Nr. 1 in Verbindung mit § 16 des ASOG ist die Möglichkeit einer Beschlagnahme geregelt. Auf dieser Grundlage ist bereits in Einzelfällen, unter Übernahme der laufenden Mietzahlung, eine Zwangsräumung ausgesetzt worden. Die Zuständigkeit der bezirklichen Ämter für Soziales, z. B. für eine Beschlagnahme, ergibt sich aus Nr. 19 Abs. 1 des Zuständigkeitskataloges Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 S. 1 ASOG Berlin. 9. Wie wird verhindert, dass sich die Wohnungslosigkeit von zwangsgeräumten oder anderweitig wohnungslos gewordenen Personen aufgrund einer negativen Mietschulden- bzw. SCHUFA-Auskunft verstetigt ? Zu 9.: Bezüglich der grundsätzlichen Bemühungen zur Verhinderung einer Wohnungslosigkeit wird auf die Antwort zur Frage 7. verwiesen. Eine Unterbringung in einer Notunterkunft dient zunächst dem Schutz vor Selbstgefährdung des Lebens bzw. der Gesundheit der wohnungslosen Person. Der Fachdienst beim Sozialamt hat dann darauf hinzuwirken, dass die wohnungslosen Personen alle Möglichkeiten zur Beseitigung der Wohnungslosigkeit ausschöpfen. Dies beinhaltet auch bei Erfüllung der sozialrechtlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Gewährung von Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gem. §§ 67 ff. SGB XII. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit durch Vermittlung einer Wohnung aus dem Geschützten Marktsegment eine drohende Obdachlosigkeit zu verhindern. Der Kooperationsvertrag „Geschütztes Marktsegment“ zwischen dem Land Berlin, vertreten durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), den Bezirken und den Wohnungsunternehmen regelt die Bedingungen, unter denen Wohnungen angeboten, vermittelt und für Marktsegment-Mieterinnen und -Mieter dauerhaft gesichert, sowie Schadensfälle reguliert werden. Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung oder positive SCHUFA-Auskunft wird nicht benötigt. Der Zugang ist an einen bestimmten Personenkreis und an die positive sozialpädagogische Prognose des jeweiligen Bezirksamtes geknüpft. In jedem Bezirk gibt es ergänzend mindestens eine anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle . Die Beratung in diesen gemeinnützigen Beratungsstellen ist kostenlos . Die Erreichbarkeitsdaten sind unter www.berlin.de/schuldnerberatung abrufbar. Alle anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen in Berlin sind in einer Landesarbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen. Auf deren Webseite (www.schuldnerberatung-berlin.de) sind auch alle Adressen dieser Beratungsstellen veröffentlicht . Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, datengeschützt per E-Mail oder Chat mit einer anerkannten Beratungsstelle Kontakt aufzunehmen. Unter der Rubrik "Ratgeber " sind Informationen rund um das Thema Schulden – u. a. verschiedene Broschüren der "Achtung-Reihe" zu speziellen Themen wie z. B. zu Mietschulden oder Kontopfändung – auch als Download abrufbar. 10. Gibt es ein eigens für diese Zielgruppe geschaffenes geschütztes Marktsegment? Zu 10.: Es gibt ein Geschütztes Marktsegment. Dieses richtet sich an zwei definierte Zielgruppen: 9 A-Berechtigte: Personen, die sich nicht ohne Hilfe am Wohnungsmarkt mit Wohnraum versorgen können , für die sämtliche sozialhilferechtlichen Möglichkeiten zum Erhalt des bestehenden Mietvertragsverhältnisses erfolglos ausgeschöpft sind, deren Aufenthalt in ambulanten, stationären und sonstigen betreuenden Einrichtungen sowie aus der Haft, beendet werden kann und denen eine Entlassung in die Wohnungslosigkeit bevorsteht B-Berechtigte: Personen, die durch das Land Berlin nach dem ASOG in Notunterkünfte eingewiesen wurden beziehungsweise einen Unterbringungsanspruch haben Ein gesondertes Segment ausschließlich für Menschen ohne Mietschuldenfreiheitsbescheinigung oder positive SCHUFA-Auskunft ist nicht vorgesehen. Berlin, den 27. August 2018 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung S 18-15 969 23.08.2018 Anlage I Bezirk / Jahr in Quartalen (Qu.) und Halbjahren (HJ) I. Qu. 2016 II. Qu. 2016 1. HJ 2016 III. Qu. 2016 IV. Qu. 2016 2. HJ 2016 2016 insgesamt I. Qu. 2017 II. Qu. 2017 1. HJ 2017 III. Qu. 2017 IV. Qu. 2017 2. HJ 2017 2107 insgesamt I. Qu. 2018 II. Qu. 2018 1. HJ 2018 Mitte * * * * * * 592 * * * * * * 464 * * * Friedrichshain- Kreuzberg 90 130 220 103 80 183 403 100 142 242 115 78 193 435 81 118 199 Pankow 76 87 163 94 76 170 333 87 87 174 85 71 156 330 82 78 160 Charlottenburg- Wilmersdorf 111 119 230 158 91 249 479 105 106 211 121 120 241 452 119 122 241 Spandau * * 298 * * 358 656 * * 257 * * 314 571 * * 291 Steglitz- Zehlendorf ** 49 50 99 78 37 115 214 49 46 95 50 42 92 187 44 28 72 Tempelhof- Schöneberg 108 106 214 156 108 264 478 118 100 218 78 72 150 368 63 89 152 Neukölln 57 46 103 68 20 88 191 75 98 173 79 12 91 264 61 62 123 Treptow- Köpenick 89 82 171 118 65 183 354 57 58 115 88 74 162 277 86 72 158 Marzahn- Hellersdorf *** - - - - - - - - - - - - - - - - - Lichtenberg 77 100 177 84 107 191 368 107 103 210 108 76 184 394 52 84 136 Reinickendorf 85 66 151 97 76 173 324 80 86 166 99 61 160 326 59 79 138 SUMME 742 786 1826 956 660 1974 4392 778 826 1861 823 606 1743 4068 647 732 1670 ** Hinsichtlich des quantitativen Abfalls der Benachrichtigungen durch Gericht und Gerichtsvollzieher in den Quartalen IV 2017, I 2018 & II 2018 wurde das zuständige Amtsgericht angeschrieben, eine erklärende Antwort steht allerdings noch aus. * keine statistische Erfasung der einzelnen Quartale bzw. Halbjahre in diesem Bezirk *** Es liegt keine stistische Information vor. S 18-15 969 23.08.2018 Anlage II Bezirk / Jahr in Quartalen (Qu.) und Halbjahren (HJ) I. Qu. 2016 II. Qu. 2016 1. HJ 2016 III. Qu. 2016 IV. Qu. 2016 2. HJ 2016 2016 insgesamt I. Qu. 2017 II. Qu. 2017 1. HJ 2017 III. Qu. 2017 IV. Qu. 2017 2. HJ 2017 2017 insgesamt I. Qu. 2018 II. Qu. 2018 1. HJ 2018 Mitte * * * * * * 563 * * * * * * 470 * * * Friedrichshain- Kreuzberg 82 60 142 65 71 136 278 90 64 154 69 91 160 314 74 55 129 Pankow 82 64 146 72 75 147 293 64 77 141 55 53 108 249 86 69 155 Charlottenburg- Wilmersdorf 134 101 235 93 53 146 381 100 104 204 101 92 193 397 93 100 193 Spandau * * 174 * * 225 399 * * 237 * * 202 439 * * 219 Steglitz- Zehlendorf ** 36 32 68 41 22 63 131 27 31 58 42 45 87 145 44 29 73 Tempelhof- Schöneberg 85 53 138 68 87 155 293 78 62 140 81 67 148 288 81 63 144 Neukölln 56 50 106 83 53 136 242 123 73 196 80 63 143 339 65 58 123 Treptow- Köpenick 72 63 135 57 65 122 257 46 45 91 51 33 84 175 58 55 113 Marzahn- Hellersdorf *** - - - - - - - - - - - - - - - - - Lichtenberg 44 62 106 58 53 111 217 58 67 125 64 50 114 239 45 48 93 Reinickendorf 88 67 155 63 88 151 306 78 88 166 71 70 141 307 64 80 144 SUMME 679 552 1405 600 567 1392 3360 664 611 1512 614 564 1380 3362 610 557 1386 ** Hinsichtlich des quantitativen Abfalls der Benachrichtigungen durch Gericht und Gerichtsvollzieher in den Quartalen IV 2017, I 2018 & II 2018 wurde das zuständige Amtsgericht angeschrieben, eine erklärende Antwort steht allerdings noch aus. *** Es liegt keine stistische Information vor. * keine statistische Erfasung der einzelnen Quartale bzw. Halbjahre in diesem Bezirk S 18-15 969 23.08.2018 Anlage III Amtsgerichtsbezirk / Jahr in Quartalen (Qu.) 1. Qu. 2016 2. Qu. 2016 3. Qu. 2016 4. Qu. 2016 2016 insgesamt 1. Qu. 2017 2. Qu. 2017 3. Qu. 2017 4. Qu. 2017 2107 insgesamt 1. Qu. 2018 Charlottenburg 109 101 123 126 459 130 87 111 83 411 100 Köpenick 92 104 83 99 378 71 77 70 70 288 72 Lichtenberg 197 248 278 210 933 222 223 210 158 813 197 Mitte 112 125 103 95 435 110 94 105 90 399 115 Neukölln 147 159 176 161 643 168 151 175 123 617 131 Pankow/ Weißensee 81 82 73 67 303 70 60 55 87 272 59 Schöneberg 108 102 117 100 427 114 83 105 95 397 97 Spandau 118 127 143 145 533 148 117 120 127 512 116 Tempelhof- Kreuzberg 150 143 145 160 598 168 137 144 142 591 146 Wedding 200 179 233 214 826 236 204 229 174 843 198 SUMME 1.314 1.370 1.474 1.377 5.535 1.437 1.233 1.324 1.149 5.143 1.231