Drucksache 18 / 16 181 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gabriele Gottwald und Katalin Gennburg (LINKE) vom 31. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. September 2018) zum Thema: Insel am Hafen Schmöckwitz verschwunden – Kriminelle am Werk? und Antwort vom 18. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Sep. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Finanzen Frau Abgeordnete Gabriele Gottwald (LINKE) und Frau Abgeordnete Katalin Gennburg (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 16181 vom 31. August 2018 über Insel am Hafen Schmöckwitz verschwunden – Kriminelle am Werk? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Am 16.08.18 titelte der Berliner Kurier „Das zerstörte Paradies – Gier-Investor baggert Insel weg“; andere Medien berichteten ebenfalls. Der Eigentümer des Yachthafens Schmöckwitz, N. T., hatte ohne Genehmigung in einem Wasserschutzgebiet mutmaßlich rechtswidrig eine Insel im Hafen abgetragen, um neue Liegeplätze für Boote zu schaffen und damit mehr Einnahmen über Liegegebühren zu generieren : Wann hat der Unternehmer N. T. mit der Abtragung der Insel im Yachthafen Schmöckwitz begonnen ? Wann hat das Bezirksamt Treptow-Köpenick davon Kenntnis erhalten? Was hat der Bürgermeister Oliver Igel (SPD) daraufhin für Maßnahmen ergriffen? Zu 1.: Der genaue Zeitpunkt des Beginns der Abbaggerung ist nicht bekannt. Der Senat verweist diesbezüglich auf die Antwort zu Frage 7 der Schriftlichen Anfrage 18/16048 vom 20.08.2018, die auf der Mitteilung des Bezirksamtes Treptow-Köpenick basiert. Zu der Frage, wann das Bezirksamt Kenntnis davon erhalten habe, verweist der Senat auf die Antwort zu Frage 1 der Schriftlichen Anfrage 18/16048 vom 20.08.2018, die ebenfalls vom Bezirk mitgeteilt worden ist. Das Bezirksamt Treptow- Köpenick von Berlin hat darüber hinaus keine weiteren inhaltlichen Informationen gegeben. 2. Gegen welche Gesetze hat Unternehmer N. T. mutmaßlich durch die Abtragung der Insel im Yachthafen Schmöckwitz verstoßen? Welche rechtlichen Verfahren sind gegen N. T. eingeleitet worden? Gibt es Schadensersatzforderungen des Bezirkes gegen N. T.? - 2 - Zu 2.: Mutmaßlich wurde gegen Vorschriften folgender Gesetze verstoßen: Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Berliner Wassergesetz (BWG) Wasserschutzgebietsverordnung Eichwalde (WSchGebVO Eichwalde) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Baumschutzverordnung (BaumSchVO) Rechtliche Verfahren sind laut dem Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin noch nicht eingeleitet worden. 3. Welche der zahlreichen GmbHs der T.-Gruppe ist Eigentümerin des Yachthafens in Schmöckwitz: die HRB 23230: Yachthafen Berlin Schmöckwitz GmbH, Jessen (Elster), Alte Wittenberger Straße 8, 06917 Jessen (Elster), Prokurist F. T.; oder die HRB 14058: T. Bauträger GmbH unter gleicher Adresse, deren Geschäftsführung N. T. von seinem Vater F. T. übernommen hat, oder die HRB 25931: T. Immobilien Verwaltungs GmbH? 4. Wann wurde der Yachthafen in Schmöckwitz privatisiert? Wer hat den Yachthafen an N. T. verkauft? 5. Inwieweit ist dem Senat bekannt, dass es sich bei dem Prokuristen der Yachthafen Berlin Schmöckwitz GmbH, F. T., um eben denjenigen F. T. handelt, der in 2005 als Eigentümer der Bau und Praktik GmbH in Jessen das DDR-Rundfunkgelände an der Nalepastrasse 10-50 (Flur 911) für 350.000 Euro von der LIMSA (Immobiliengesellschaft des Landes Sachsen-Anhalt) gekauft hat, das laut einem Gutachten mit über 20 Millionen Euro bewertet war, und F. T., der seine Vertragsauflagen nicht erfüllte, sondern das Grundstück an Mittelsmänner verschob und veräußerte, wegen schweren Betruges zu zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde, und dass N. T., der jetzige Eigentümer des Yachthafens in Schmöckwitz, wegen Beteiligung an diesem Deal mit 20.000 Euro Buße davon kam? 12. Was ist dem Senat darüber bekannt, ob D. F. und A. W. auch im Auftrag von N. T. im Yachthafen von Schmöckwitz aktiv waren oder sind, und falls das der Fall sein sollte, welche Auswirkungen hat dies auf die Verfolgung des Rechtsbruchs von N. T. im Yachthafen von Schmöckwitz, der sein Startkapital für sein heutiges Agieren neben seinem Vater wesentlich den Betrügereien von F. und W. zu verdanken hat? Zu 3., 4., 5. und 12.: Der Senat hatte bislang keine Veranlassung, sich über die gesetzliche Vertretung bei der Yachthafen Berlin Schmöckwitz GmbH und sonstige geschäftliche Aktivitäten der Gesellschaft zu informieren. 6. Inwieweit hat der Senat Kenntnis davon, dass F. T. entgegen seiner Zusage, die Bewirtschaftungskosten des Rundfunkgeländes zu übernehmen und ein Medienzentrum aufzubauen, das Grundstück aufteilte und einen Teil an die Nalepa Projekt GmbH verschob, deren Geschäftsführer A. W. war, einen weiteren Teil an die Spree Development GmbH verkaufte, die wiederum N. T. eigens zu diesem Zweck gegründet hatte, und einen weiteren Teil an die Riverside AG, hinter der ebenfalls u.a. F. T. selbst stand? Ist dem Senat darüber hinaus bekannt, dass F. und N. T. und ihre Geschäftspartner infolgedessen Millionen über das Rundfunkgelände realisieren konnten, die u.a. N. T., also dem heutigen Besitzer des Yachthafens in Schmöckwitz, als Startkapital für seine späteren Geschäfte dienten, und wie bewertet er dies? Zu 6.: Dem Senat ist bekannt, dass Herr F. T. seine vertraglichen Zusagen nicht eingehalten hat, weswegen seinerzeit durch die Ländergemeinschaft Strafanzeige erstattet wurde und darüber hinaus auch ein Zivilrechtsstreit geführt wurde. - 3 - 7. Welche Kenntnisse hat der Senat darüber, dass Ende 2006 die Meteor AG (WKN 663893) von A. W., dem Geschäftsführer der Nalepa Projekt GmbH, die einen großen Teil des Rundfunkgeländes von F. T. erhalten hatte und für rund 4 Millionen Euro weiterveräußerte, einen spektakulären Börsengang ankündigte, indem mit dem Immobiliendeal auf dem DDR-Rundfunkgelände geworben wurde, und dass als Hauptaktionär der Meteor AG die Go East Invest SE auftrat, die F. T. mit der Vermarktung des DDR- Rundfunkgeländes beauftragt hatte, deren Vorsitzender A. W. war und deren Prokurist D. F. – jeweils verurteilte Betrüger aus der Branche –, denen dann als Macher der Go East Invest SE alle Grundstücksanteile der Spree Development GmbH von N. T. und der Riverside Grundstücksentwicklungs-AG als Sachanlage in Höhe von 7,5 Millionen Euro übertragen wurden? 8. Wie erklärt sich der Senat, dass in 2013 und 2014 die Leipziger Firma Neutecta, deren Berliner Büro von D. F. geleitet wurde, in dem auch A. W. arbeitete, das Areal Flur 911 auf dem Rundfunkgelände, das 2006 die Spree Development GmbH von N. T. von F. T. erwarb, ein großes Wohnungsbauprojekt „Wilhelmstrand“ auf ihrer Homepage bewarb, obwohl seinerzeit das Grundstück als Gewerbegebiet ausgewiesen war? Zu 7. und 8.: Dem Senat liegen keine Informationen hierüber vor. 9. Was ist dem Senat darüber bekannt, in welcher Höhe letztendlich das Grundstück und das Rundfunkhaus verkauft wurden und wie hoch der Ertrag für F. T. und N. T. war? Inwieweit ist dem Senat außerdem bekannt, wie hoch der Ertrag des Deals mit einer öffentlichen Liegenschaft für D. F. und A. W. war, die sich als „Firmenbestatter“ einen Namen gemacht hatten und wegen Bandenbetruges verurteilt wurden? 10. Welche Erkenntnisse hat der Senat darüber, dass D. F. und A. W. als Mitarbeiter der Zentralhaus Grundinvest AG von E. G. auftraten, die über die Lohmühleninsel Liegenschaften GmbH, die 2013 von Z. D. und A. v. O. gegründet wurde - alte Bekannte von F., W. und G. -, einen Teil der Lohmühleninsel gekauft hat, wofür bis dato kein Bebauungsplan vorliegt, und inwieweit sind dem Senat die Pläne der Eigentümerin bekannt und ihr Agieren gegenüber den gewerblichen Mietern? Zu 9. und 10.: Hierzu liegen dem Senat keine Informationen vor. Die zivilrechtlichen Möglichkeiten seitens der Ländergemeinschaft wurden ausgeschöpft. 11. Hat der Senat einen Vorschlag, wie man verurteilten Betrügern im System der Immobilienbranche das Handwerk legen könnte? Gibt es Überlegungen im Senat, z. B. gegenüber der Immobilienbranche dringend anzuregen, verurteilte oder bekannte Betrüger auf eine black list zu setzen, die den Aktionsradius von Kriminellen zumindest einschränken würde und damit ihr „Geschäftsmodell“ zumindest in der Branche behindert, die was auf sich hält? Zu 11.: Eine gesetzliche Grundlage für das Anlegen bzw. die Förderung einer „black list“ für verurteilte Betrügerinnen und Betrüger „im System der Immobilienbranche“ ist weder in den strafrechtlichen noch in den strafprozessualen Vorschriften vorhanden. Die mit der Frage offenbar verbundene Vorstellung, die Daten von verurteilten Betrügerinnen und Betrügern aus dem Immobilienbereich den Protagonisten der Immobilienbranche zugänglich zu machen, würde letztlich auf die Veröffentlichung dieser Daten hinauslaufen . Hiergegen bestehen datenschutzrechtliche Bedenken. Unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt gemäß dem Berliner Korruptionsregistergesetz die Eintragung entsprechender Straftaten in das Berliner Korruptionsregister. Dieses ist jedoch öffentlich nicht zugänglich. Eine Zentralisierung der Antrags- und Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben könnte kriminelles Vorgehen erschweren, wenn die beteiligten Firmen und Personen - 4 - beispielsweise anhand zu erstellender „Gefährdungsraster“/ „Risikoanalysen“ o.ä. überprüft würden. Derartige Überprüfungen sollten dann auch unter Einbindung der bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen geführten „Korruptionsregister “ und „Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis für öffentliche Aufträge“ (ULV) erfolgen. Zudem könnte die Polizei Berlin an Zuverlässigkeitsprüfungen, insbesondere zur Prüfung der wirtschaftlich Berechtigten, mitwirken. 13. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, gegen kriminelle Machenschaften im Immobilien- und Grundstücksgewerbe stärker vorzugehen und zu verhindern, dass illegale Geschäftspraktiken gegen das Allgemeininteresse einfach faktisch durchgesetzt werden? Zu 13.: Seitens der Strafverfolgungsbehörden ist eine Befugnis zum Einschreiten dann gegeben , wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen von bereits begangenen strafbaren Handlungen vorliegen. Finanzielle Vorteile aus Straftaten können nach der Reform des Strafrechts durch das zum 01.07.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung nunmehr vereinfacht abgeschöpft werden. Die Berliner Strafverfolgungsbehörden arbeiten unter hiesiger Aufsicht konsequent an der Umsetzung organisatorischer Maßnahmen zur Umsetzung der vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeiten. Berlin, den 18. September 2018 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen