Drucksache 18 / 15 973 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Henner Schmidt (FDP) vom 12. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. August 2018) zum Thema: Benutzungspflicht von Radwegen und Antwort vom 24. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Henner Schmidt (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15973 vom 12. August 2018 über Benutzungspflicht von Radwegen Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hat sich die Gesamtlänge aller Radwege und die Länge der davon als benutzungspflichtig gekennzeichneten Radwege in Berlin seit 2013 entwickelt (in km, jahresweise)? Antwort zu 1: Der Datenbestand zu den Radverkehrsanlagen und der Radwegebenutzungspflicht ist im FIS-Broker unter https://www.stadtentwicklung.berlin.de/geoinformation/fis-broker/ vorzufinden. Der Datenbestand beinhaltet jedoch keine Angaben zum Zeitpunkt, seit wann die Radverkehrsanlage angeordnet oder baulich geschaffen bzw. als benutzungspflichtig ausgewiesen wurde. Daher ist eine jahresweise Angabe nicht möglich. Die Gesamtlänge von Radverkehrsanlagen inklusive Bussonderfahrstreifen beträgt circa 1.760 Kilometer, davon sind circa 590 Kilometer als benutzungspflichtig ausgewiesen (Stand vom 10.04.2017). Frage 2: Welche Vorgaben sind aktuell zu erfüllen (gesetzlich, durch Verordnungen oder durch die Rechtsprechung vorgegeben), damit Radwege als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden können (z.B. bezüglich ihres baulichen Zustandes, der Verkehrssicherheit etc.)? 2 Antwort zu 2: Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht richtet sich nach § 45 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1, 3 und 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Die Anordnung von benutzungspflichtigen Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295) erfolgt innerorts dort, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Die Anordnung einer Benutzungspflicht auf einem baulich angelegten Radweg (Zeichen 237, 240 oder 241) erfordert innerorts zudem eine aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse bestehende, über das normale Maß hinausgehende, Gefahrenlage. Weitere Vorgaben für die Berliner Straßenverkehrsbehörden bestehen insbesondere in der bundesweit einheitlichen allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO). Die Straßenverkehrsbehörden nehmen eine Gesamtschau vor und berücksichtigen bei der Prüfung einer Radwegebenutzungspflicht eine Vielzahl von Aspekten, beispielsweise die Verkehrsbelastung, den Straßenquerschnitt besonders hinsichtlich der Lage von Gleisen (Straßenbahn), Unfallzahlen, die Komplexität der Verkehre bzw. Verkehrs-/ Strecken-/ Knoten-Regelungen und Sichtverhältnisse, abweichende Geschwindigkeiten zur Regelgeschwindigkeit 50 km/h, Breite der Fahrspuren und Zustand/ Aufbau der baulich angelegten Radwege, aber auch bekannte regelmäßige Einflüsse durch Witterung. Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Radwegebenutzungspflicht wird angewendet. Frage 3: Welche Zielsetzungen verfolgt der Senat in Bezug auf die Festlegung der Benutzungspflicht für Radwege? Antwort zu 3: Die Radwegebenutzungspflicht ist an die bundesgesetzliche Normierung gebunden. Eine Anordnung erfolgt nur dann, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend geboten ist. Die Vorgehensweise steht auch im Einklang mit § 10 Berliner Mobilitätsgesetz (MobG), wonach im Rahmen der Vision Zero durch entsprechende Maßnahmen Verkehrsunfällen mit schweren Personenschäden vorzubeugen ist. Frage 4: Werden derzeit in Berlin alle Radwege, die die genannten Vorgaben erfüllen, als benutzungspflichtig gekennzeichnet? Wenn nein, warum nicht? Antwort zu 4: Ja, die Berliner Straßenverkehrsbehörden setzen die gesetzlichen Vorgaben konsequent um. Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht ist entsprechend der oben genannten Anforderungen allerdings nicht der Regelfall, sondern die Ausnahme im Land Berlin. 3 Frage 5: Was unternimmt der Senat, um den baulichen Zustand bestehender Radwege so weit zu verbessern, dass die baulichen Anforderungen für eine Benutzungspflicht erfüllt werden? Wie viele km bestehende Radwege sollen in diesem Sinne in den nächsten Jahren saniert werden? Antwort zu 5: Der Senat ist bei der Sanierung von Radwegen bestrebt, nicht nur die baulichen Anforderungen für eine Benutzungspflicht herzustellen, sondern darüber hinaus nach und nach eine attraktive Radverkehrsinfrastruktur im Sinne des Mobilitätsgesetzes zu schaffen. In diesem Sinne sollen in den nächsten Jahren je nach den im Rahmen der Haushaltsbeschlüsse zur Verfügung gestellten personellen und finanziellen Ressourcen bis zu 100 Kilometer Radwege saniert werden. Frage 6: Wie sind für die Sanierung bzw. den Ausbau bestehender Radwege die Zuständigkeiten zwischen den Bezirken und der GB infraVelo GmbH abgegrenzt? Antwort zu 6: Für die Sanierung der Radwege sind die Baulastträger, also in der Regel die jeweiligen Bezirksämter zuständig. Die GB infraVelo GmbH befindet sich derzeit noch im personellen Aufbau und kann nach entsprechendem Aufwuchs zukünftig die Bezirksämter bei der Sanierung von Radwegen unterstützen. Dies muss immer im Einzelfall geprüft werden, da die GB infraVelo GmbH insbesodnere für größere Radverkehrsinfrastruktur-Vorhaben eingesetzt werden soll. Frage 7: Werden Radwege, die nach der Sanierung die genannten Vorgaben erfüllen, in Zukunft als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden? Wenn nein, warum nicht? Antwort zu 7: Ja. Der Zustand baulich angelegter Radwege ist bei der Prüfung zur Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht zu berücksichtigen. Sofern eine Benutzungspflicht nur aufgrund des verkehrsunsicheren Zustandes eines Radweges nicht angeordnet wurde, wäre nach Herstellung eines verkehrssicheren Zustandes eine Radwegebenutzungspflicht, sofern die ursprünglichen (verkehrlichen) Voraussetzungen sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen unverändert vorliegen, anzuordnen. Berlin, den 24.08.2018 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz