Drucksache 18 / 16 010 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Herbert Mohr (AfD) vom 15. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. August 2018) zum Thema: Heilpraktiker V: Grenzen der Befugnis und Antwort vom 31. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Sep. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Herrn Abgeordneten Herbert Mohr (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16 010 vom 15. August 2018 über Heilpraktiker V: Grenzen der Befugnis ________________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Befugnisse haben Heilpraktiker? Zu 1.: Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker dürfen gemäß § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) Heilkunde ausüben, soweit diese nicht Ärztinnen/Ärzten, Zahnärztinnen/Zahnärzten oder Hebammen vorbehalten sind. Ausübung der Heilkunde im Heilpraktikergesetz ist „jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird“. 2. Wann überschreitet ein Heilpraktiker seine Befugnisse? Zu 2.: Nach den Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 7. Dezember 2017 dürfen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker „nur in dem Umfang Heilkunde ausüben, in dem von ihrer Tätigkeit keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für Patientinnen und Patienten ausgeht. Sie müssen Arztvorbehalte beachten und sich auf die Tätigkeiten beschränken , die sie sicher beherrschen“. 3. Wann muss ein Heilpraktiker eine Person zum Arzt überstellen? Zu 3.: Die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker muss sich auf die Tätigkeiten beschränken, die sie/er sicher beherrscht. Sie/Er muss die Grenzen ihrer/seiner Kenntnisse und Fähigkeiten zuverlässig einschätzen, sich der Gefahren bei Überschreitung dieser Grenzen bewusst sein und bereit sein, ihr/sein Handeln angemessen daran auszurichten. Sind die Grenzen der - 2 - 2 eigenen Fähigkeiten überschritten, muss an einen Arzt überstellt werden. Dieser Grundsatz gilt von Beginn an bis zum Ende der Behandlung. 4. Halten sich Heilpraktiker nach Kenntnis des Senats in der Regel an den Rahmen ihrer Befugnisse oder kommt es in der Praxis gehäuft zu Befugnisüberschreitungen? Zu 4.: Da dem Senat nichts Gegenteiliges bekannt ist, wird davon ausgegangen, dass die in Berlin tätigen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker die Grenzen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zuverlässig einschätzen können und es nicht zu Überschreitungen kommt. 5. Welche rechtlichen Konsequenzen drohen für das Praktizieren als Arzt ohne Approbation? Zu 5.: Nach § 2a der Bundesärzteordnung darf die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" nur führen, „wer als Arzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist“. Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) zu besitzen, Heilkunde ausübt, wird gemäß § 5 Heilpraktikergesetz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 6. In wie vielen Fällen wurde strafrechtlich gegen Heilpraktiker in den letzten zehn Jahren in Berlin wegen Befugnisüberschreitung ermittelt? 7. In wie vielen Fällen wurde ein Heilpraktiker in den letzten zehn Jahren in Berlin wegen Befugnisüberschreitung strafrechtlich verurteilt? Zu 6. und 7.: Diese Zahlen sind dem Senat nicht bekannt. Berlin, den 31. August 2018 In Vertretung Barbara König Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung