Drucksache 18 / 15 980 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Franz Kerker (AfD) vom 14. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. August 2018) zum Thema: Das Landesantidiskriminierungsgesetz: Elite für alle? und Antwort vom 27. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Sep. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Stefan Franz Kerker (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/15980 vom 14.08.2018 über Das Landesantidiskriminierungsgesetz: Elite für alle? -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Abgeordneten: Die Koalitionsvereinbarung von SPD, LINKE und GRÜNEN für die Legislaturperiode 2016 -2021 enthält u.a. folgenden Programmpunkt: „Die Koalition wird ein Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) einführen , das Schutz vor rassistischer Diskriminierung, vor Diskriminierungen wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der sexuellen Identität und des sozialen Status bietet.“ 1.) Dem Rechtsgrundsatz „Impossibilium nulla est obligatio“ d.h. „ein unmöglich zu Erfüllendes verpflichtet nicht“ gemäß macht es keinen Sinn, Gesetze aufzustellen, die niemand einhalten kann. Die Selbstvergewisserung des eigenen sozialen Status erfolgt aber stets über die Abgrenzung gegenüber anderen; wir alle diskriminieren unentwegt. Hält der Senat das LADG für praktikabel? Zu 1.: Ja, der Senat hält das geplante Landesantidiskriminierungsgesetz für praktikabel. 2.) Die öffentliche Diskussion um die Lockerung der Zugangsvoraussetzungen für den Berliner Polizeidienst ist ein Beispiel dafür, daß die Senkung legaler Beschränkungen zum Beitritt in eine Institution gleichzeitig deren Legitimität als solche infragestellen kann. Welche Risiken sieht der Senat in Fällen dieser Art für das öffentliche Ansehen seiner Behörden und ihrer Mitarbeiter? Zu 2.: Der Senat sieht Risiken für das öffentlichen Ansehen seiner Behörden und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor allem in unzutreffenden Vorwürfen und pauschalisierenden Anschuldigungen. Diesen tritt der Senat mit sachlichen und transparenten Informationen entgegen wie z. B. dem „Sonderbericht zum Thema Polizeiakademie“ des Polizeipräsidenten von Berlin vom 4. Dezember 2017 (https://www.berlin.de/polizei/polizeimeldungen/fakten-hintergruende/artikel.656474.php). 3.) Respekt, Gruppenzugehörigkeit etc. sind soziale Güter, die sich nicht durch Rechtsmittel erstreiten lassen ; der Versuch dies zu tun zeigt nur die Unfähigkeit auf, den akzeptierten sozialen Spielregeln folgen zu können und wertet das soziale Gut sogar in den Augen dessen ab, der es auf diese Weise erlangt hat. In den Worten von Groucho Marx: „Ich möchte kein Mitglied in einem Club sein, der mich als Mitglied akzeptiert “. Wie bewertet der Senat die Ergebnisse der „Affirmative Action“ in den USA? 2 Zu 3.: Der Senat bewertet keine Maßnahmenkonzepte anderer Regierungen, zumal nicht erkennbar ist, auf welche Ergebnisse in den USA sich die Frage bezieht. Unabhängig davon befürwortet der Senat grundsätzlich die Einführung und Umsetzung von positiven Maßnahmen, die zum Ausgleich bestehender Benachteiligungen dienen, wie z. B. Maßnahmen zur Gleichstellung und Gleichberechtigung von Frauen oder Menschen mit Behinderung . 4.) Das Projekt „Corpus Coranicum“ der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften zieht in seinem Online-Kommentar zum Vers 5:51 die im Deutschen maßgebliche Koranübersetzung von Rudi Paret heran: „Ihr Gläubigen! Nehmt euch nicht die Juden und die Christen zu Freunden! Sie sind untereinander Freunde (aber nicht mit euch). Wenn einer von euch sich ihnen anschließt, gehört er zu ihnen (und nicht mehr zu der Gemeinschaft der Gläubigen). Gott leitet das Volk der Frevler nicht recht.“ Wäre der Senat bereit, mittels des LADG der Gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit (GMF) dieser Verse entgegenzutreten? Zu 4.: Das geplante LADG soll von Diskriminierung im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns Betroffenen die Möglichkeit geben, sich gegen eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen Zuschreibung, der Nationalität , der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung , des Lebensalters, der sexuellen Identität sowie aufgrund des sozialen Status zu wenden. Es werden sich aus dem LADG insoweit Rechte für die Bürgerinnen und Bürger ergeben, nicht jedoch für den Senat. 5.) Die Koalitionsvereinbarung enthält den folgenden Passus: „Mit dem LADG wird eine Verpflichtung zu Gleichbehandlung und Diversity-Mainstreaming bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Gewährung staatlicher Leistungen an Private eingeführt.“ Welche „staatlichen Leistungen an Private“ sind damit gemeint? Zu 5.: Es ist nicht Aufgabe des Senats, die zwischen den Parteien geschlossene Koalitionsvereinbarung zu interpretieren. Berlin, den 27. August 2018 In Vertretung Margit Gottstein Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung