Drucksache 18 / 16 071 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) vom 21. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. August 2018) zum Thema: Spandau: Flüchtlingseinrichtung Rohrdamm Ecke Schuckertdamm und Antwort vom 07. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Sep. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16071 vom 21. August 2018 über Spandau: Flüchtlingseinrichtung Rohrdamm Ecke Schuckertdamm ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) sowie das Bezirksamt Spandau um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie werden nachfolgend wiedergegeben. Ferner ist klarzustellen, dass an dem Standort keine Modulare Unterkunft für Flüchtlinge, sondern ein Tempohome betrieben werden soll. 1. Wie lange und für wie viele Personen ist der Betrieb genehmigt? 2. Wann wird die Einrichtung wieder geschlossen? 4. Gibt es seitens des Bezirks und des Senats Überlegungen, diese Unterkunft länger als die aktuell genannten 3 Jahre, als Flüchtlingsunterkunft, zu nutzen? 4.1. Gibt es vertragliche Bedingungen die darauf Einfluss haben? 4.1.1. Falls ja – welche? Zu 1., 2. und 4.: Die Baugenehmigung des benannten Tempohomes ist entsprechend § 246 Abs. 12 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) auf drei Jahre befristet. Die Laufzeit des Mietvertrages zwischen der Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM) und dem Eigentümer endet im August 2021. Eine Belegung wird voraussichtlich im Herbst nach erfolgter Erstausstattung und abgeschlossenem Betreiber- und Sicherheitsauswahlverfahren erfolgen. Gemäß BIM ist bei Tempohome-Standorten von einer achtmonatigen Rückbauphase auszugehen. Bei dieser Konstellation müsste mit dem Rückbau spätestens im Januar 2021 begonnen werden. Dementsprechend wird der 2 Betrieb voraussichtlich Ende 2020 eingestellt werden. In der Unterkunft können bis zu 256 Menschen untergebracht werden. Aufgrund des weiterhin bestehenden, hohen Unterbringungsbedarfs für verschiedene Personengruppen wird derzeit für einzelne Standorte, wo es planungsrechtlich zulässig ist, über eine Verlängerung der Nutzungsdauern als Tempohomes im Senat diskutiert. Bereits geplante Nachnutzungen der jeweiligen Grundstücke sollen hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Hiervon ist ebenfalls die Schließung der Einrichtung auf dem Tempelhofer Feld nicht betroffen. Sofern für diesen Standort eine Verlängerung in Betracht kommt, ist eine Verlängerung des Mietvertrags erforderlich. 3. Wird der Bau einer Grundschule wie geplant umgesetzt werden können? 3.1. Wird die Verzögerung der Inbetriebnahme der MUF Auswirkungen auf den geplanten Schulneubau haben? (Bitte konkretisieren) 3.2. Wann ist mit der Fertigstellung der Schule rechnen? Zu 3.: Am Standort Rohrdamm Ecke Schuckertdamm sind die Erweiterung der Schule an der Jungfernheide (Integrierte Sekundarschule – ISS) und der Neubau einer Sporthalle geplant. Die Verzögerung der Inbetriebnahme des Tempohomes wird keine Auswirkungen auf den geplanten Schulneubau haben. Die Schule soll voraussichtlich im Jahre 2025 fertiggestellt sein. 5. Welche Bewohnerzusammensetzung ist für diese Einrichtung vorgesehen? 5.1. Wann werden der Bezirk und die Anwohner über die Bewohnerzusammensetzung informiert? 6.3. Ab wann steht die Belegung fest? 7. Wird sich der Senat, bzw. das LAF, für eine sozial verträgliche Durchmischung der Belegung einsetzen bzw. genau jene berücksichtigen? 7.1. Inwieweit setzt sich das BA Spandau für welche Art der Belegung ein? Zu 5., 6.3 und 7.: Zunächst ist das Vergabeverfahren für die Inbetriebnahme der Unterkunft abzuschließen. Nach dem Vertragsschluss mit der Betreiberin/dem Betreiber informiert das LAF die Bezirke über den Eröffnungstermin und die Zusammensetzung der Bewohnerschaft, die derzeit noch nicht festgelegt ist. Nach derzeitigem Stand wird davon ausgegangen, dass Bewohnerinnen und Bewohner aus der Notunterkunft in der ehemaligen Schmidt-Knobelsdorf-Kaserne in das Tempohome ziehen werden. Das LAF strebt generell eine sozialverträgliche Bewohnerzusammensetzung an. Das Bezirksamt ist bestrebt, die sozialen Lebensbedingungen von schon in Spandau lebenden Familien mit Fluchthintergrund zu verbessern und setzt sich für den Auszug von diesen aus Notunterkünften in Gemeinschaftsunterkünfte ein. Bereits vor Baubeginn gab es eine Informationsveranstaltung durch das Bezirksamt Spandau für die Anwohnerinnen und Anwohner. Sobald der Eröffnungs-/ Einzugstermin feststeht, werden die Anwohnerinnen und Anwohner durch eine zweite Informationsveranstaltung sowie Aushänge an öffentlichen Plätzen/ Schaukästen und Sendungseinwürfe über alle relevanten Informationen (Kontaktdaten, Zuständigkeiten, Beschwerdestellen etc.) in Kenntnis gesetzt. Auf der Informationsveranstaltung wird Informationsmaterial für alle Interessierten ausgelegt. 3 6. Werden auch vollziehbar ausreisepflichtige Personen einziehen? 6.1. Falls ja – wie viele und warum werden diese nicht abgeschoben? 6.2. Falls nicht bekannt – wer ist für die Belegung verantwortlich, und wer stellt die Belegungen anhand welcher Kriterien zusammen? Zu 6., 6.1 und 6.2: Die Unterbringung von Asylbegehrenden durch das LAF erfolgt im Rahmen der Gewährung der in § 3 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) genannten Grundleistungen, zu denen auch der Bedarf an Unterkunft gehört. Zu den anspruchsberechtigten Personenkreisen gehören nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG auch vollziehbar ausreisepflichtige Personen, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. Die einer Abschiebung ggf. entgegenstehenden Gründe sind leistungsrechtlich somit nicht maßgeblich und werden daher bei der Unterbringung von leistungsberechtigten Personen durch das LAF nicht erhoben, so dass diesbezüglich auch keine statistischen Daten verfügbar sind. Eine solche Erhebung wäre im Übrigen – auf Grund der dargestellten Rechtslage - nach § 3 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG) vom 13.06.2018 unzulässig. 8. Wie hoch sind die aktuellen monatlichen Unterhalts- und Nebenkosten? (Bitte sämtliche, auch mit der Unterkunft in Bezug stehende, Kosten konkret aufschlüsseln) Zu 8.: Die monatlichen Kosten betragen: 773,28 € für Miete 18.044,00 € für Betriebs- und Nebenkosten 5.899,00 € für kleinen baulichen Unterhalt 991,03 € für Facility Management. Berlin, den 07. September 2018 In Vertretung Daniel T i e t z e _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales