Drucksache 18 / 16 175 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) vom 30. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. August 2018) zum Thema: Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse im Pflegebereich und Antwort vom 14. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Sep. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Herrn Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16175 vom 30. August 2018 über Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse im Pflegebereich ______________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie hoch ist der Anteil der Pflegefachkräfte und Pflegeassistenten in der ambulanten und stationären Altenpflege in Berlin, die ihre Ausbildung in einem anderen Land als Deutschland gemacht haben? Bitte aufgeteilt nach Herkunftsland, ambulant/stationär und Grad der Ausbildung. Zu 1.: Dies wird statistisch nicht erfasst. 2. Wie gestaltet sich das Verfahren der Anerkennung von derartigen Berufsabschlüssen aus anderen Herkunftsländern in der Pflege? Zu 2.: Die Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren sind in den Berufsgesetzen [§ 2 Abs. 3 ff. Krankenpflegegesetz (KrPflG) und § 2 Abs. 3 ff. Altenpflegegesetz (AltPflG)] sowie den dazugehörenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen [§§ 20 ff. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) und § 21 Altenpflege- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV)] bundesrechtlich geregelt. Anträge auf Anerkennung einer ausländischen Ausbildung werden in der Regel mit dem im Internetauftritt hinterlegten Formantrag gestellt. Es sollten alle, in einer Checkliste ebenfalls hinterlegten Unterlagen in der erforderlichen Form dem Antrag beigefügt werden. Innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrages ist den Antragsteller/innen der Eingang zu bestätigen und mitzuteilen, welche erforderlichen Unterlagen noch fehlen. Nach Eingang der aller für die Prüfung und Entscheidung erforderlichen Unterlagen läuft die abschließende Bearbeitungsfrist von drei Monaten in Fällen der automatischen Anerkennung bei EU-Ausbildungen und von vier Monaten bei Drittstaatenausbildungen, bei denen festzustellen ist, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede aufweist (Gleichwertigkeitsprüfung ). - 2 - 2 In Fällen der automatischen Anerkennung wird die Erlaubnis erteilt. Bei Drittstaatenausbildungen wird je nach Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung entweder die Erlaubnis erteilt oder ein Feststellungsbescheid über die wesentlichen Unterschiede. Dieser eröffnet den Antragsteller/innen die Möglichkeit, über eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang den gleichwertigen Ausbildungsstand nachzuweisen oder zu erlangen. Nach erfolgreichem Abschluss einer Anpassungsmaßnahme wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erteilt. Wurde die Kenntnisprüfung oder der Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeschlossen, können diese ggf. wiederholt werden. 3. Gibt es Unterschiede im Verfahren zur Anerkennung des Berufsabschlusses in der Pflege abhängig vom jeweiligen Herkunftsland des Bewerbers? Wenn ja, welche? 5. Gibt es hier signifikante Unterschiede je nach Herkunftsland? Zu 3. und 5.: In einem EU-Mitgliedsstaat absolvierte Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege unterliegen - in Abhängigkeit von länderbezogenen Stichtagen (zumeist Beitrittsdatum ) - der automatischen Anerkennung unter Berücksichtigung der in der KrPflAPrV aufgeführten Regelungen. Bei Drittstaatenausbildungen erfolgt eine Gleichwertigkeitsprüfung unter Berücksichtigung etwaiger Berufserfahrung. 4. Wie lange dauert das Anerkennungsverfahren vom Beginn der Antragstellung bis zur Anerkennung und Genehmigung der Berufsausübung in Berlin im Durchschnitt? Zu 4.: Eine statistische Erfassung bzw. Auswertung der Dauer der Verfahren erfolgte bislang nicht. Die Dauer der Verfahren hängt von der Mitwirkung der Antragsteller/innen ab (Vervollständigung der erforderlichen Unterlagen), der Frage der automatischen Anerkennung bzw. einer durchzuführenden Gleichwertigkeitsprüfung, dem Zeitpunkt der freiwillig bestimmbaren Teilnahme an einer Kenntnisprüfung oder einer in der Dauer unterschiedlichen Anpassungsmaßnahme und der Anzahl der Versuche zum erfolgreichen Abschluss der Anpassungsmaßnahme. Die Dauer der Verfahren reicht von zwei Monaten bis hin zu drei Jahren. 6. Gibt es bei der Verfahrensdauer Unterschiede zu anderen Bundesländern und wenn ja, weshalb? Zu 6.: Über die Verfahrensdauer in anderen Bundesländern gibt es keine belastbaren Erkenntnisse . 7. Gibt es standardisierte Anerkennungsverfahren (für Berlin oder bundesweit) oder wird trotz identischen Ausbildungsverlaufs in jedem Fall immer wieder grundsätzlich geprüft? 8. Wenn ja, für welche Länder gibt es Entscheidungsraster? 9. Wenn nein, warum nicht? - 3 - 3 Zu 7., 8. und 9.: In Berlin werden standardisierte Anerkennungsverfahren bei Verzicht der Antragsteller auf die Gleichwertigkeitsprüfung – zumeist in Zusammenhang mit § 17 a AufenthG – durchgeführt . Da stets auf den individuellen Ausbildungsstand abzustellen ist, sind grundsätzlich landesspezifische Kategorisierungen nicht möglich. Bei vergleichbaren Vorgängen (gleiches Ausbildungsland im vergleichbaren Zeitraum etc.) werden die bereits gewonnenen Erkenntnisse genutzt, um die nachfolgenden Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen . Insbesondere bei den Ländern Philippinen, Mexiko und China sowie Serbien und Bosnien-Herzegowina (bei regulärer Ausbildung) ist dies der Fall. Erkenntnisse aus anderen Bundesländern sind nicht bekannt. 10. Was kostet das Verfahren der Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen in der Pflege und wer trägt die Kosten des Verfahrens? Zu 10.: Die Gebühr für die Erteilung der Urkunde zur Führung der Berufsbezeichnung nach Tarifstelle 51030 der Pflegewesengebührendordnung (GesPflGebO) beträgt: bei EU-Ausbildungen 115,00 €; bei Drittstaatenausbildungen: 164,00 €. Die Kosten haben grundsätzlich die Antragsteller zu tragen; ggf. können auch noch sekundäre Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen und Begutachtungen hinzukommen. Häufig erfolgt jedoch eine Kostenübernahme durch die Job-Center. 11. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VBE) kümmern sich um die Anerkennungsverfahren von Pflegekräften aus anderen Herkunftsländern im Landesamt für Gesundheit und Soziales in Berlin? Zu 11.: Für alle Gesundheitsfachberufe (= nichtakademische Gesundheitsberufe) sind 4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (3x Vollzeit und 1x mit 30 Wochenstunden) zuständig. 12. Hat die Anzahl der Bewerber aus anderen Herkunftsländern in den letzten zwei Jahren in Berlin zugenommen für den Pflegebereich? Wenn ja, aus welchen Herkunftsland kommen die meisten Bewerber? Zu 12.: Die Zahlen steigen seit 2015 kontinuierlich an. Während 2016 für alle Gesundheitsfachberufe 510 Anträge verzeichnet wurden, stieg die Zahl in 2017 auf 596 Anträge und liegt derzeit (Stand: 01.09.2018) bei 557 Anträgen. Bei den EU-Ausbildungen handelt es sich hauptsächlich um Ausbildungen aus Polen, Italien , Österreich, Spanien und Griechenland. Bei den Drittstaatenausbildungen sind insbesondere die Philippinen, Bosnien-Herzegowina, Serbien, China und neu Mexiko vertreten. - 4 - 4 13. Gibt es eine Regelung oder Vorschrift, die für Bewerber aus einem anderen Herkunftsland regelt, welches Sprachniveau der deutschen Sprache vorhanden sein muss, um eine Anerkennung und Genehmigung zur Arbeit im Pflegebereich in Berlin zu bekommen? Wenn ja, welches Sprachniveau wird erwartet? Zu 13.: In den einschlägigen Berufsgesetzen (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Altenpflegegesetz, § 2 Absatz 1 Nummer 4 Krankenpflegegesetz, § 2 Nummer 4 Pflegeberufegesetz) ist bestimmt, dass Personen, die die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung beantragt haben, über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen müssen. Bisher lassen sich die zuständigen Behörden und Stellen aller Bundesländer als Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse von den Antragstellern in der Regel ein Sprachzertifikat vorlegen, das Kenntnisse des Sprachniveaus B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) bescheinigt. Die Sprachniveaustufe B2 bedeutet, dass die betreffende Person zur selbständigen Sprachverwendung in der Lage ist. Sie kann die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen und sich im eigenen Spezialgebiet auch an Fachdiskussionen beteiligen, wenn in der Standardsprache gesprochen wird. Sie kann sich so spontan und fließend verständigen, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachlern ohne größere Anstrengung auf beiden Seiten gut möglich ist. Sie kann sich zu einem breiten Themenspektrum klar und detailliert ausdrücken, einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage erläutern und die Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten angeben. Aus Gründen der Qualitätssicherung werden nur Zertifikate der in ALTE (Association of Language Testers in Europe) zusammengeschlossenen Organisationen (telc, telc Pflege, Goethe-Institut, DaF, ÖSD) jeweils mit B2 Niveau anerkannt. Aktuell erarbeitet eine länderoffene gemeinsame Arbeitsgruppe der GMK und der ASMK ein Eckpunktepapier zur Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse in den Gesundheitsfachberufen, welches sich bei der Erarbeitung der Standards an dem Eckpunktepapier zur Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse in den akademischen Heilberufen orientiert. Dabei ist unter Einbeziehung von sachverständigen Berufsangehörigen das bisher angewandte B2- Niveau bestätigt worden. Die abschließende Beschlussfassung der GMK und der ASMK steht noch aus. 14. Gibt es in Fällen, in denen der Berufsabschluss der Pflegekraft anerkennungsfähig ist, jedoch keine ausreichende Sprachkompetenz vorliegt, ein Förderungsprogramm zum Erwerb der entsprechenden sprachlichen Fähigkeiten? Wenn ja, wie ist dieses Programm ausgestaltet? Zu 14.: Wenn das Sprachniveau nicht ausreicht, müssen die Antragssteller/innen einen entsprechenden Kurs der angebotenen in Berlin anerkannten Sprachzertifikatsanbieter aufnehmen und dies nachreichen. - 5 - 5 U.a. werden folgende Förderprogramme hierzu angeboten: BAMF https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Auslaenderbeschaeftigung/Sprachf oerderung/sprachfoerderung-deutsch.html https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/deutsch_lernen.php https://www.inlingua-berlin.de/sprachkurse/deutsch/integrationskurs-bamf.html IQ-Netzwerk http://www.berlin.netzwerk-iq.de/unsere-angebote-fuer-menschen-mit-im-auslanderworbenen -berufsqualifikationen/ JobCenter https://www.inlingua-berlin.de/gefoerderte-kurse/gefoerderte-kurse.html. Berlin, den 14. September 2018 In Vertretung Barbara König Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung