Drucksache 18 / 16 043 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Harald Gindra (LINKE) vom 17. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. August 2018) zum Thema: Kontrolle großer Baustellen und Antwort vom 04. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Sep. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Harald Gindra (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16043 vom 17. August 2018 über Kontrolle großer Baustellen ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft zum Teil Sachverhalte und Daten, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort zukommen zu lassen und hat daher die Generalzolldirektion, Direktion VII (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) sowie das Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Umwelt und öffentliche Ordnung, Ordnungsamt, „Zentrale Stelle zur Bekämpfung von Schwarzarbeit im Land Berlin (ZSBS-B)“ um Mitwirkung gebeten. Die dort in eigener Verantwortung erstellten Stellungnahmen sind in die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage mit eingeflossen. Bei der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage ist der Senat davon ausgegangen, dass die jeweiligen Fragestellungen einen unmittelbaren Bezug zu Kontrollen auf Baustellen haben. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass die Berliner Polizei im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Verfolgung handwerks- und gewerberechtlicher Schwarzarbeit keine Kontrollen auf Baustellen durchführt. 1. Wie viele große Baustellen mit einem Auftragsvolumen von mindestens 5 Millionen Euro gab es 2017 in Berlin (nur Neubauten und Grundsanierungen von Wohn- und Gewerbeimmobilien sowie öffentliche Gebäude)? Zu 1.: Soweit hierzu statistische Aufzeichnungen vorliegen sind entsprechende Angaben für das Jahr 2017 der nachstehenden Übersicht zu entnehmen. 2 Anzahl Baustellen davon Neubau davon Modernisierung degewo1* 31 24 7 GESOBAU 16 5 11 Gewobag 12 k.A. k.A. HOWOGE2 15 15 — STADT UND LAND 24 17 7 WBM3 6 5 1 berlinovo4 1 1 — BEFU5 1 1 — 1 Die 24 Neubauvorhaben der degewo berücksichtigen .a. die Baustelle Mertensstr. 16 in Berlin Spandau, bei der es sich um ein gemeinschaftliches Bauprojekt mit der WBM handelt. Des Weiteren sind in der Lehrter Str. in Mitte zwei Baustellen erfasst (eigener Neubau und schlüsselfertiger Ankauf). 2 Von den 15 Baustellen wurden 7 Projekte in direkter Beauftragung der HOWOGE abgewickelt, d.h. die HOWOGE war/ist Bauherr. Weitere 8 Baustellen wurden durch Dritte beauftragt und geführt. Diese Projektentwicklungen wurden/werden von der HOWOGE als Ankauf mit Fertigstellung in den eigenen Bestand übernommen. 3 Bei einem der unter Neubau erfassten Projekte handelt es sich um den Umbau eines Geschäftshauses. 4 Neubau eines Studentenapartmenthauses in der Storkower Str. mit einem Auftragsvolumen von mehr als 5 Mio. €. 5 Betreuung einer großen Baustelle mit einem Auftragsvolumen von mehr als 5 Mio. €. Hinzu kommen für 2017 weitere 24 in der Durchführung befindliche Baumaßnahmen (vgl. hierzu die Antwort des Senats vom 17. August 2018 zu der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Katina Schubert (LINKE) auf Abgeordnetenhaus-Drucksache 18/15848). 2. Wer führt Kontrollen an Baustellen nach welchen Tatbeständen durch (Schwarzarbeit / Mindestlohn / Regelungen der Entsenderichtlinien und Arbeitnehmerüberlassung / Arbeitsschutz)? Zu 2.: Im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung und Mindestlohnverstößen ist im gesamten Bundesgebiet in der Hauptsache der Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) zuständig. Der gesetzliche Prüfauftrag der FKS ergibt sich aus § 2 Abs. 1 S. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Demnach ist die FKS zuständig für die Prüfung, ob die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a SGB IV erfüllt werden oder wurden, aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem SGB II und SGB III oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) zu Unrecht bezogen werden oder wurden, die Angaben der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach dem SGB III erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden, Ausländerinnen/Ausländer nicht entgegen § 284 Abs. 1 SGB III oder § 4 Abs. 3 S. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmerinnen oder 3 Arbeitnehmer beschäftigt werden oder wurden, oder entgegen § 4 Abs. 3 S. 1 und 2 AufenthG mit entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden oder wurden und Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes (MiLoG), des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AentG) und des § 8 Abs. 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) eingehalten werden oder wurden. Nach § 2 Abs. 1 S. 4 SchwarzArbG prüft die Zollverwaltung zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 4 SchwarzArbG, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Steuerpflichtige den sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sind. Die vorgenannten Aufgaben werden im Land Berlin vom Hauptzollamt Berlin wahrgenommen. Hiervon ausgenommen ist lediglich der Flughafen Tegel, der in den Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamtes Potsdam fällt. Für den Arbeits- und Gesundheitsschutz ist im Land Berlin das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi) zuständig, das auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) u. a. auch Kontrollen auf Baustellen durchführt. 3. Wie viele der in 1) genannten Baustellen wurden 2017 nach den o.g. Kriterien überprüft und welche Kontrollquote wird angestrebt? Zu 3.: Eine Erfassung nach den in Frage 1 aufgelisteten Kriterien ist in der Arbeitsstatistik der FKS nicht vorgesehen. Insoweit liegen der FKS hierzu keine Daten vor. Dort wo die originäre Zuständigkeit des LAGetSi berührt ist, die ordnungsgemäße Einhaltung geltender arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften zu überwachen, werden im Rahmen der vorhandenen Ressourcen auch Kontrollen durchgeführt. Eine bestimmte Kontrollquote wird hierbei nicht angestrebt. Unabhängig von den in Frage 1 genannten Kriterien hat das LAGetSi im Jahr 2017 insgesamt 683 Dienstgeschäfte auf Baustellen statistisch erfasst. 4. Welche Bestrebungen gibt es, angesichts der wachsenden Zahl von Bautätigkeiten die Zahl der Kontrollen zu erhöhen? Zu 4.: Dem Grundsatz „Qualität vor Quantität“ folgend, besteht ein Aufgabenschwerpunkt der FKS darin, risikoorientiert in für Schwarzarbeit besonders anfälligen Branchen u.a. die Zahlung von Mindestlöhnen und die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten zu überprüfen. Die FKS richtet das Augenmerk weniger auf die Anzahl der Prüfungen, als auf das Auffinden der potentiell „schwarzen Schafe“. Der zweite Schwerpunkt zielt darauf ab, noch stärker die schwerwiegenden Betrugsfälle aufzudecken, bei denen es sich oft um organisierte Formen der Schwarzarbeit handelt. Das LAGetSi führt im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung im Bereich des Arbeitsund Gesundheitsschutzes u. a. auch Kontrollen auf Baustellen durch. Die Intensität entsprechender Kontrollen richtet sich dabei in erster Linie nach der Anzahl konkret 4 vorliegender Hinweise und Beschwerden. Ein unmittelbarer Zusammenhang zur Entwicklung der Bautätigkeit besteht hierbei nicht. 5. Wie gestaltet sich die personelle Ausstattung der zuständigen Landesbehörden? Zu 5.: Die beim Ordnungsamt Pankow eingerichtete „Zentrale Stelle zur Bekämpfung von Schwarzarbeit im Land Berlin (ZSBS-B)“ ist personell mit 4 Dienstkräften (einem Leiter und drei Mitarbeitern) ausgestattet. Das LAGetSi verfügt gegenwärtig für den Bereich Baustellensicherheit über 8,325 VZÄ. 6. Wie ist der Stand des Projekts „Optimierung der Verfolgung und Ahndung von Schwarzarbeit im Land Berlin“? Zu 6.: Das im Rahmen des Verwaltungsmodernisierungsprogramms „ServiceStadt Berlin 2016“ durchgeführte Projekt „Optimierung der Verfolgung und Ahndung von Schwarzarbeit im Land Berlin“ ist mit der zum 1. September 2017 dauerhaft erfolgten Regionalisierung der Ahndung von Schwarzarbeit im Zusammenhang mit handwerksund gewerberechtlichen Pflichtverletzungen beim Bezirksamt Pankow formal abgeschlossen. Seit diesem Zeitpunkt besteht beim dortigen Ordnungsamt die „Zentrale Stelle zur Bekämpfung von Schwarzarbeit im Land Berlin (ZSBS-B)“. Aufgrund der erfolgreichen Arbeit der ZSBS-B und der starken Zunahme aufgegriffener Verdachtsfälle gibt es gegenwärtig Überlegungen, künftig auch die Zuständigkeit zur Verfolgung entsprechender Ordnungswidrigkeiten beim Ordnungsamt Pankow zu verorten. Das weitere Vorgehen zur Erreichung dieser Zielsetzung wird gegenwärtig zwischen den beteiligten Verwaltungen abgestimmt. 7. Wie kooperieren die jeweils zuständigen Behörden auf Bundes-, Landes- und Bezirksebene und inwieweit werden gemeinsame Kontrollen durchgeführt? Zu 7.: Die Behörden der Zollverwaltung werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den in § 2 Abs. 2 SchwarzArbG genannten Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden sowie sonstigen Stellen (sogenannte Zusammenarbeitsbehörden) unterstützt. Soweit angezeigt, wurden zur Konkretisierung des gesetzlichen Auftrags und zwecks Verstärkung einer bundeseinheitlichen Zusammenarbeit sowie der Organisation der Zusammenarbeit auf örtlicher Ebene mit den zuständigen Stellen der in § 2 Abs. 2 SchwarzArbG genannten Zusammenarbeitsbehörden Vereinbarungen bzw. Leitfäden abgestimmt. Anlassbezogen werden gemeinsame Prüfungen (insbesondere Schwerpunktprüfungen) durchgeführt. Als Beispiele sind hier Prüfungen im Bereich Spedition - Transport - Logistik in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Güterverkehr und bei Prüfungen auf Baustellen zusammen mit den Arbeitsschutzbehörden zu nennen. Auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften (§§ 2 und 6 SchwarzArbG, § 23 Abs. 3 S. 2 ArbSchG) und der Vereinbarung über die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der FKS der Zollverwaltung und den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden der Länder informieren sich das LAGetSi und die FKS des Hauptzollamtes Berlin gegenseitig über Auffälligkeiten, die bei eigenen Kontrollen zutage treten und in die Zuständigkeit des Partners fallen. Gemeinsame Kontrollen werden anlassbezogen 5 durchgeführt. Darüber hinaus besteht eine Kooperation bei der gegenseitigen Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Dienstkräfte der ZSBS-B unterstützen die FKS des Hauptzollamtes Berlin bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SchwarzArbG, insbesondere bei Prüfungen. Mit dem Landeskriminalamt und der Handwerkskammer Berlin besteht ebenfalls eine enge Zusammenarbeit, u. a. bei der Durchführung von Durchsuchungsmaßnahmen. Auf Bezirksebene besteht ein reger Informationsaustausch z. B. bei Vorort-Kontrollen. Die Kooperation erfolgt im Übrigen anlässlich regelmäßiger Besprechungen und gemeinsamer Einsätze. Zum Informations- und Erfahrungsaustausch mit anderen kommunalen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden nehmen die Dienstkräfte der ZSBS-B an der jährlichen Bundesfachtagung zur Bekämpfung von Schwarzarbeit teil (vgl. hierzu auch die Antwort des Senats vom 16. Juli 2018 zu Frage 2 der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Katina Schubert (LINKE) auf Abgeordnetenhaus- Drucksache 18/15541). 8. Wie viele Kontrollen wurden in den Jahren 2016 und 2017 durchgeführt (bitte aufschlüsseln nach Kontrollinstitution und Anlass/Tatbestand)? Zu 8.: Die von der FKS in den Jahren 2016 und 2017 im Land Berlin durchgeführten Prüfungen im Bauhaupt- und Baunebengewerbe sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen. 2016 2017 Arbeitgeberprüfungen 409 358 Personenbefragungen 2.980 2.507 Die vom LAGetSi in den Jahren 2016 und 2017 aufgrund von Anzeigen, Genehmigungen, Beschwerden, Unfällen und sonstigen Hinweisen, aber auch ohne konkreten Anlass auf Baustellen durchgeführten Dienstgeschäfte sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen (wobei der jeweilige Anlass nicht gesondert erfasst wird). 2016 2017 Dienstgeschäfte auf Baustellen 566 683 9. Wie viele Verstöße wurden insgesamt festgestellt (bitte aufschlüsseln nach Kontrollinstitution, Tatbestand und Art der Durchsetzungsmaßnahme)? Zu 9.: Zur Beantwortung wird auf die als Anlagen beigefügten Datenzusammenstellungen aus der Arbeitsstatistik der FKS verwiesen. Für den Geschäftsbereich des LAGetSi sind die Verstöße bzw. Maßnahmen nach dem ArbSchG und der Baustellenverordnung der nachstehenden Übersicht zu entnehmen. 2016 2017 Verstöße 2.219 2.089 Anordnungen 1 1 OWiG 7 2 6 10. Bei wie vielen dieser Verstöße handelte es sich um Ordnungswidrigkeiten nach Handwerks- bzw. Gewerbeordnung und wie viele Durchsetzungsmaßnahmen wurden angeordnet (bitte aufschlüsseln nach Anordnungen, Verwarnungen, Bußgeldbescheiden und Strafanzeigen)? Zu 10.: Seit dem 1. September 2016 sind 429 (Stand: 9. Juli 2018) bzw. 447 (Stand: 27. August 2018) Verdachtsfälle für das Vorliegen handwerks- und gewerberechtlicher Schwarzarbeit gemeldet worden (vgl. hierzu im Übrigen die Antwort des Senats vom 16. Juli 2018 zu Frage 4 der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Katina Schubert (LINKE) auf Abgeordnetenhaus-Drucksache 18/15541). 11. Bei wie vielen Kontrollen durch Landesbehörden wurden Bußgelder nach dem Schwarzarbeitergesetz verhängt? Zu 11.: Insgesamt wurden seit dem 1. September 2017 in zehn Verfahren Bescheide mit einem Gesamtbetrag von 179.421 € (Stand: 27. August 2018) erlassen. In allen Fällen waren Dienstkräfte der ZSBS-B an den Ermittlungen/Kontrollen beteiligt (vgl. hierzu im Übrigen die Antwort des Senats vom 16. Juli 2018 zu Frage 5 der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Katina Schubert (LINKE) auf Abgeordnetenhaus-Drucksache 18/15541). 12. Wie ist das Verhältnis von Kosten zu Einnahmen von Bußgeldern durch Kontrollbehörden des Landes? Zu 12.: Die von der ZSBS-B festgesetzten Bußgelder/Verfallsbeträge sind (mit einer Ausnahme) rechtskräftig und vollstreckbar. Sie werden von den Betroffenen (zum Teil in Raten) gezahlt. Zu den tatsächlichen Kosten der ZSBS-B können gegenwärtig noch keine substantiierten Aussagen getroffen werden. Für den Bereich des LAGetSi liegen hierzu keine Angaben vor. 13. Hält der Senat Baustellen für einen besonders gefährdeten Bereich für Verstöße gegen gesetzliche Regelungen, hält er die Kontrollen in bisheriger Form für ausreichend und falls ja, warum? Zu 13.: Diejenigen Wirtschaftsbereiche, die als besonders anfällig für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung gelten, sind in § 2a Abs. 1 SchwarzArbG aufgeführt. Hierzu zählt u. a. auch das Baugewerbe (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG). Kontrollen zur Aufdeckung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung können nach Auffassung des Senats nur dann erfolgreich sein, wenn sie nicht nur einen kleinen Teil der am Arbeitsleben Beteiligten betreffen. Die Kontrollintensität hängt dabei nicht zuletzt auch von dem hierfür zur Verfügung stehenden Personal ab. Von daher begrüßt es der Senat ausdrücklich, dass die Bundesregierung im Zuge der Schaffung des Mindestlohngesetzes bereits eine sukzessive Personalaufstockung bei der FKS um zusätzlich 1.600 Planstellen beschlossen hat. Der Koalitionsvertrag der die gegenwärtige Bundesregierung tragenden Parteien sieht darüber hinaus vor, dass der Zoll in allen Aufgabenbereichen durch zusätzliche Personalmaßnahmen gestärkt werden soll. Dies dürfte mit dazu beitragen, die Einhaltung der Ordnung am Arbeitsmarkt noch intensiver überprüfen zu können. Der Senat fordert deshalb eine 7 konsequente und zeitnahe Umsetzung der beim Zoll vorgesehenen Personalaufstockung. Für den Bereich des Arbeitsschutzes gilt, dass die Unfallhäufigkeit und die Schwere der Unfälle auf Baustellen signifikant höher sind als in anderen Branchen. Unter Berücksichtigung der vorhandenen personellen Kapazitäten ist es von daher generell erstrebenswert, die Kontrolldichte in diesem Bereich zu erhöhen. 14. Inwieweit erschwert der Einsatz von Subunternehmern die Kontrollen? Zu 14.: Der Einsatz von Subunternehmern stellt bei den Prüfungen der FKS vor Ort grundsätzlich kein Problem dar. Im Anschluss an die Personenbefragungen besteht immer die Möglichkeit, beim Auftragnehmer oder Auftraggeber eine Geschäftsunterlagenprüfung durchzuführen. Als Herausforderung stellen sich Subunternehmerketten dar, die ggf. zur Verschleierung illegaler Handlungen gebildet worden sind. In derartigen Fallkonstellationen sind besonders aufwendige und zeitintensive Prüfungen erforderlich. Die Durchführung von Kontrollen zur Überprüfung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen wird durch den Einsatz von Subunternehmen erheblich erschwert, da sich insbesondere die Suche nach verantwortlichen Personen zeitaufwendig und kompliziert gestaltet. 15. Hält der Senat die derzeitigen Dokumentationspflichten für ausreichend und inwieweit werden dort verschärfte Regelungen angestrebt? Zu 15.: Dem Senat liegen keine Erkenntnisse vor, dass sich die im Hinblick auf Baustellen einzuhaltenden Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten nach dem MiLoG, dem AEntG, dem SchwarzArbG sowie dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in der Praxis als unzureichend erwiesen haben. Etwaige Defizite sind der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung im Rahmen der von ihr regelmäßig durchgeführten Koordinierungsberatungen und bilateralen Gespräche von den jeweiligen Kontrollbehörden bislang nicht mitgeteilt worden. Von daher strebt der Senat gegenwärtig keine Initiative zur Verschärfung entsprechender Pflichten an. Berlin, den 04. September 2018 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Anlage 1 zu Frage 9 Beitragsvorenthaltung - Arbeitnehmerbeiträge § 266a (1) StGB 140 135.500,00 162 141 144.550,00 221 Beitragsvorenthaltung - Arbeitgeberbeiträge § 266a (2) StGB 7 0,00 0 7 31.600,00 12 Steuerhinterziehung § 370 AO 0 0,00 0 1 0,00 0 Betrug § 263 StGB 44 12.950,00 0 39 33.500,00 31 Beschäftigung Ausl. ohne ArG und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen § 10 (1) SchwarzArbG 3 0,00 0 1 0,00 0 Erwerbstätigkeit ohne ArG in größ. Umfang od. wiederholte beharrl. Zuwiderh § 11 (1) SchwarzArbG 5 0,00 0 3 7.500,00 0 Einschleusen von Ausländern § 96 AufenthG 2 0,00 0 10 0,00 0 Aufenthalt ohne Pass und Ausweisersatz § 95 (1) Nr. 1 AufenthG 0 0,00 0 2 0,00 0 Illegaler Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel § 95 (1) Nr. 2 AufenthG 33 0,00 0 86 3.000,00 0 14 10.800,00 0 11 4.800,00 24 248 159.250,00 162 301 224.950,00 288 illegaler Aufenthalt Übrige Straftatbestände Summe Freiheitsstrafen in Monaten Geldstrafen in €Straftatbestände erledigte Strafverfahren Steuerstrafrecht Leistungsmissbrauch Arbeitsgenehmigungsverfahren / Aufenthaltstitel 2016 2017 Beitragsbetrug erledigte Strafverfahren Geldstrafen in € Freiheitsstrafen in Monaten Bauhaupt- und Nebengewerbe im Bundesland Berlin Anlage 2 zu Frage 9 Verwarnung ohne VG Verwarnung mit VG Bußgeldbescheid Verfallbescheid Summe Verwarn.- gelder Bußgelder Verfallbeträge in € Verwarnung ohne VG Verwarnung mit VG Bußgeldbescheid Verfallbescheid Summe Verwarn.- gelder Bußgelder Verfallbeträge in € Mitteilungspflichtverletzung Alg II § 63 (1) Nr. 7 SGB II (inkl. Nr. 6 gültig bis 31.07.2016) 0 0 0 0 0 0,00 2 1 0 0 0 0,00 Mitteilungspflichtverletzung § 404 (2) Nr. 27 (incl. Nr. 26 gültig bis 31.03.2012) SGB III 1 1 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0,00 Beschäftigung ohne ArG/Aufentht § 404 (2) Nr.3 SGB III 8 0 1 2 0 25.055,00 15 1 0 11 0 40.503,50 Beschäftigung ausüben ohne ArG/Aufentht § 404 (2) Nr.4 SGB III 10 0 0 6 0 655,00 31 0 2 18 0 3.298,50 Entleih im Baugewerbe § 16 (1) Nr.1b AÜG (Entl.) 1 0 0 1 0 2.000,00 0 0 0 0 0 0,00 Mindestlohn/Arbeitsbedingungen § 23 (1) Nr. 1 AEntG 29 0 2 17 0 61.240,28 35 0 1 31 1 1.516.074,74 Mindestlohn Leiharbeitnehmer § 23 (1) Nr. 1 AEntG 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0,00 ULAK § 23 (1) Nr. 1 AEntG 1 0 0 1 0 3.000,00 1 0 0 0 0 0,00 Anmeldung/Versicherung § 23 (1) Nr. 5-7 AEntG 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0,00 Aufzeichnung/Unterlagen § 23 (1) Nr. 8,9 AEntG 1 0 0 1 0 1.250,00 7 0 0 4 0 4.250,00 mittelbarer Verstoß § 23 (2) AEntG 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0,00 Zahlung Mindestlohn § 21 (1) Nr.9 MiLoG 3 0 1 1 0 5.055,00 1 0 0 0 0 0,00 Aufzeichnung, Unterlagen § 21 (1) Nr.7,8 MiLoG 1 0 0 0 0 0,00 1 0 0 1 0 200,00 Mittelbarer Verstoß § 21 (2) MiLoG 0 0 0 0 0 0,00 0 0 0 0 0 0,00 73 1 27 27 0 25.155,00 75 0 26 31 0 28.305,00 128 2 31 56 0 123.410,28 168 2 29 96 1 1.592.631,74 AEntG (ab 01.05.2009) MiLoG Übrige OWi- Tatbestände Summe Ahndung erledigte OWi-Verf. Arbeitsgenehmig ung/ Aufenthalts -titel AÜG Leistungsmissbrauch OWi-Tatbestände 2016 2017 erledigte OWi-Verf. Ahndung Bauhaupt- und Nebengewerbe im Bundesland Berlin