Drucksache 18 / 16 183 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) vom 31. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. September 2018) zum Thema: Selbsthilfefinanzierung und Antwort vom 19. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Sep. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Herrn Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16 183 vom 31. August 2018 über Selbsthilfefinanzierung ________________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Zur Unterstützung der sachkundigen Vergabe der Fördermittel nach § 20h SGB V sind die Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen im Rahmen der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung beratend hinzuzuziehen. Welche Organisationen sind dies in Berlin und woraus leitet sich deren Legitimation ab? Wird diese Beratungsfunktion entgolten? Zu 1.: Die Mitberatungsfunktion der Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen ist in den Grundsätzen des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung des GKV Spitzenverbandes gemäß § 20 h SGB V vom 10. März 2000 in der Fassung vom 20. August 2018 in der Präambel unter Punkt IV (kurz Leitfaden) und in der Kooperationsvereinbarung zur Kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen sowie -kontaktstellen in den Ländern Berlin und Brandenburg nach § 20 c SGB V zwischen den Krankenkassenverbänden in den Ländern Berlin und Brandenburg vom 21.10.2011 unter § 8 geregelt (kurz Kooperationsvereinbarung – siehe Anlagen). Auf Bundesebene sind das: • Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankung und ihren Angehörigen e. V. (BAG SELBSTHILFE), Düsseldorf • Der PARITÄTISCHE Gesamtverband e. V., Berlin • Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V., Berlin • Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V., Hamm - 2 - 2 Auf Landesebene – so auch in Berlin – sind deren Landesverbände vertretungsberechtigt: • Landesvereinigung Selbsthilfe e.V. • Selko – Verein zur Förderung von Selbsthilfe-Kontaktstellen e. V. • Der Paritätische LV Berlin e.V. • Landesstelle Berlin für Suchtfragen e.V. Der Gesetzgeber gibt dem GKV Spitzenverband vor, den § 20h SGB V umzusetzen. Das ist im Leitfaden erfolgt, aus dem sich die Legitimation der Vertretungsverbände ableitet. Ein Entgelt wird derzeit für diese Beratungsfunktion nicht gezahlt. 2. Die Fördermittel nach § 20h SGB V sind unter Berücksichtigung der landesspezifischen Selbsthilfestrukturen aufzuteilen. Wie und ggf. wo werden die gemeinsamen und einheitlichen Entscheidungen über die jeweilige Förderhöhe und Mittelvergabe dokumentiert? Zu 2.: Das Berliner Beratungsgremium aus Vertreterinnen und Vertretern der in Berlin tätigen Krankenkassen und den benannten Organisationen der Selbsthilfe tagt in der Regel dreibis viermal jährlich. Die Sitzungen und die darin getroffenen Entscheidungen werden – nicht öffentlich – protokolliert und den Teilnehmenden zugänglich gemacht. Gemäß Punkt A.1 der Grundsätze des Leitfadens und § 10 der Kooperationsvereinbarung wird jährlich ein Transparenzbericht erstellt. Die Mittelverteilung wird in Berlin auf der Internetseite von SEKIS veröffentlicht https://www.sekis.de/themen/foerderung/transparenz. 3. Inwieweit müssen die Krankenkassen und ihre Verbände in ihren Förderentscheidungen darlegen, ob und inwieweit sie z.B. Kosten für hauptamtliches Personal anerkennen? Zu 3.: Die Verbände der Gesetzlichen Krankenkassen orientieren sich in ihren Entscheidungen an den Vorgaben des Leitfadens. Die Förderung unterscheidet entsprechend der Struktur der Selbsthilfe nach: Selbsthilfegruppen, Selbsthilfe-Organisationen und Selbsthilfe- Kontaktstellen, für die jeweils eigene Fördervoraussetzungen gelten. Sie schließen auch die Möglichkeit der Finanzierung anteiliger Kosten für Personal mit ein. Die Förderung erfolgt auf allen Förderebenen als Pauschalförderung. Bezuschusst werden gemäß Punkt A.8.2 der Grundsätze des Leitfadens neben den Sachkosten (z. B. Miet- und Nebenkosten ) auch Personalausgaben von Selbsthilfeorganisationen und –kontaktstellen. 4. Wie wird sichergestellt, dass sowohl Selbsthilfekontaktstellen als auch Selbsthilfegruppen und – organisationen möglichst bedarfsgerecht bezuschusst werden, um die Kontinuität ihrer Arbeit sicherzustellen ? Zu 4.: Bei der Bemessung der Förderhöhe werden bestimmte Kriterien berücksichtigt, die im jährlichen Transparenzbericht veröffentlicht werden: - 3 - 3 Bei den Landesselbsthilfeorganisationen wurden im Jahr 2017 neben einem Grundförderbetrag für die Ermittlung der Höhe des jeweils bewilligten Förderbetrags u. a. folgende Kriterien zu Grunde gelegt: Größe der Landesorganisation/Anzahl Einzelmitglieder, Anzahl der zugehörigen örtlichen Selbsthilfegruppen, Anzahl der hauptberufliche Stellen, Anzahl der Bundesländer, in denen die Landesorganisation tätig ist, Erhebung von Mitgliedsbeiträgen . Bei den Selbsthilfekontaktstellen wurden im Jahr 2017 für die Ermittlung der Höhe des jeweils bewilligten Förderbetrags u. a. folgende Kriterien zu Grunde gelegt: Anzahl der zu unterstützenden Selbsthilfegruppen, Aktivitäten und Tätigkeitsprofil, Ausstattungen (z.B. Räume für Gruppentreffen) und Personal (Anzahl der Fach- und Verwaltungskräfte). Bei den Selbsthilfegruppen wurden im Jahr 2017 neben einem Grundförderbetrag für die Ermittlung der Höhe des jeweils bewilligten Förderbetrags u. a. folgende Kriterien zu Grunde gelegt: Anzahl der Mitglieder, Anzahl der Gruppentreffen, durchschnittliche Teilnehmerzahl bei den Gruppentreffen und die Teilnahme an Fortbildungen. Mit der Einführung der jetzt praktizierten Selbsthilfeförderung im Jahr 2000 wurde zwischen den Kassen und den maßgeblichen Verbänden der Selbsthilfe eine Aufteilung der Mittel zwischen Bundes-, Landes- und örtlicher Ebene vereinbart. Vom gesetzlich definierten Gesamtbetrag, der sich aus den 1,05 Euro pro Versicherten ergibt, werden 20 Prozent für die Bundesebene reserviert und von den Kassen an die Spitzenverbände zur Förderung von Bundesorganisationen überwiesen. Die restlichen Mittel gehen an die Landesebene und werden dort sowohl auf Landesorganisation und örtliche Gruppen, als auch an Kontaktstellen verteilt. Die Verteilung orientiert sich an einer groben Vorgabe von je einem Drittel, wird aber in der Regel bedarfsgerecht entsprechend der Anträge verteilt. Der Prozentanteil an der Förderung wird in den Transparenzangaben ausgewiesen: 2017 z.B.: Selbsthilfegruppen 18,3 % Selbsthilfeorganisationen 31,6 % Selbsthilfe-Kontaktstellen 21,8 %. Mittel, die nicht über die für diese Bereiche vorliegenden Anträge verausgabt werden, können für übergeordnete Projekte (von den maßgeblichen Verbänden der Selbsthilfe) beantragt werden, die in ihrer Zwecksetzung alle Zielgruppen der Selbsthilfe ansprechen und für diese zugänglich sein sollen (z.B. Image-Kampagnen, Selbsthilfe-Festival oder Fortbildung). Nicht verbrauchte Mittel eines Jahres fließen zurück in den Fördertopf für das Folgejahr. In Berlin kann von einer bedarfsgerechten Finanzierung ausgegangen werden, da die überwiegende Mehrheit der Anträge bewilligt wird. 5. Wie findet die Tatsache bei der Förderentscheidung Berücksichtigung, dass Selbsthilfeorganisationen eine feste Struktur und Organisationsform haben und neben dem Austausch der Betroffenen untereinander auch nach außen gerichtete Angebote wie Interessenvertretung und Beratung erbringen, was einen höheren administrativen und damit personellen Aufwand bedeutet? - 4 - 4 Zu 5.: Die Fördergrundsätze für Selbsthilfeorganisationen unterscheiden sich von denen für Gruppen genau aus diesem Grund und beinhalten daher auch die Möglichkeit der Unterstützung der Organisationsstruktur (vgl. Punkt A.5.2 Leitfaden, S. 12). Die Definition förderfähiger Ausgaben (Punkt A.8.2 Leitfaden S. 19) enthält bei Organisationen alle strukturellen Bedarfe und macht daher auch eine Förderung des administrativen und personellen Aufwandes möglich. 6. Wie und wo werden die im Bundesland Berlin zur Verfügung stehenden und verausgabten pauschalen Fördermittel nach § 20h SGB V veröffentlicht? Zu 6.: Der Transparenzbericht wird jährlich von den Kassen erstellt und in Berlin auf der Internetseite von SEKIS https://www.sekis.de/themen/foerderung/transparenz veröffentlicht. Hier werden die Mittel nach Förderarten und Summen mit den Kriterien ausgewiesen. 7. Wer überwacht in Berlin das im Leitfaden zur Selbsthilfeförderung der GKV vom 20.08.2018 beschriebene Förderverfahren und die Einhaltung der sich selbst auferlegten Transparenzkriterien? Zu 7.: Die Überwachung in Berlin erfolgt über die beteiligten Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen (siehe Punkt 1). Die interne Revision der Kassenverbände prüft die Verausgabung der Fördermittel in größeren Abständen. Das Förderverhalten der Krankenkassen ist bisher einmal vom Bundesrechnungshof überprüft worden. 8. Wie kann es dazu kommen, dass Fördermittel in einem Jahr nicht vollständig verausgabt werden und so im Jahr 2017 nicht verausgabte Fördermittel sogar aus zwei Vorjahren mit in die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung eingeflossen sind? Zu 8.: Das Antragsvolumen der Selbsthilfeverbände orientiert sich seit Jahren an ähnlichen Größenordnungen , aus denen geschlossen werden kann, dass die Anträge im Wesentlichen dem Bedarf entsprechen. Diskussionen über die Förderhöhe gibt es jedoch regelmäßig darüber, in welchem Umfang die Kassen den Personalaufwand von Selbsthilfeorganisationen fördern (sollten). Die Kassen haben sich untereinander für die jeweiligen Förderbereiche die Federführung als Ansprechpartner aufgeteilt (siehe Frage 10) und in der Kooperationsvereinbarung festgehalten . Die Zuständigen bei den jeweiligen Krankenkassen haben sich entsprechend des Leitfadens eigene Orientierungen entlang dieser Vereinbarung gegeben, die für die Organisationen in Berlin z.B. besagen: - 5 - 5 Für die Festsetzung der Höhe der Förderung (für Organisationen) wurden folgende Kriterien modular (bis zum beantragten Betrag) berücksichtigt: • Grundpauschale • Anzahl der SHG der SHO ohne Förderung • Anzahl der Mitglieder der SHO • Aktivitäten der SHO in anderen Bundesländern • Geschäftsstelle vorhanden.“ (Siehe https://www.sekis.de/themen/foerderung/transparenz/) Von den 44 geförderten Organisationen haben etwa 20 Prozent einen Personalkostenanteil mitbeantragt. Angesichts der Höhe der verfügbaren Fördermittel kann es daher zu Überschüssen kommen, die nicht im laufenden Förderjahr verausgabt werden. 9. Konnten alle Selbsthilfegruppen, -organisationen und Selbsthilfekontaktstellen an den zusätzlich zur Verfügung stehenden Mitteln gleichrangig partizipieren oder gab/gibt es hier Absprachen, dass diese Mittel in einen dritten – nicht in den GKV-Förderrichtlinien vorgesehenen - Fördertopf (sogenannter Gemeinschaftstopf ) fließen? Welchem Kreis von Antragstellenden ist ggf. der Weg auf diese Fördermittel eröffnet? Zu 9.: Die Konvention zur Förderung der Selbsthilfe, die sich das Berliner Beratergremium gegeben hat, sieht vor, dass Mittel, die im laufenden Jahr nicht über die drei Förderbereiche verausgabt werden, in einen themen- und bereichsübergreifenden Gemeinschaftstopf fließen , aus dem alle Selbsthilfe-Akteure Mittel für landesweite Projekte pauschal beantragen können. Erst dann wenn hier nicht alle Mittel ausgegeben werden, fließen Fördermittel zurück in den kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsfond. Für den Gemeinschaftstopf Berlin gelten folgende Antragskriterien: Übergeordnete Pauschalförderung für Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen, und Selbsthilfekontaktstellen nach § 20 h SGB V - Berlin: Die Förderung der Selbsthilfe durch die gesetzlichen Krankenkassen nach § 20h SGB V ist als Pauschalförderung durch die ARGE der Krankenkassen in Berlin oder als kassenindividuelle Projektförderung durch die Einzelkassen möglich. In der Regel werden diese Förderungen von einzelnen Vereinen oder Gruppen beantragt. In Berlin soll es darüber hinaus auch die Möglichkeit geben, im Rahmen der Pauschalförderung Projekte zu beantragen, für die sich mehrere Gruppen und Selbsthilfeorganisationen zusammen tun, um gemeinsam für verschiedene Akteure in der Selbsthilfe übergreifende Angebote zu machen. Zielrichtung ist, dass diese Angebote vor allem Selbsthilfegruppen zu Gute kommen. Solche Projekte werden einmal im Jahr von den Kassen zur Förderung ausgeschrieben. Für sie gelten folgende Kriterien als Voraussetzung der Zuwendung: • Basis der Förderung ist § 20 h SGBV und der GKV Leitfaden zur Förderung von Selbsthilfe. • Gefördert werden Angebote der gesundheitlichen Selbsthilfe auf der Basis der „Krankheitsliste“. • Antragsgrundlage ist der Förderantrag zur Pauschalförderung. - 6 - 6 Erfüllt sein müssen außerdem Kriterien zum übergreifenden Charakter des Vorhabens. Antragsteller sollten darlegen, dass ihr Angebot • von mehreren Gruppen / Organisationen / Kontaktstellen gemeinsam durchgeführt wird, • gruppen-, themen-, und indikationsübergreifend ist, • das Vorhaben „offen für alle“ ist“ und nicht nur einen engeren Personen- oder Gruppenkreis anspricht, • einen innovativen Ansatz anstrebt, d.h. z.B. neue Zielgruppen zu erreichen versucht (wie junge Leute in der Selbsthilfe), • eine möglichst große Teilnehmerzahl angesprochen werden soll, • öffentlichkeitswirksam sein will und • eine Dokumentation, Auswertung und Berichterstattung gewährleistet ist. In der Auswahl werden Projekte berücksichtigt, die nicht in der Regelförderung des laufenden Jahres einen Antrag gestellt haben und solche bevorzugt, die bisher noch nicht gefördert wurden. In Ausnahmefällen, ist eine Übertragung von Restmitteln von einem ins andere Haushaltsjahr möglich (jahresübergreifende Förderung). Erwartet wird, dass mindestens vier der Punkte unter 4 erfüllt werden (darunter a, b, c).“ Die Summen der in diesem Fördermodul verausgabten Mittel in 2017 sind hier einsehbar: https://www.sekis.de/themen/foerderung/transparenz/ 10. Die Krankenkassen und ihre Verbände fördern die Selbsthilfe auf drei Ebenen (Ebenenförderung). Maßgeblich ist das sogenannte Ein-Ansprechpartner-Verfahren. Dieses sieht vor, dass bei der Beantragung pauschaler Fördermittel seitens der Antragstellenden nur ein Förderantrag an die jeweils zuständige Gemeinschaftsförderung auf Bundes- und Landesebene einzureichen ist. Wie und wo ist die Zuständigkeit für die Förderung der drei Ebenen auf der Berliner Landesebene geregelt? Zu 10.: Die Zuständigkeit für die Förderung der drei Ebenen auf der Berliner Landesebene ist in § 5 der Kooperationsvereinbarung geregelt. Die Verbände haben sich die Zuständigkeit über die Förderung der drei Förderbereiche im Sinne einer effektiveren Bearbeitung aufgeteilt . Damit soll die Selbsthilfe nur jeweils einen (und nicht wie vor Jahren bei jeder Kasse einzeln) Ansprechpartner haben: • Für die Förderung der Selbsthilfegruppen zeichnet die AOK Nordost zuständig, • für die Selbsthilfe-Organisationen ist der BKK-Landesverband zuständig und • für die Selbsthilfe-Kontaktstellen ist die BIG direkt gesund Ansprechpartner. • Die Ersatzkassen fördern als länderübergreifende Verbände Initiativen in Brandenburg . Die Kooperationsvereinbarung zwischen den Kassen und Kassenverbänden wurde 2011 geschlossen. 11. Der Leitfaden zur Selbsthilfeförderung sieht für die Antragsverfahren eine Bearbeitungsfrist von drei Monaten nach Ablauf der Antragsfrist und dem Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen vor. Wurde diese Frist in Berlin eingehalten und welche Konsequenzen hatte ggf. eine Überziehung der Dreimonatsfrist? - 7 - 7 Zu 11.: Die unter Punkt A.8.3 des Leitfadens vorgesehene Antragsbearbeitungsfrist wurde im Land Berlin bei vollständig vorliegenden Antragsunterlagen in der Regel eingehalten. Die Dreimonatsfrist wird aber seit ihrer Einführung regelmäßig für einen nicht unerheblichen Teil der Initiativen überschritten, dann – so die Auskunft der Kassen – wenn Unterlagen, die der für die jeweilige Förderebene zuständige Federführer vom Antragsteller nachfordert , nicht vollständig vorliegen. Die lange Bearbeitungszeit von Anträgen bedeutet für die Selbsthilfe-Initiativen eine erhebliche Planungsunsicherheit und macht, wenn die Bewilligung erst Mitte des Jahres absehbar ist, eine übergreifende Jahresplanung nicht möglich. Vor allem dort, wo kontinuierlich notwendige Strukturmittel (Miete und Personalkosten) beantragt werden, steht die Selbsthilfe dann unter erheblichem Druck. Dazu kommt, dass die Verausgabung von geplanten Mitteln, die erst spät im Jahr zugeteilt werden, zu einem unnötigen Ausgabendruck in der verbleibenden Zeit führt. Gelegentlich kommt es deswegen zu Rücküberweisungen nicht verausgabter Mittel durch die Selbsthilfe. 12. In wie vielen Fällen haben Selbsthilfegruppen, -organisationen oder Selbsthilfekontaktstellen Rechtsmittel gegen die Förderentscheidungen nach § 20h SGB V in den letzten drei Jahren eingelegt? Zu 12.: Es gab vereinzelt Widersprüche, der Senatsverwaltung liegen aber keine Zahlen dazu vor. 13. Wenn Selbsthilfeorganisationen oder Selbsthilfekontaktstellen Fördermittel erhalten, ist es dann legitim, dass sie Raummieten oder Fortbildungsgebühren verlangen? Zu 13.: Die Festlegung von (in der Regel sehr geringen) Raummieten für Selbsthilfegruppen in Selbsthilfe-Kontaktstellen z.B. ist Förderbedingung durch die zuständige Senatsverwaltung . Die Gruppen sollen zwar durch eine ihrem Bedarf angemessene Infrastruktur unterstützt werden, andererseits aber auch den Wert der Leistung einer Vorhaltung von Räumen oder Angeboten anerkennen. (Raumnutzungsentgelte ergeben sich aus allen Leistungen , die zum Raumangebot gehören: Miete, Heizung, Licht, Reinigung, Reparaturen. Die Mehrheit der Gruppen akzeptiert dies auch und kann sich diese Ausgaben mit eigenen Anträgen bei den Kassen im Bedarfsfall ersetzen lassen. Auch in der Fortbildung stecken erhebliche Leistungen, die in den zumutbaren pauschalen Entgelten für Teilnehmende bei weitem nicht abgedeckt sind. Weder die öffentliche Förderung noch die Kassenförderung sind Vollfinanzierungen, so dass das Einwerben von Drittmitteln notwendige Bedingung für die Selbsthilfe ist. Neben Spenden sind das vor allem Entgelte für ihre Leistungen. Die Dimensionen der jeweiligen Beiträge und die Vorgaben einer Fehlbedarfsfinanzierung stellen sicher, dass es nicht zu Doppelfinanzierungen kommt. Dazu kommt, dass es einen praktizierten Konsens zwischen öffentlichem Fördergeber (Infrastrukturförderprogramm Stadtteilzentren IFP STZ – derzeit angesiedelt in der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales) und Kassenförderung gibt, der davon aus- - 8 - 8 geht, dass - z.B. wieder bei den Kontaktstellen - die Grundlagen der Infrastruktur (Miete und Personal) aus der öffentlichen Förderung bestritten werden, während die vom Gesetzgeber als „zusätzlich“ definierte Kassenförderung vor allem Maßnahmen und Projekte bezuschussen soll: Öffentlichkeitsarbeit, Kampagnen, Veranstaltungen, Publikationen usw.. Daraus ergibt sich keine strikte Trennung der Förderlogik und der Fördervoraussetzungen . Überschneidungen sind möglich und sinnvoll. 