Drucksache 18 / 16 009 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Herbert Mohr (AfD) vom 15. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. August 2018) zum Thema: Heilpraktiker IV: Rechtliche Grundlagen und Antwort vom 31. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Sep. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Herrn Abgeordneten Herbert Mohr (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16 009 vom 15. August 2018 über Heilpraktiker IV: Rechtliche Grundlagen ________________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Kenntnisse hat der Senat über die Geschichte des Heilpraktikergesetzes? Zu 1.: Dem Senat ist die Entstehungsgeschichte des Heilpraktikergesetzes bekannt. 2. Befürwortet der Senat eine Aufhebung des Heilpraktikergesetzes? Zu 2.: Der Senat begrüßt den Beschluss der 91. Gesundheitsministerkonferenz 2018, in dem der Bund gebeten wird, eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einzurichten, die eine grundlegende Reform des Heilpraktikerwesens prüft. Die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe zur Stärkung des Gesundheitsschutzes bleiben abzuwarten. 3. Existiert eine einheitliche Berufsordnung für Heilpraktiker und wie rechtlich bindend ist diese? Zu 3.: Nein, es existiert keine einheitliche Berufsordnung. 4. Müssen Heilpraktiker einem Verband oder einer Kammer angehören? Zu 4.: Nein. 5. Welche Kontrollinstanz – wie etwa die Ärztekammer für Ärzte – gibt es für Heilpraktiker? - 2 - 2 Zu 5.: Eine direkte Kontrollinstanz – etwa in Form einer Heilpraktikerkammer – existiert nicht, da es keine speziellen Berufspflichten für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker gibt. Die Pflichten , denen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker unterliegen, ergeben sich aus den allgemein gültigen Rechtsvorschriften (z.B. Bürgerliches Gesetzbuch, Strafgesetzbuch). Zu den Ordnungsaufgaben der Gesundheitsämter gehören gemäß Nr. 16 Absatz 1 a Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) die gesundheitsaufsichtlichen Aufgaben zur Durchführung des Gesundheitsschutzes nach dem Infektionsschutzgesetz. Eine Kontrolle bei einer Heilpraktikerin bzw. einem Heilpraktiker erfolgt anlassbezogen. Rechtsgrundlage dafür können sein: § 23 Absatz 6 Infektionsschutzgesetz, § 13 Absatz 2 Nr. 1 Gesundheitsdienstgesetz , § 17 Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin. 6. Welche staatlich festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen gibt es, die die Qualität eines Heilpraktikers gewährleisten? Zu 6.: Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis, Heilkunde ausüben zu dürfen, ohne als Arzt bestallt zu sein, ist das Bestehen des schriftlichen und des mündlich-praktischen Teils der Überprüfung. 7. Sind die Gesundheitsämter verpflichtet, bestehende Praxen zu überprüfen? Zu 7.: Anlassbezogen werden Einrichtungen von Praxen sonstiger Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, infektionshygienisch geprüft. 8. Haben Heilpraktiker eine Dokumentationspflicht? Zu 8.: Die Dokumentationspflicht für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker ergibt sich aus § 630f Bürgerliches Gesetzbuch. 9. Welche Konsequenzen haben mögliche Behandlungsfehler für einen Heilpraktiker? Zu 9.: Je nach Erheblichkeit des Behandlungsfehlers sind zivilrechtliche, strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Konsequenzen möglich. Berlin, den 31. August 2018 In Vertretung Barbara König Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung