Drucksache 18 / 16 067 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Udo Wolf (LINKE) vom 20. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. August 2018) zum Thema: Beihilfefähige Höchstbeträge und Antwort vom 29. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Aug. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Udo Wolf (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 16067 vom 20. August 2018 über Beihilfefähige Höchstbeträge Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Beabsichtigt der Senat, die mit der Achten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 24. Juli 2018 vollzogene deutliche Anhebung der Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel auch in der Landesbeihilfeverordnung Berlin nachzuvollziehen? Wenn ja - in welchem Zeithorizont? Wenn nein - warum nicht? Zu 1.: Ja. Der Senat hat sich mit dem Erlass der Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) entschieden, die beihilferechtlichen Regelungen des Bundes mit wenigen Abweichungen inhaltsgleich in das Landesbeihilferecht zu übertragen. Aus diesem Grund beabsichtigt der Senat, die im Bund ab 1. Januar 2019 geltenden beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel mit der Dritten Verordnung zur Änderung der LBhVO wirkungsgleich in das Beihilferecht des Landes Berlin zu übertragen. Berlin, den 29. August 2018 In Vertretung Klaus Feiler Senatsverwaltung für Finanzen