14. Inwieweit fühlen sich die Fördermittelgeber in Berlin zur Herstellung einer gleichrangigen und/oder bedarfsgerechten Ausstattung aller Akteure der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe verpflichtet und wie stellen sie dies ggf. sicher? Zu 14.: Berlin hat eine für das Bundesgebiet noch immer vorbildliche Selbsthilfeförderung, die in den frühen 1980er Jahren ihren Anfang nahm. Während damals neben Selbsthilfe- Kontaktstellen auch Gruppen und Organisationen aus einem Fördertopf direkt über Zuwendungen finanziert wurden, ist man in den 1990er Jahren dazu übergegangen, vor allem eine flächendeckende Infrastruktur mit Kontaktstellen in jedem Bezirk zu fördern. Im Jahr 2018 werden durch die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Projekte im Umfang von 1.147.731 Euro gefördert. Diese sollen den Selbsthilfe-Interessierten und Selbsthilfe-Initiativen die grundlegende Unterstützung (Information, Beratung, Gruppengründungshilfe, Service) zur Verfügung stellen und eng mit den Stadtteilzentren zusammenarbeiten. Damit sollen die Ressourcen der Selbstorganisation und des Engagements für ein lebendiges Miteinander vor Ort und zur Interessenvertretung Betroffener erschlossen werden. In der Infrastrukturförderung steht - wegen der derzeitigen Ressortverteilung - vor allem die soziale Selbsthilfe im Mittelpunkt. Die ergänzende Förderung der gesundheitlichen Selbsthilfe durch die gesetzlichen Krankenkassen sichert das Spektrum der verschiedenen Handlungsfelder sinnvoll ab. Im Rahmen des „Integrierten Gesundheitsprogramms“ der Senatsverwaltung für Gesundheit , Pflege und Gleichstellung werden nach wie vor einzelne Organisationen mit Selbsthilfeschwerpunkten auch noch direkt gefördert. Eine Ausweitung der Förderung der Gesundheitsselbsthilfe ist derzeit nicht geplant. Berlin, den 17. September 2018 In Vertretung Boris Velter Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung 1 Selbsthilfeförderung gemäß § 20h SGB V durch die Krankenkassen im Land Berlin Verausgabte Fördermittel im Rahmen der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung im Jahr 2017 Die finanzielle Förderung der Selbsthilfe durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände erfolgt unter Berücksichtigung des § 1 SGB V „Solidarität und Eigenverantwortung“ und § 12 SGB V „Wirtschaftlichkeitsgebot “. Die Bemessung der Förderhöhe erfolgt unter Berücksichtigung der insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermittel, der Anzahl der eingegangenen Förderanträge und dem nachvollziehbaren Förderbedarf der Antragsteller. Die Fördermittel der Krankenkassen und ihrer Verbände leisten einen Beitrag zur Finanzierung der originär selbsthilfebezogenen Aufgaben. Diese pauschalen Mittel werden der Selbsthilfe als Zuschüsse für die Vorhaben der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe gemäß § 20h SGB V gewährt. Eine Vollfinanzierung der Aktivitäten von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen ist ausgeschlossen. Die Beratung und Entscheidung über die eingehenden Anträge auf finanzielle Förderung erfolgt durch die Krankenkassen und ihre Verbände gemeinsam mit Vertretern der Selbsthilfe im „Gemeinsamen Arbeitskreis GKV-Selbsthilfeförderung Berlin“, in dem folgende Institutionen vertreten sind: § Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Landesvertretung Berlin/Brandenburg § AOK Nordost – Die Gesundheitskasse § BKK Landesverband Mitte, Regionalvertretung Berlin und Brandenburg § BIG direkt gesund § Knappschaft, Regionaldirektion Berlin § Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse § Landesvereinigung Selbsthilfe Berlin e. V. § Landesstelle Berlin für Suchtfragen e.V. § Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Berlin e. V. § SEKIS Selbsthilfe Kontakt- und Informationsstelle Im Jahr 2017 stand den Krankenkassen ein Betrag von 1,08 € je Versicherten zur Verfügung. Davon waren mindestens 50 % für die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung (Pauschalförderung) aufzubringen , wobei hiervon 20 % für die Förderung der Selbsthilfeorganisationen auf Bundesebene vorgesehen waren . Somit verblieb für die Pauschalförderung im Land Berlin ein Betrag von 0,432 € je Versicherten. Dies ergab einen Betrag von 1.305.620,63 €. Zuzüglich weiterer Mittel einzelner Krankenkassen, die z. T. keine Projektförderung (krankenkassenindividuelle Förderung) durchführen i. H. v. 127.094,40 € sowie in den Förderjahren 2015 und 2016 nicht verausgabter Mittel i. H. v. 262.559,17 €, standen für die pauschale Förderung der Selbsthilfe im Land Berlin insgesamt 1.695.274,20 € zur Verfügung, die sich auf die Krankenkassen bzw. ihre Verbände wie folgt verteilen: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) 974.970,73 € AOK Nordost – Die Gesundheitskasse 387.979,09 € BKK Landesverband Mitte 230.728,14 € BIG direkt gesund 76.362,44 € Knappschaft 10.362,34 € SVLFG 858,37 € IKK Brandenburg und Berlin 14.013,08 € 2 Die pauschale Förderung der Selbsthilfe im Land Berlin stellt sich für das Jahr 2017 im Einzelnen wie folgt dar: § Landesorganisationen der Selbsthilfe Es wurden folgende 44 Landesorganisationen der Selbsthilfe mit insgesamt 434.999,42 € gefördert: Kreuzbund Diözesanverband Berlin e. V. 20.000,00 € Allgemeiner Blinden- und Sehbehindertenverein Berlin gegr. 1874 e. V. 17.714,21 € IKN Interessengemeinschaft Künstliche Niere und Transplantation Berlin e. V. 4.000,00 € Landesselbsthilfeverband Schlaganfall- und Aphasiebetrofffener e. V. 14.000,00 € Aphasie LV Berlin e.V. 12.995,69 € Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft LV Berlin 17.736,84 € Schwerhörigen-Verein Berlin e. V. 10.000,00 € Deutsche Rheuma-Liga Berlin e. V. 33.230,36 € Blaues Kreuz in Deutschland e. V., Landesverband Berlin-Brandenburg 13.000,00 € Netzwerk behinderter Frauen Berlin e. V. 10.000,00 € Anonyme Alkoholkrankenhilfe Berlin e. V. 17.162,39 € Deutscher Guttempler-Orden Landesverband Berlin-Brandenburg e. V. 22.928,50 € Berliner Leberring e. V. 17.454,45 € Deutsche ILCO, Landesverband Berlin-Brandenburg e. V. 4.000,00 € Elternkreise Berlin-Brandenburg e.V.-Landesverband Selbsthilfe für Eltern und Angehörige von Suchtgefährdeten und Süchtigen (EKBB e. V.) 3.000,00 € Selbsthilfeverein der Kehlkopfoperierten Berlin und Umland, Landesverband Berlin e. V. 4.000,00 € Deutsche Vereinigung Morbus Bechterew LV Berlin Brandenburg 7.500,00 € Angehörige Psychisch Kranker LV Berlin e. V. 14.926,02 € ADHS Deutschland e. V. Landesgruppe Berlin 2.500,00 € Alzheimer Angehörigen-Initiative e. V. 14.796,34 € Deutscher Diabetiker Bund Landesverband Berlin e. V. 14.026,40 € Berliner Organisation Psychiatrie-Erfahrener und Psychiatrie-Betroffener (BOP&P) e. V. 4.000,00 € Eltern beraten Eltern von Kindern mit oder ohne Behinderung e. V. 9.001,00 € Berliner Behindertenverband e. V. 13.370,84 € Alzheimer Gesellschaft Berlin e. V. 10.000,00 € Landesverband Epilepsie Berlin-Brandenburg e. V. 16.794,98 € Landesverband Legasthenie und Dyskalkulie Berlin e. V. 1.600,00 € Landesverband Kleinwüchsige Menschen und ihre Familien e. V. 4.000,00 € Landesverband Ost der deutschen Gesellschaft für Osteogenesis imperfecta Betroffene e. V. 1.800,00 € Netzwerk Stimmenhören e. V. 11.000,00 € 3 Deutsche Morbus Crohn/Colitis ulcerosa Vereinigung DCCV e. V. Landesverband Berlin-Brandenburg 6.000,00 € GBS-Initiative LV Berlin-Brandenburg 2.000,00 € Deutsche Gesellschaft für Muskelkranke e. V. DGM 4.000,00 € bipolaris - Manie & Depression Selbsthilfevereinigung Berlin-Brandenburg e. V. 18.307,28 € Berlin-Brandenburgische Cochlea Implantat Gesellschaft e. V. 2.000,00 € Kinder Pflege Netzwerk e. V. 12.592,42 € Silberstreif Krisendienste für Frauen e. V. 4.000,00 € Dachverband für Osteoporose Landesverband Berlin/Brandenburg 2.000,00 € Ehlers Danlos Selbsthilfe e. V. 2.000,00 € VSSPS - Berlin - Brandenburg 4.292,66 € InterAktiv e. V. 13.916,48 € BOA e. V. 11.352,56 € Stotterer-Selbsthilfe Ost 4.000,00 € BSK-Landesverband Selbsthilfe Körperbehinderter Berlin e. V. 2.000,00 € Neben einen Grundförderbetrag wurden für die Ermittlung der Höhe des jeweils bewilligten Förderbetrags u. a. folgende Kriterien zu Grunde gelegt: § Größe der Landesorganisation / Anzahl Einzelmitglieder; § Anzahl der zugehörigen örtlichen Selbsthilfegruppen; § Anzahl der hauptberufliche Stellen; § Anzahl der Bundesländer, in denen die Landesorganisation tätig ist; § werden Mitgliedsbeiträge erhoben. § Selbsthilfekontaktstellen Es wurden folgende 14 Selbsthilfekontaktstellen mit insgesamt 300.771,59 € gefördert: Selko - Verein zur Förderung von Selbsthilfe-Kontaktstellen e. V.; SEKIS Selbsthilfe Kontakt- und Informationsstelle 52.000,00 € Volkssolidarität LV Berlin e. V.; Selbsthilfe-Treffpunkt Friedrichshain-Kreuzberg 15.400,00 € Kiezspinne FAS e. V.; Selbsthilfe Kontakt- und Beratungsstelle Horizont Lichtenberg 24.000,00 € Kiezspinne FAS e. V.; Selbsthilfetreff Synapse Lichtenberg 16.000,00 € Wuhletal-Psychosoziales Zentrum gGmbH; Selbsthilfe-, Kontakt- und Beratungsstelle Marzahn-Hellersdorf 20.500,00 € StadtRand gGmbH; Selbsthilfe-, Kontakt- und Beratungsstelle Mitte 15.000,00 € Gesundheitszentrum Gropiusstadt e. V.; Selbsthilfezentrum Neukölln-Nord, Selbsthilfeund Stadtteilzentrum Neukölln-Süd 21.500,00 € Humanistischer Verband Deutschlands LV Berlin-Brandenburg e. V. (HVD); KIS Prenzlauer Berg/Pankow 22.000,00 € Albatros gemeinnützige Gesellschaft für soziale und gesundheitliche Dienstleistungen mbH; Selbsthilfe- & Nachbarschaftszentrum im Gesindehaus Buch 12.100,00 € Unionhilfswerk Sozialeinrichtungen gemeinnützige GmbH; Selbsthilfe- und Stadtteilzentrum Reinickendorf 14.610,00 € 4 Sozial-kulturelle Netzwerke casa e. V.; Spandauer Selbsthilfetreffpunkte, Mauerritze im Kulturhaus Spandau, SHT Siemensstadt 21.000,00 € Mittelhof e. V.; Selbsthilfekontaktstelle Steglitz-Zehlendorf 19.000,00 € Nachbarschaftsheim Schöneberg e. V.; Selbsthilfekontaktstelle Tempelhof-Schöneberg 27.661,59 € ajb GmbH; Eigeninitiative Selbsthilfezentrum Köpenick & Treptow 20.000,00 € Für die Ermittlung der Höhe des jeweils bewilligten Förderbetrags für die Selbsthilfekontaktstellen wurden u. a. folgende Kriterien zu Grunde gelegt: § Anzahl der zu unterstützenden Selbsthilfegruppen § Aktivitäten und Tätigkeitsprofil § Ausstattungen (z.B. Räume für Gruppentreffen) § Personal (Anzahl der Fach- und Verwaltungskräfte) § Örtliche Selbsthilfegruppen Es wurden 405 Selbsthilfegruppen mit insgesamt 251.993,00 € gefördert. Neben einem Grundförderbetrag wurden für die Ermittlung der Höhe des jeweils bewilligten Förderbetrags u. a. folgende Kriterien zu Grunde gelegt: § Anzahl der Mitglieder; § Anzahl der Gruppentreffen; § durchschnittliche Teilnehmerzahl bei den Gruppentreffen; § Teilnahme an Fortbildungen. § Kassenartenübergreifende Projektförderung Darüber hinaus wurden durch die Krankenkassen und Krankenkassenverbände im Jahr 2017 folgende Projekte finanziell unterstützt: Berliner Selbsthilfetag 2017 69.490,00 € Mitglieder gewinnen und qualifizieren 57.000,00 € Selbsthilfe inklusiv 56.600,00 € Selbsthilfe digital 11.000,00 € Aktiv in Selbsthilfe - Fortbildung für die Selbsthilfe in Berlin 21.500,00 € Interkulturelle Öffnung der Gesundheitsselbsthilfe - Kompetenzstellen "Migration und Integration in der Selbsthilfe" 27.000,00 € Berliner Wegweiser 20.000,00 € Selbsthilfefreundliches Gesundheitswesen 55.500,00 € Image Kampagne 2017 72.000,00 € Im Rahmen der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung wurde die Selbsthilfe im Land Berlin im Jahr 2017 somit mit insgesamt 1.377.854,01 € gefördert. Für die kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung der Selbsthilfe im Jahr 2018 stehen nach dem derzeitigen Stand 1.358.482,40 € zur Verfügung. Dieser Betrag kann sich durch Mittel einzelner Krankenkassen , die ggf. keine Projektförderung (krankenkassenindividuelle Förderung) durchführen, noch erhöhen. Die Förderung der Selbsthilfe ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und muss als Gemeinschaftsaufgabe aller Sozialversicherungsträger, der öffentlichen Hand sowie der privaten Kranken- und Pflegeversicherung umgesetzt werden. Gemeinsamer Arbeitskreis GKV-Selbsthilfeförderung Berlin Berlin, den 24.01.2018