Drucksache 18 / 16 020 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Danny Freymark (CDU) vom 15. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. August 2018) zum Thema: Außerschulischer Lernort ehemaliges Polizeigefängnis Keibelstraße und Antwort vom 28. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Danny Freymark (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16 020 vom 15. August 2018 über Außerschulischer Lernort ehemaliges Polizeigefängnis Keibelstraße ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1.) Warum hat die Bildungsverwaltung auf einer Pressekonferenz am 10. August 2018 einen Betreiber für den Betrieb eines außerschulischen Lernortes für Schülerinnen und Schüler im ehemaligen Polizeigefängnis Keibelstraße vorgestellt, obwohl es in der Ausschreibung vom 21. Dezember 2017 heißt, Ziel des Interessenbekundungsverfahrens sei es, „zunächst einen Überblick über potentielle externe Träger /Kooperationspartner zu erlangen“? Zu 1.: Das Interessenbekundungsverfahren hatte zum Ziel, den Prozess der Findung eines Trägers für den Betrieb des außerschulischen Lernorts möglichst transparent zu gestalten. Das ist mit dem in der Frage zitierten Satz gemeint: Er sollte betonen, dass sich die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie zunächst einen Überblick über potentielle Träger verschaffen und allen potentiellen Betreibern die Gelegenheit geben wollte, ihr Konzept ausführlich schriftlich darzulegen. Damit sollte eine faire und transparente Teilnahme ermöglicht werden. Die Entscheidung über die Auswahl eines Trägers obliegt der federführenden zuständigen Senatsverwaltung. 2.) Wann soll die Beauftragung des vorgestellten Betreibers für den Betrieb des außerschulischen Lernortes im ehemaligen Polizeigefängnis Keibelstraße erfolgen bzw. wann erfolgte diese? 3.) In welcher Form soll die Beauftragung für den Betrieb des außerschulischen Lernortes erfolgen und soll dazu ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen werden bzw. ist die Beauftragung bereits erfolgt und wurde ein Dienstleistungsvertrag bereits abgeschlossen? 4.) Wann nimmt der außerschulische Lernort seinen Betrieb auf? - - 2 5.) Wie lang ist die Laufzeit der beabsichtigten oder bereits erfolgten Beauftragung für den Betrieb des außerschulischen Lernortes? Zu 2. bis 5.: Die Beauftragung erfolgt aufgrund eines vom künftigen Betreiber zu stellenden Zuwendungsantrags . Dieser wird sachlich und fachlich geprüft. Die Beauftragung erfolgt dann durch einen Zuwendungsbescheid. Die Zuwendung wird zunächst für das Kalenderjahr 2018 ausgesprochen, für das Jahr 2019 muss der Betreiber einen erneuten Antrag stellen, da Zuwendungsbescheide grundsätzlich begrenzt auf ein Kalenderjahr erteilt werden. Der Lernort wird voraussichtlich ab September 2018 zunächst in Form von durch den Betreiber organisierten Führungen, ab Dezember 2018 dann auch für Schulklassen in Form von speziellen Lernarrangements geöffnet sein. 6.) Wie viele Seminare sollen dort im Rahmen der beabsichtigten oder bereits erfolgten Beauftragung jährlich durchgeführt werden und wie hoch sind die Kosten dafür? Zu 6.: Geplant sind zeitlich unterschiedlich gestaffelte Lernmodule je nach Bedarf im Umfang von insgesamt etwa 600 Zeitstunden im Jahr. Die entstehenden Kosten werden durch die im Doppelhaushalt 2018/19 vorgesehen Zuwendungen in Höhe von maximal 183.390 € (2018) bzw. 186.840 € (2019) abgedeckt. Darin sind Personal- und Honorarkosten für die unmittelbare Durchführung der einzelnen Lernmodule, aber auch Personal- und Sachmittel zur Ausstattung, Leitung und konzeptionellen Weiterentwicklung des Lernorts enthalten. 7.) Welche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 7 Abs 2 Landeshaushaltsordnung wurden vor der Auswahl des Betreibers vorgenommen und inwieweit ist der Betrieb des außerschulischen Lernortes durch den vorgestellten Betreiber wirtschaftlicher als durch den Mitbewerber Stiftung Gedenkstätte Berlin- Hohenschönhausen? Zu 7.: Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen wurden auf Grundlage der im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens von den Bewerbern eingereichten Unterlagen durchgeführt. Dabei ergab sich für keinen der Bewerber ein diesbezüglicher Vor- oder Nachteil. Berlin, den 28. August 2018 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie