Drucksache 18 / 16 070 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) vom 21. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. August 2018) zum Thema: Berlin: Kosten für vollziehbar ausreisepflichtige Personen II und Antwort vom 05. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Sep. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16070 vom 21.08.2018 über Berlin: Kosten für vollziehbar ausreisepflichtige Personen II ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie hoch sind die Kosten aller in Berlin lebenden vollziehbar ausreispflichtigen Personen? (Bitte nach Regelstufen 1 – 6 mit Stichtag 31.12.2017 nach den Jahren 2014 – 2017 aufschlüsseln) 6. Zu Antwort auf die Frage 4 der schriftl. Anfrage 18/15649: Warum wird leistungsrechtlich nicht zwischen den einzelnen in § 1 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) unter Nr. 1 bis 7 genannten anspruchsberechtigten Personengruppen (zu denen auch vollziehbar ausreisepflichtige Personen gehören) differenziert? 6.1. Warum erfolgt somit auch keine nach Personengruppen getrennte statistische Erfassung der Ausgaben, woraufhin keine Aussage darüber getroffen werden können, welche Kosten vollziehbar ausreispflichtige Migranten verursachen? 7. Wann wurde dieses Verfahren so geändert, dass niemand mehr genau differenzieren kann, wer wer ist? Zu 1., 6., 6.1 und 7.: Rechtsgrundlage für Leistungen an vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer ist § 1 Absatz 1 Nr. 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Verbindung mit den nachfolgenden Vorschriften dieses Gesetzes. Im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem AsylbLG wird nur insoweit nach dem Aufenthaltsstatus einer Person differenziert, als der Bundesgesetzgeber dies zur Ermittlung des Leistungsumfangs vorgegeben hat. Dies ist insbesondere im Anwendungsbereich des § 1a AsylbLG der Fall. Die Ausgaben für die Leistungen werden nach § 12 Abs. 2 Nr. 2. AsylbLG statistisch jedoch nicht nach dem 2 Aufenthaltsstatus der Leistungsberechtigten, sondern nach den gewährten Leistungsarten erfasst und ausgewertet. Die entsprechende Formulierung ist seit dem Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes am 01.11.1993 im Wortlaut unverändert geblieben. Für darüber hinausgehende Auswertungen fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Somit kann eine personengruppenbezogene Kostenaufstellung im Sinne der Fragestellung zu 1. – in Ermangelung einer entsprechenden Datenerhebung und -auswertung und wegen fehlender einschlägiger Grundlage im Bundesrecht – nicht erfolgen. Im Übrigen wird auf die Antwort des Senats vom 01.08.2018 auf die Frage 4 der Schriftlichen Anfrage 16/15649 vom 16.07.2018 verwiesen. 2. Zur Antwort auf die Frage 3 der schriftl. Anfrage 18/15649: „Eine statistische Auswertung, aus der die Anschriften aller ausreisepflichtigen Personen hervorgehen, liegt nicht vor. Eine solche Übersicht wäre angesichts der ständigen Änderungen auch nur für einen sehr kurzen Zeitraum aktuell. Bei Bedarf kann im Einzelfall die aktuelle Anschrift durch die zuständigen Behörden im Melderegister abgefragt werden.“ Wie definiert der Senat „bei Bedarf“? 2.1. Stellt die Anfrage eines Angeordneten keinen Bedarfsgrund dar? (Bitte bewerten und begründen) Zu 2. und 2.1: Ein Bedarf liegt vor, wenn die Auskunft aus dem Melderegister für die betreffende Behörde zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Im Einzelfall kann dies zum Beispiel zur Ermittlung einer Anschrift für die Zustellung eines Bescheides oder auch für eine vorgesehene Abschiebung erforderlich sein. Die in der Fragestellung genannte Schriftliche Anfrage zielte darauf ab, eine nach Bezirken aufgeschlüsselte Übersicht aller vollziehbar ausreisepflichtigen Personen zu erhalten. Diese Daten können aus dem Melderegister nicht abgerufen werden, da der aufenthaltsrechtliche Status (im vorliegenden Fall die bestehende Ausreisepflicht) melderechtlich nicht erfasst wird. 3. Warum ist es dem Senat nicht wichtig zu wissen, wo illegal (vollziehbar ausreisepflichtige) in Berlin lebende Migranten leben? 3.1. Falls es dem Senat doch wichtig ist, warum weiß er es dann nicht? Zu 3. und 3.1: Die Berliner Behörden kennen in der Regel die Meldeanschriften der in ihrem Zuständigkeitsbereich gemeldeten Personen. Dies gilt auch im Fall von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen, sofern diese nicht untergetaucht sind und ihrer sich aus § 50 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bzw. § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) ergebenden Verpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen sind. Die Mutmaßung, der Senat habe keine Kenntnis über den Wohnort von in Berlin lebenden Migrantinnen und Migranten, trifft daher nicht zu. Lediglich eine nach Bezirken aufgeschlüsselte Erfassung der Wohnorte liegt hier nicht vor. 4. Ist davon auszugehen, dass der Senat nicht zwischen Personen unterscheidet die sich legal und illegal im Land aufhalten? 3 Zu 4.: Davon ist nicht auszugehen. 5. Wie oft wurde in den Jahren 2010 – 2017, bei Bedarf, in Einzelfällen die aktuelle Anschrift durch die zuständigen Behörden abgefragt, und welches waren die Gründe dafür? Zu 5.: Entsprechende Statistiken liegen dem Senat nicht vor. 8. Zu Antwort auf die Frage 5 der schriftl. Anfrage 18/15649: Warum werden hierzu keine Daten erhoben? 8.1. Warum melden die Bezirke dem Senat nicht, wo und zu welchen Konditionen vollziehbar ausreisepflichtige Personen untergebracht werden – Stichpunkt: Verwendungsnachweis? 9. Wie hoch sind die Zuwendungen des Senats an die Bezirke zur Unterbringung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen? (Bitte nach Bezirken aufschlüsseln) Zu 8., 8.1 und 9.: Beim AsylbLG handelt es sich um Bundesrecht, das gemäß Artikel 84 Grundgesetz (GG) eigenverantwortlich vom Land Berlin vollzogen wird. Bei der Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz, zu denen auch die Deckung des Bedarfs an Unterkunft gehört, handelt es sich somit um eine gesetzliche Pflichtaufgabe, die vom Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) sowie von den Bezirken wahrgenommen wird. Die Abgrenzung der Zuständigkeit wird in den Ausführungsvorschriften über die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG (AV ZustAsylbLG) vom 19.12.2016 geregelt, die im Internet unter der Adresse https://www.berlin.de/sen/soziales/themen/berlinersozialrecht /kategorie/ausfuehrungsvorschriften/av_zustasylblg-571932.php veröffentlicht wurden. Derartige Aufgaben werden nach Nr. 1.2.2 der Ausführungsvorschriften zu § 25 Landeshaushaltsordnung (AV-LHO) nicht durch Zuwendungen finanziert, so dass auch keine Verwendungsnachweise aufzuliefern sind. Die von den Bezirken in Wahrnehmung ihrer vorgenannten Zuständigkeit gewährten Leistungen nach dem AsylbLG können den jeweiligen Haushaltsplänen entnommen werden. Diese sind ebenfalls – aufgegliedert sowohl sachlich nach Einzelplänen und der zuständigen Verwaltungsebene (Hauptverwaltung/Bezirksverwaltungen) als auch zeitlich nach Haushaltsjahren – im Internet unter der Adresse https://www.berlin.de/sen/finanzen/haushalt/haushaltsplan/artikel.5697.php öffentlich zugänglich. Im Übrigen wurde in der Antwort des Senats vom 01.08.2018 auf die Frage 5 der Schriftlichen Anfrage 16/15649 vom 16.07.2018 u. a. ausgeführt, dass ausweislich des Gesundheits- und Sozialinformationssystems (GSI) der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung zum letzten, bis Redaktionsschluss veröffentlichten Stichtag 28.02.2018 rd. 350 vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Empfängerinnen und Empfänger von Regelleistungen nach dem AsylbLG in bezirklicher 4 Zuständigkeit erfasst waren. Mittlerweile liegt diese GSI-Statistik bis einschließlich April 2018 vor (d. h. letzter ausgewerteter Stichtag ist 30.04.2018) und weist zu diesem Stichtag folgende Gesamtzahl und Verteilung auf die Bezirke aus: Berlin insgesamt: 684 davon: LAF: 341 Charlottenburg-Wilmersdorf: 33 Friedrichshain-Kreuzberg: 26 Lichtenberg: 12 Marzahn-Hellersdorf: 11 Mitte: 77 Neukölln: 54 Pankow: 27 Reinickendorf: 36 Spandau: 22 Steglitz-Zehlendorf: 14 Tempelhof-Schöneberg: 15 Treptow-Köpenick: 16 Weiterhin sind in dieser Statistik berlinweit rd. 5.000 geduldete Leistungsempfangende, davon rd. 2.800 Personen in bezirklicher Zuständigkeit ausgewiesen. 10. In der Antwort auf die Frage 5 der schriftl. Anfrage 18/15649 weist der Senat auf seine „gesamtstädtische Verantwortung“ hin. Wie begründet und bewertet der Senat dann die Tatsache, dass jener keinerlei Kenntnis darüber hat, wo und wie viele illegale Migranten sich in Berlin aufhalten? Zu 10.: Der Senat weist darauf hin, dass der in der Fragestellung gewählte Begriff „illegale Migranten“ keine im einschlägigen Aufenthalts-, Leistungs- und Asylrecht definierte Personengruppe bezeichnet. Die Frage kann daher nur wie folgt beantwortet werden: Aus dem Zusammenhang mit der zitierten Antwort des Senats auf die vorgenannten Schriftliche Anfrage hervor, dass sich der Hinweis auf die gesamtstädtische Verantwortung auf die Unterstützung bezog, die das LAF bei der Unterbringung von Geflüchteten für die dezentralen Leistungsbehörden erbringt, indem diesen Personen der Verbleib in einer im Auftrag des LAF betriebenen Gemeinschaftsunterkunft nach § 53 Asylgesetz auch dann noch ermöglicht wird, nachdem die leistungsrechtliche Zuständigkeit auf Grund des abgeschlossenen Asylverfahrens und des Wechsels der Anspruchsgrundlage (sog. Statuswechsel) auf die Bezirksverwaltung bzw. die Jobcenter übergegangen ist, sofern andernfalls – in Ermangelung geeigneter bezirklicher Unterkünfte und als Folge des angespannten Wohnungsmarkts – Obdachlosigkeit drohen würde. Voraussetzung hierfür ist weiterhin, dass die dezentral zuständige Leistungsbehörde (vgl. Antwort zu 8., 8.1 und 9) die Unterbringungskosten übernimmt. Für die administrative Umsetzung dieser Unterstützung verfügt das LAF über alle erforderlichen Informationen, da es sich – wie dargestellt wurde – hierbei um 5 Geflüchtete handelt, die bereits vor Abschluss des Asylverfahrens vom LAF Leistungen nach dem AsylbLG (einschließlich Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung nach §§ 44 ff AsylG bzw. Gemeinschaftsunterkunft) bezogen haben und daher im Datenbestand des LAF erfasst sind. Die Verantwortung für die Feststellung eines Leistungsanspruchs einschließlich der Deckung des Bedarfs an Unterkunft obliegt nach dem „Statuswechsel“ ausschließlich der dezentral zuständigen Leistungsbehörde, da die Unterbringung des LAF in diesen Fällen lediglich im Wege der Amtshilfe erfolgt. Im Übrigen wurde bereits in der Antwort zu 3. und 3.1 klargestellt, dass die Unterstellung, der Senat habe keine Kenntnis über den Wohnort von in Berlin lebenden Migrantinnen und Migranten, nicht zutreffend ist. 11. Zu der Antwort auf die Frage 7. & 8. der schriftl. Anfrage 18/15649: Warum nicht? 11.1 Werden vollziehbar ausreisepflichtige Gefangene überhaupt behördlich erfasst? 11.2. Falls ja – wo? Zu 11., 11.1 und 11.2: Das Berliner Justizvollzugsdatenschutzgesetz (JVollzDSG) gestattet die Erhebung personenbezogener Daten nur insoweit, als deren Kenntnis für vollzugliche Zwecke erforderlich ist, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 - 6 JVollzDSG. Der aufenthaltsrechtliche Status erlangt nur im Einzelfall Bedeutung und wird deshalb nur anlassbezogen abgefragt, wie auch bereits aus der Antwort des Senats vom 01.08.2018 auf Frage 9 der Schriftlichen Anfrage 18 / 15 649 vom 16.07.2018 hervorgeht. 12. Zu der Antwort auf die Frage 10 der schriftl. Anfrage 18/15649: Wie viele Abschiebungen erfolgten seit 2010 direkt aus der Strafhaft? (Bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln) Zu 12.: Die seit 2010 erfolgten Abschiebungen aus Strafhaft aufgeschlüsselt nach Herkunftsstaaten können der als Anlage beigefügten Aufstellung entnommen werden. 13. Bei wie vielen vollziehbar ausreisepflichtigen Personen wurde die Abschiebung ausgesetzt? Zu 13.: Zum Stand 31.07.2018 lebten in Berlin 10.660 ausreisepflichtige Personen, bei denen die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde. 14. Warum muss bei vollziehbar ausreisepflichtigen Personen eine Orientierung in der Gesellschaft erfolgen, wenn diese sich illegal im Land aufhalten? Zu 14.: Nach Auffassung des Senats ist es für jede der in der Fragestellung bezeichneten Personen sinnvoll, sich während dieser Zeit in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld orientieren und in typischen Alltagssituationen verständlich machen zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Feststellung der vollziehbaren Ausreisepflicht nicht zwingend zu einer kurzfristigen Aufenthaltsbeendigung führen muss. 6 So liegen etwa gemäß § 60a AufenthG bei geduldeten Personen rechtliche oder tatsächliche Abschiebungshindernisse vor, die zu der Aussetzung der Abschiebung führen (vgl. Antwort zu 13.). Es liegt dann kein rechtswidriger Aufenthalt im Sinne des Straftatbestands nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Darüber hinaus sieht der Bundesgesetzgeber für geduldete Personen Möglichkeiten der Aufenthaltsverfestigung vor, u. a. nach den §§ 25 Abs. 5, 25a und 25b AufenthG. Für diese Personen ist eine Orientierung in der Gesellschaft in besonderem Maße notwendig. Berlin, den 05. September 2018 In Vertretung Daniel T i e t z e _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales 1 Anlage zur Schriftlichen Anfrage 18/16070 Abschiebungen aus Strafhaft 2010-2018 nach Herkunftsstaaten (Quelle: Statistik der Ausländerbehörde Berlin) 2 0 1 0 2 0 1 1 2 0 1 2 2 0 1 3 2 0 1 4 2 0 1 5 2 0 1 6 2 0 1 7 2 0 1 8 (S ta n d 3 1 .0 7 .2 0 1 8 ) Albanien - 1 - - - - 1 2 - Bosnien 3 3 4 5 3 2 4 3 1 Belgien 1 - 1 2 - - - - - Bulgarien 3 3 3 2 1 5 7 16 10 Estland 2 - - - 1 1 1 - - Frankreich 1 - - 1 - - Kroatien 1 1 2 - - 1 1 3 - Griechenland - - - 2 - - 2 - 1 Irland - - - - - - - - 1 Island - - - - - - - - 1 Italien - 1 - - - - - - 3 Lettland 5 5 4 10 5 10 12 14 8 Montenegro - 1 1 - - - - - - Litauen 7 6 4 8 7 10 19 17 10 Mazedonien 1 3 1 2 - 1 3 1 1 Moldau 1 1 1 3 1 - 1 13 6 Niederlande - - 1 - - 1 1 - 1 Kosovo - 3 5 3 1 1 1 2 - Österreich - - - - - - - 1 - Polen 18 21 14 16 19 14 37 39 26 Portugal - - - - 2 - - - - Rumänien 10 3 7 6 7 16 16 25 22 Slowakei - - - - 1 - 1 - 2 Schweden 1 - - - - 1 - - - Russland - 1 2 6 4 2 2 - - Spanien - - - 1 - 1 - 1 - Türkei 14 16 17 7 6 5 7 1 1 Tschechien - - - 2 1 1 1 - - Ungarn - - - - - - 1 1 1 Ukraine 2 2 2 4 1 3 2 - - Großbritannien - - 1 - - - - - 1 Weißrussland - 2 1 2 1 3 2 - 2 Serbien 13 4 10 10 10 5 7 6 1 Algerien 2 4 1 2 - - 2 1 2 Angola 1 - 1 - - - - - - Côte d´Ivoire - - - - 1 - - - - Nigeria 2 1 2 1 1 4 1 3 - Gambia - - - - 1 - - 3 1 Kenia 1 - - - 1 1 - - - Kongo 1 - - - 1 - - - - Libyen - 1 - - - - - - - Mali - - - - - - 1 - - Marokko - 2 1 2 - - - 5 5 Guinea - - 1 1 - 1 - 1 1 2 Kamerun - 1 1 - - - - - - Senegal 1 - - - - - - - 1 Sierra Leone - - - - - 1 - - - Somalia - - - - - - 1 - - Tunesien 1 3 1 - 1 - 2 7 3 Ägypten 1 - - - - - - - - Brasilien - - - - 1 - 1 - - Guyana - - - - - 1 - - - Chile 2 - - - - - - - 1 Kolumbien - - - 1 - - - - - Kuba - 1 - - - - - - - Mexico - 1 - - - - - - - Peru - - 1 - - - - - - USA - - 1 - 1 - - 1 - Armenien - 1 1 - 2 1 1 1 1 Afghanistan - - - - - - - - 1 Aserbaidschan - 1 - - - - 1 - - Georgien 1 2 1 2 2 - - 1 1 Sri Lanka 1 - - - - - - - - Vietnam 14 18 19 15 9 - 10 2 5 Irak - - - - - 1 - 2 2 Iran - - - - - - - 1 2 Israel - 4 1 - - - - 1 - Kasachstan - - - - - 1 4 - - Jordanien 1 - - - 1 - - - - Libanon - 1 5 2 4 4 - 2 4 Bangladesch - - - - - - 1 - - Pakistan - 1 - - - - - 1 - Korea - - - 1 - - - - - Syrien 1 - - - - - - 1 China - - 2 - - - - - - Malaysia 1 2 1 - - - - - - Staatenlos - - 2 2 3 - 3 3 4 ungeklärt 1 1 4 1 2 1 - - 2