Drucksache 18 / 16 087 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Susanna Kahlefeld (GRÜNE) vom 20. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. August 2018) zum Thema: Auf welcher Rechtsgrundlage bearbeitet das LAGeSo die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen? und Antwort vom 11. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Sep. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Frau Dr. Susanna Kahlefeld (GRÜNE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16087 vom 20. August 2018 über Auf welcher Rechtsgrundlage bearbeitet das LAGeSo die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen? ________________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Auf welcher Rechtsgrundlage verweigert das LAGeSo die Annahme von "Anträgen auf Erteilung der Urkunde zum Führen der Berufsbezeichnung"? Wie viele Anträge wurden 2015, 2016, 2017 zurückgewiesen, angenommen, geprüft, positiv beschieden, negativ beschieden? Zu 1.: Das Landesamt für Gesundheit und Soziales – Abteilung I – verweigert keine Annahme von Anträgen, sofern die Zuständigkeit des Landes Berlin gegeben ist. Allerdings wird im Rahmen der Beratung bereits eine erste Prüfung des deutschen Referenzberufes durchgeführt , da dieser den Maßstab für die Gleichwertigkeitsprüfung vorgibt. Sollte es keinen deutschen Referenzberuf geben, kann ein Antrag nicht im Sinne des Anerkennungsverfahrens nach den Regelungen des jeweiligen Berufsgesetzes bearbeitet werden. Sollte der oder die Antragstellende gleichwohl einen Antrag stellen wollen, wird dieser Antrag dennoch angenommen und dann ablehnend beschieden. Antragszahlen 2015, 2016, 2017: Anträge 2015 2016 2017 zurückgewiesen ./. ./. ./. angenommen 480 510 596 geprüft* 301 383 400 davon positiv beschieden (Urkunde erteilt) 143 131 278 - 2 - 2 davon Feststellungsbescheide (mit Anpassungsmaßnahmen / Kenntnisprüfung ) 157 250 121 davon endgültig negativ beschieden 1 2 1 * Feststellungsbescheide bzw. Urkundenerteilung, bei den verbleibenden Anträgen fehlen noch Unterlagen, eine erste Prüfung erfolgt aber bereits mit Erteilung der Eingangsbestätigung. 2. Auf welcher Rechtsgrundlage wird vom LAGeSo bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Nachweis über die für die Berufsausbildung erforderlichen Deutschkenntnisse verlangt? Zu 2.: Die Verfahren zur Anerkennung ausländischer Ausbildungen in den nichtakademischen Gesundheitsberufen sind in den einzelnen Berufsgesetzen geregelt (z.B. Krankenpflegegesetz , Diätassistentengesetz, Ergotherapeutengesetz, Logopädengesetz, Hebammengesetz ). Jedes dieser Berufsgesetze für reglementierte Gesundheitsberufe enthält aus Gründen des Patientenschutzes eine Regelung dahingehend, dass das (allgemeine) Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) mit Ausnahme der statistischen Erhebungen keine Anwendung findet (z. B. § 2 Abs. 7 Krankenpflegegesetz - KrPflG). Wird die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung beantragt, müssen – neben der geforderten Ausbildung in Deutschland oder einem gleichwertigen Ausbildungsstand – weitere Voraussetzungen erfüllt sein (Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung, Sprachkompetenz ). Dies gilt auch für Absolventen und Absolventinnen der Ausbildung in Deutschland, auch diese müssen z.B. ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Alle Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis vorliegen, allerdings nicht bereits bei Antragstellung. Ein positiver Abschluss des Verfahrens ist aber erst möglich, wenn eben auch die erforderlichen Deutschkenntnisse nachgewiesen sind. Hierauf weisen die Mitarbeitenden des LAGeSo sinnvollerweise hin. Geht es dem/der Antragstellenden nur um die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands , kann eine sog. isolierte Gleichwertigkeitsprüfung beantragt werden. Deren positiver Ausgang berechtigt aber nicht zum Berufszugang. Nachfolgend wird – um die konkreten Rechtsgrundlagen darzustellen - jeweils auf das Krankenpflegegesetz Bezug genommen, da der überwiegende Teil der Antragstellenden aus diesem Berufsfeld kommt, die Regelungen in den anderen Berufsgesetzen sind inhaltsgleich . Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 KrPflG ist vor Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung aus Gründen des Patientenschutzes der Nachweis zu erbringen, dass der Antragsteller /die Antragstellerin über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Dies ist zur Verständigung mit Patienten /Patientinnen und Kollegen/Kolleginnen unabdingbar. - 3 - 3 Zur Vollständigkeit der Unterlagen für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gehört bei Personen, die sich bereits in Deutschland befinden, daher auch der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse; es sei denn, sie stellen ausdrücklich einen Antrag nach § 2 Abs. 5 d KrPflG (isolierte Vorabprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ). In diesen Fällen wird die Gleichwertigkeit isoliert geprüft, es kann aber auch bei festgestellter Gleichwertigkeit noch keine Urkunde erteilt werden, da die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 KrPflG noch nicht nachgewiesen sind. Bei Personen, die ihren Antrag aus dem Ausland stellen, wird auf die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 - 4 KrPflG genannten Unterlagen zunächst verzichtet. Diese Unterlagen (u. a. der Sprachnachweis ) werden dann nach Einreise vorgelegt. 3. Gemäß der "Checkliste" für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung für Medizinalfachberufe bei Ausbildung in einem Drittstaat (kurz "Checkliste) müssen Antragsteller*innen ein aktuelles Führungszeugnis des Polizei - oder Justizbehörden des Heimatlandes und ggf. des Ausbildungslandes vorlegen , das nicht länger als drei Monate alt sein darf. Auf welcher Rechtsgrundlage wird das verlangt? Wie schätzt der Senat die Möglichkeit eines/einer vor Krieg oder politischen Verfolgung Geflüchteten ein, ein solches Zeugnis vorlegen zu können? Ist dem Senat bekannt, dass junge Menschen in Eritrea ihre Zeugnisse erst nach Ableistung des Wehrdienstes erhalten - dieser Wehrdienst aber einer der wichtigsten Gründe für die Flucht aus dem Land ist? Wenn ja - warum gibt es diesen Punkt in der "Checkliste"? Wenn nein - wie kann es sein, dass das unbekannt ist? Zu 3.: Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG darf die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung aus Gründen des Patientenschutzes nur erteilt werden, wenn sich der Antragsteller/die Antragstellerin nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Antragsteller und Antragstellerinnen, die ihre Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland absolviert haben, müssen hierzu ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. § 20 Abs. 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) gibt für Antragsteller und Antragstellerinnen mit Ausbildung im Ausland vor, dass ebenfalls ein entsprechender Nachweis der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates vorzulegen ist. Die Checkliste informiert über alle Unterlagen, die benötigt werden und gilt gleichermaßen für alle Länder der Welt (über 200 Staaten, Nationen und Territorien). Jeder und jede Antragstellende stellt einen Einzelfall dar und länderspezifische, politische und persönliche Verschiedenartigkeiten werden – auch je nach Krisenlage in den betreffenden Ländern – bei der Bearbeitung berücksichtigt. 4. Gemäß der "Checkliste" ist eine aktuelle strafrechtliche Erklärung (Eigenerklärung) des/der Antragsteller *in vorzulegen, dass kein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren oder gerichtliches Strafverfahren anhängig ist. Auf welcher Rechtsgrundlage wird das verlangt? Wie schätzt der Senat die Möglichkeit eines/einer vor Krieg oder politischer Verfolgung Geflüchteten ein, ein solches Dokument vorlegen zu können? Ist dem Senat bekannt, dass bei politischer Verfolgung oft auch Ermittlungsverfahren angestrengt werden - dass diese mithin der Fluchtgrund sein können? Wenn ja - warum gibt es diesen Punkt in der "Checkliste"? Wenn nein - wie kann es sein, dass das unbekannt ist? - 4 - 4 Zu 4.: Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG (auf die Ausführungen zu Frage 3 wird verwiesen ). Führungszeugnisse beinhalten nur eine Information über bereits abgeschlossene Verfahren, die Erklärung deckt den Zeitraum ab, in dem ein laufendes Verfahren noch nicht beendet ist. Wie in der Checkliste aufgeführt, handelt es sich um eine Eigenerklärung (Vordruck) ohne behördliche Bestätigung, die der oder die jeweilige Antragstellende selbst unterschreibt, sofern kein laufendes Verfahren gegen ihn oder sie besteht. Wie bereits zu Frage 3 ausgeführt, stellt jeder und jede Antragstellende einen Einzelfall dar und länderspezifische, politische und persönliche Verschiedenartigkeiten werden – auch je nach Krisenlage in den betreffenden Ländern – bei der Bearbeitung berücksichtigt. 5. Gemäß der "Checkliste" muss ein Leumundszeugnis/eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Medizinalberuf ausgeübt wurde, vorgelegt werden (nicht älter als drei Monate) Auf welcher Rechtsgrundlage wird das verlangt? Wie schätzt der Senat die Möglichkeit eines/einer vor Krieg oder politischer Verfolgung Geflüchteten ein, ein solches Dokument vorlegen zu können? Zu 5.: Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG (auf die Ausführungen zu Frage 3 wird verwiesen ). Jeder und jede Antragstellende stellt auch hier einen Einzelfall dar und länderspezifische , politische und persönliche Verschiedenartigkeiten werden – auch je nach Krisenlage in den betreffenden Ländern – bei der Bearbeitung berücksichtigt. 6. Gemäß "Checkliste" muss eine Geburtsurkunde vorgelegt werden. Auf welcher Rechtsgrundlage wird das verlangt? Wie schätzt der Senat die Möglichkeit eines/einer vor Krieg oder politischer Verfolgung Geflüchteten ein, ein solches Dokument vorlegen zu können? Zu 6.: Rechtsgrundlage ist § 19 KrPflAPrV (Ausfertigung der Erlaubnisurkunde – nach dem Muster der Anlage 4). Vor Erteilung jeder Berufszulassungsurkunde ist vom Antragsteller/der Antragstellerin ein Identitätsnachweis zu führen. Die Geburtsurkunde dient dem Nachweis der originären Namensführung des Antragstellers /der Antragstellerin. Bei der Ausfertigung eines Passes werden teilweise Namensbestandteile nicht aufgeführt, die aber nach dem Recht des Herkunftslandes zwingender Bestandteil des Namens sind. Außerdem muss die Nachverfolgung von Namensänderungen und damit die eindeutige Zuordnung der eingereichten Unterlagen zur Antragstellerin /zum Antragsteller möglich sein. In den meisten Fällen verfügen Geflüchtete über diese Unterlage, alternativ wird in aller Regel eine Lösung über andere Identitätsnachweise gefunden. Da gerade Geflüchtete häufig nicht mehr über ihre Pässe verfügen, ist dieses Dokument für die Festlegung der Namensschreibweise hilfreich. - 5 - 5 7. Sieht der Senat einen Zusammenhang zwischen den geringen Anerkennungszahlen von ausländischen Abschlüssen im Bereich Medizinalberufe und der "Checkliste"? Wenn nicht, warum nicht? Wenn ja - ist das gewollt? Warum ist die Prüfung der Anerkennung von Abschlüssen im Medizinalbereich nicht – im Sinne geltender Qualitätsstandards - strikt auf die Qualifikation der Antragsteller*innen ausgerichtet, wie es das Gesetz zur Anerkennung im Ausland erworbener Abschlüsse intendiert? Zu 7.: In Anbetracht der Darstellung in der Tabelle zu Frage 1 ist nicht von geringen Anerkennungszahlen auszugehen. Wie in den Antworten zu den Fragen 1 bis 6 dargestellt, wird im Gesundheitsbereich – auch bei Antragstellenden, die ihre Ausbildung in Deutschland absolviert haben – für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder Approbation nicht nur auf das erfolgreiche Absolvieren der Ausbildung abgestellt. Es müssen - bei allen Antragstellenden , unabhängig davon, wo die Ausbildung absolviert wurde - entsprechend den Vorgaben in den Berufsgesetzen weitere Voraussetzungen erfüllt sein (Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung, Sprachkenntnisse). Diese Anforderungen tragen dem Patientenschutz Rechnung und sind unverzichtbar, um eine sichere Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Berlin, den 11. September 2018 In Vertretung Boris Velter Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung