Drucksache 18 / 16 092 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) vom 22. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. August 2018) zum Thema: Fernreisen ohne Barrieren Teil 1 und Antwort vom 04. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Sep. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Thomas Seering (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16092 vom 22. August 2018 über Fernreisen ohne Barrieren Teil 1 Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Unternehmen bieten ab Berlin Fernreisen per Linienbus an? Antwort zu 1: Derzeit bieten etwa 80 bis 90 Unternehmen Fernreisen per Linienbus an. Die für die Genehmigung zuständige Behörde, das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO), verfügt hierbei über keine elektronische Datenbank. Frage 2: Wie hoch ist der Anteil der dabei eingesetzten Bussen, die barrierefrei, d.h. für Rollstuhlnutzer geeignet, sind, d.h. § 42 b Personenbeförderungsgesetz (PBefG) erfüllen? Antwort zu 2: Gemäß der Übergangsbestimmungen in § 62Abs. 3 PBefG gilt die Anforderung aus § 42b PBefG, zwei Stellplätze für Rollstuhlnutzerinnen und -nutzer vorzuhalten, seit dem 01.01.2016 für Kraftomnibusse, die erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, und nach Ablauf des 31.12.2019 für alle Kraftomnibusse. Diese Verpflichtung wird zusätzlich als Nebenbestimmung in allen Urkunden der Linienverkehrsgenehmigungen aufgeführt. Die einzelnen Fahrzeuge sind der Genehmigungsbehörde allerdings nicht bekannt. Der Umfang der Genehmigung im Linienverkehr bezieht sich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 PBefG auf die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb, nicht jedoch auf die einzelnen Fahrzeuge, die konkret zum Einsatz kommen, oder die Anzahl der Fahrzeuge, die verwendet werden. Die einzelnen von den Unternehmen verwendeten Kraftomnibusse werden folglich auch nicht bei der Genehmigungsbehörde registriert. 2 Frage 3: Auf welchen Linien ist aktuell ein barrierefreies Reisen per Bus möglich und auf welchen Linien nicht? Antwort zu 3: Da nicht bekannt ist, welche Fahrzeuge konkret eingesetzt werden (vgl. Antwort zu Ziffer 2), kann hierzu keine Aussage getroffen werden. Frage 4: Welche Bushaltestellen auf Fernbuslinien sind in Berlin derzeit barrierefrei? Antwort zu 4: Dies ist nicht bekannt. Bei Haltestellenfestsetzungen wird grundsätzlich der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung angehört. Einwände gegen Haltestellenfestsetzungen wurden bisher nicht erhoben. Frage 5: Welche Maßnahmen hat der Senat unternommen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des § 42 b PBefG zu kontrollieren? Antwort zu 5: Wie angeführt, wird diese Verpflichtung zusätzlich als Nebenbestimmung in allen Urkunden der Linienverkehrsgenehmigungen aufgeführt. Bei Außenkontrollen der zuständigen Genehmigungsbehörde wird ferner geprüft, ob die Vorgaben eingehalten sind. Bisher wurden keine Verstöße festgestellt. Frage 6: Wurden in Berlin Ausnahmeanträge gestellt, um die technischen Anforderungen gemäß § 42 b PBefG nicht erfüllen zu müssen und ggf. wie viele? Antwort zu 6: Der Genehmigungsbehörde, dem Referat III C des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, sind keine Anträge bekannt. Frage 7 Hält der Senat die aktuelle Situation in Hinblick auf die UN-Konvention Behindertenrechte für akzeptabel? Antwort zu 7: Der Senat begrüßt die bundesrechtliche Regelung in § 42b PBefG, die in Deutschland den Weg für das Ziel der Barrierefreiheit ebnet. Frage 8: Bis wann werden alle angebotenen Verbindungen auch für Menschen im Rollstuhl nutzbar sein? 3 Antwort zu 8: Die Anforderung aus § 42b PBefG, zwei Stellplätze für Rollstuhlnutzerinnen und -nutzer vorzuhalten, gilt ab dem 01.01.2020 uneingeschränkt für alle Kraftomnibusse (siehe Antwort Ziffer 2). Berlin, den 04.09.2018 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz