Drucksache 18 / 16 049 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Förster (FDP) vom 20. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. August 2018) zum Thema: Eine Insel ist weg und keiner merkt es? – Zuständigkeit, Verfahrensstand und Maßnahmen bei der Senatsumweltverwaltung in Sachen Rotsch-Hafen im Ortsteil Schmöckwitz und Antwort vom 03. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Sep. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Stefan Förster (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16049 vom 20. August 2018 über Eine Insel ist weg und keiner merkt es? – Zuständigkeit, Verfahrensstand und Maßnahmen bei der Senatsumweltverwaltung in Sachen Rotsch-Hafen im Ortsteil Schmöckwitz Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wann und durch wen erfuhr die Senatsumweltverwaltung von dem Wegbaggern einer Insel im Rotsch-Hafen im Ortsteil Schmöckwitz? Antwort zu 1: Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK) wurde am 12.06.2018 durch das Umweltamt des BezirkesTreptow-Köpenick informiert. Frage 2: Ist es zutreffend, dass der Grundstückseigentümer vorher in dieser Angelegenheit weder das Gespräch mit dem Senat gesucht noch eine diesbezügliche Genehmigung eingeholt hat? Antwort zu 2: Ja, das ist zutreffend. Frage: 3: Welche Genehmigungen wären aufgrund der Lage des Yachthafens in der Trinkwasserschutzzone III A für das Wegbaggern der Insel einzuholen gewesen? 2 Antwort zu 3: Die Umgestaltung eines im Wasserschutzgebiet gelegenen Hafens als gewerbliche Anlage bzw. Verkehrsfläche ist nach § 22a Abs. 2 Berliner Wassergesetz (BWG) genehmigungsbedürftig . Vorrangig wäre jedoch auf Antrag zu prüfen gewesen, ob Verbote gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 6, § 7 Abs. 1 Nr. 13 und § 6 Abs. 1 Nr. 8 der Wasserschutzgebietsverordnung Eichwalde einer Genehmigung entgegenstehen. Frage 4: Welche weiteren Genehmigungen jenseits der Trinkwasserschutzzone wären konkret durch den Eigentümer vor dem Wegbaggern der Insel auf Landesebene einzuholen gewesen? Antwort zu 4: Die Entfernung der Insel stellt einen Gewässerausbau gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar und hätte gemäß § 68 Abs. 1 WHG einer Planfeststellung bedurft (Planfeststellungsverfahren nach § 54 BWG). Im Rahmen dieses Verfahrens wären u.a. auch die unter Antwort zu 3 genannten Vorschriften abgeprüft worden. Frage 5: Ist es zutreffend, dass auch die Entsorgung der Erde der weggebaggerten Insel nicht deklariert und nicht angezeigt wurde und welche Konsequenzen wurden hier veranlasst? Antwort zu 5: Nach dem Bekanntwerden wurde seitens der Abfallbehörde am 14.06.2018 die weitere Abfuhr von Boden und Bauschutt untersagt und die Durchführung von Deklarationsuntersuchungen sowie die Vorlage der Ergebnisse angeordnet. Darüber hinaus wurden die Nachweise der bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Entsorgung nachgefordert. Frage 6: Welche Verstöße sind auf Senatsebene im konkreten Fall gegen Naturschutz-, Wasser- und Abfallrecht bekannt und verfahrensrelevant? Antwort zu 6: Wasserrechtlich sind Verstöße gegen Verbote und Genehmigungspflichten im Wasserschutzgebiet (siehe Antwort zu 3) sowie ein Verstoß gegen die Planfeststellungspflicht gemäß § 68 WHG relevant (siehe Antwort zu 4). Naturschutzrechtlich sind auf Senatsebene nach dem bisherigen Erkenntnisstand keine Verstöße erkennbar. Sowohl die vorgelegten Analysenergebnisse als auch die Nachweise über die bereits erfolgte Entsorgung ergaben bislang keine Hinweise auf abfallrechtliche Verstöße. 3 Frage 7: Wurde bereits ein Ordnungswidrigkeitsverfahren durch die Senatsumweltverwaltung eingeleitet und welcher Straf- oder Bußgeldrahmen steht hier zur Verfügung? Antwort zu 7: Der Vorgang wird zur Zeit bei dem zuständigen Landeskriminalamt (LKA) 336 wegen des Verdachts auf Verstoß gegen §§ 324, 329 oder 330 Strafgesetzbuch (StGB) geprüft. Die einzelnen Straftatbestände können mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Wegen der möglichen strafrechtlichen Relevanz ist ein Ordnungswidrigkeitenverfahren noch nicht eingeleitet worden. Der Verstoß gegen § 68 WHG kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,- € geahndet werden. Es wurden keine abfallrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Berlin, den 03.09.2018 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz