Drucksache 18 / 16 202 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Nicola Böcker-Giannini (SPD) und Daniel Buchholz (SPD) vom 03. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. September 2018) zum Thema: Weihnachten im Dunkeln? Energiesperrungen in Berlin und ihre Folgen und Antwort vom 21. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Sep. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Frau Abgeordnete Nicola Böcker-Giannini (SPD) und Herrn Abgeordneten Daniel Buchholz (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16202 vom 03.09.2018 über Weihnachten im Dunkeln? Energiesperrungen in Berlin und ihre Folgen ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Daher wurden die Vattenfall Europe Sales GmbH (Vattenfall), Stromnetz Berlin GmbH und die GASAG um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurden. Sie wurden bei der Beantwortung berücksichtigt. 1. Aus welchen Gründen und ab welcher Höhe eines Zahlungsrückstandes kann Berliner Haushalten die Versorgung mit Strom oder Gas gesperrt werden? Zu 1.: Die Stromversorgung einer grundversorgten Kundin und eines grundversorgten Kunden kann zum einen unterbrochen werden, wenn dies erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung zu verhindern. Die Unterbrechung der Versorgung kann zudem erfolgen, wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllt hat. Dabei müssen diese Zahlungsrückstände mindestens 100,00 EUR betragen . Dem Netzbetreiber sind die Gründe bzw. die Höhe des Zahlungsrückstandes nicht bekannt. Dieser unterbricht auf Anweisung des Stromlieferanten die Netz- und Anschlussnutzung einer vom Lieferanten belieferten Letztverbraucherin oder eines Letztverbrauchers innerhalb von sechs Werktagen. Die Gassperrungen erfolgen aufgrund eines Zahlungsrückstandes i.H.v. mindestens 50,00 EUR. Der Grundversorger (GASAG AG) beauftragt für die Gassperrung den Verteilnetzbetreiber (Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG: NBB). 2 2. Auf Basis welcher Rechtsgrundlage werden Energiesperren angekündigt bzw. durchgeführt? Zu 2.: Die Rechtsgrundlage für die Ankündigung und Durchführung von Strom- bzw. Gasversorgungsunterbrechungen ist bei grundversorgten Kundinnen und Kunden § 19 Stromversorgungsverordnung (StromGVV) sowie § 19 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV). 3. Durch wen wird eine Sperre der Energieversorgung dem Kunden angekündigt und wer führt diese aus? Zu 3.: Eine Stromversorgungsunterbrechung gegenüber den Kundinnen und Kunden wird durch die Vattenfall Europe Sales GmbH zunächst angedroht. Vier Wochen nach der Androhung darf gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV die Versorgung unterbrochen werden. Die Vattenfall Europe Sales GmbH kündigt den Kundinnen und Kunden zusätzlich einige Tage im Voraus die Unterbrechung der Versorgung an. Dabei wird das konkrete Datum angekündigt, ab dem die Kundin oder der Kunde mit einer Unterbrechung der Versorgung rechnen muss. Die Durchführung der Versorgungsunterbrechung erfolgt im Berliner Stadtgebiet durch die Stromnetz Berlin GmbH, den örtlichen Betreiber des Netzes der allgemeinen Versorgung. Eine Gasversorgungsunterbrechung gegenüber den Kundinnen und Kunden erfolgt durch den Grundversorger, der mit dem Versand einer Terminankündigung die Unterbrechung ankündigt. Die Ausführung obliegt dem zuständigen Verteilnetzbetreiber. 4. Bei wie vielen Berliner Haushalten wurde in den Jahren 2015, 2016 und 2017 die Versorgung mit Strom bzw. Gas jeweils für wie lange unterbrochen? Zu 4.: Folgende Tabelle zeigt auf, bei wie vielen Haushalten in den Jahren 2015, 2016 und 2017 die Stromversorgung unterbrochen wurde: Jahr Anzahl Haushalte 2015 15.374 2016 17.819 2017 16.525 Die Gründe der Stromsperre werden bei der Stromnetz Berlin GmbH nicht erfasst, da diese nur Sperraufträge der Lieferanten ausführt. Der angefragte Durchschnittswert wird ebenfalls nicht statistisch erfasst. Die Stromnetz Berlin GmbH kann nur aus der Erfahrung heraus mitteilen, dass eine Stromsperre in der Regel ein bis drei Tage dauert. Folgende Tabelle zeigt auf, bei wie vielen Haushalten in den Jahren 2015, 2016 und 2017 die Erdgasversorgung unterbrochen wurde: Jahr Anzahl Haushalte 2015 2.190 2016 2.102 2017 2.483 Der Gasag liegen keine detaillierten und belastbaren Auswertungen zur durchschnittlichen Zeitspanne zwischen Sperrung und Wiederinbetriebnahme, die z.B. auch die Art der Gasanwendung (Kochgas, Warmwasser, Raumwärme) unterscheiden, vor. 3 5. Sind dem Senat verbindliche Regelungen oder Vorgaben bekannt, die die Einleitung einer Sperrung der Gas- bzw. Stromversorgung auf bestimmte Wochentage begrenzen? Zu 5.: Nach § 19 StromGVV sowie § 19 GasGVV ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen. Der Beginn der Unterbrechung ist dem Kunden drei Tage im Voraus anzukündigen. Eine Begrenzung auf bestimmte Wochentage ist nicht festgelegt. Stromsperrungen werden innerhalb der Werktage durch die Stromnetz Berlin GmbH durchgeführt. Gassperrungen erfolgen durch die NBB jeweils an den Wochentagen von Montag bis Freitag. 6. Haben einzelne Energieversorger über die rechtlichen Vorgaben hinausgehende zusätzliche Kriterien , wann sie auf eine Sperrung verzichten, beispielsweise vor den Weihnachtsfeiertagen? Zu 6.: Die Vattenfall Europe Sales GmbH hält sich an die gesetzlichen Vorgaben der StromGVV, die unter anderem eine Prüfung der Angemessenheit der Maßnahme enthält. Die Stromnetz Berlin GmbH führt grundsätzlich während der Weihnachtsfeiertage keine Stromsperrungen aus. Die GASAG AG teilt mit, dass von einer Gassperrung abgesehen, wenn zum geplanten Sperrtermin die fällige nicht bezahlte Forderung unter 50,00 EUR liegt. Zusätzlich wird durch die NBB i.d.R. ca. eine Woche vor Heiligabend bis zum Jahresende keine Sperrung von Erdgaszählern vorgenommen. Dies gilt ebenso für Fälle in der Zwangsvollstreckung aus Zutrittstiteln durch den zuständigen Gerichtsvollzieher. Im Fall von Sammelheizungen, wenn mehrere Haushalte von einer Sperrung betroffen sind, erfolgt eine spezielle Prüfung. Vor einer notwendigen Sperrung wird versucht, eine individuelle Klärung herbeizuführen. In Einzelfällen (z.B. schwere Krankheit) erfolgt eine individuelle Prüfung und Lösungsfindung. 7. Welche Unterschiede bestehen hinsichtlich des Umgangs mit Zahlungsrückständen zwischen Energiekunden der Grundversorgung und sog. Sondervertragskunden? Sind dem Senat z.B. aus den ersten Erfahrungen der landesfinanzierten Energieschuldenberatung der Verbraucherzentrale Berlin Hinweise auf unterschiedliches Vorgehen zwischen verschiedenen Anbietern bekannt? Zu 7.: Seitens der Vattenfall Europe Sales GmbH erfolgt eine Sperrung auf Basis von § 19 StromGVV nur für Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung. Sondervertragskunden erhalten derzeit bei erheblichen Zahlungsrückständen eine Kündigung des Stromliefervertrages. Bei der Einleitung von Gassperrungen erfolgt keine Differenzierung zwischen Energiekunden in der Grundversorgung bzw. mit einem Sondervertrag. 8. Führt oder erhält der Senat eine eigene Auflistung von privaten Haushalten, die von der Energielieferung (Commodities Strom und Erdgas) abgeschnitten wurden aufgrund von Zahlungsrückständen? Wenn ja, wo wird diese geführt? Wenn nein, warum nicht? Zu 8.: Der Senat führt keine entsprechende Liste. Es wird zum einen diesbezüglich keine Notwendigkeit gesehen und zum anderen sollte eine Aufstellung aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen. 4 9. Wie schnell muss die Energielieferung wieder aufgenommen werden, sobald Zahlungsrückstände durch den Kunden beglichen wurden? Welche rechtlichen Regelungen bestehen neben der Vorgabe der unverzüglichen Wiederherstellung gemäß § 19 Abs. 4 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)? 10. Mit welcher Bearbeitungszeit müssen betroffene Haushalte in der Realität bis zur Wiederherstellung des Anschlusses nach Wegfall des Sperrgrundes rechnen? Zu 9. und 10.: Es bestehen außer den genannten keine weiteren rechtlichen Regelungen zur unverzüglichen Wiederherstellung der Stromversorgung. Der Stromversorger informiert unverzüglich den Netzbetreiber der Allgemeinen Versorgung, Stromnetz Berlin GmbH, sobald die Grundlage der Versorgungsunterbrechung verbindlich und nachvollziehbar entfallen ist. Die Stromnetz Berlin GmbH nimmt dann die Wiederherstellung des Anschlusses unverzüglich vor. Im Falle einer Gassperrung wird nach Ausgleich der Zahlungsrückstände der Verteilnetzbetreiber NBB (Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg) vom Gaslieferanten über den Ausgleich der Rückstände informiert. Die Anschlussnutzerin bzw. der Anschlussnutzer kann sich daraufhin mit dem Verteilnetzbetreiber in Verbindung setzen und einen Termin für die Wiederinbetriebnahme vereinbaren. Die Kundinnen und Kunden des Grundversorgers Gasag können die Zahlung auch direkt im Kundenzentrum der GASAG leisten. 11. Ist dem Senat bekannt, dass Energielieferungen in der Praxis auch nach Bezahlung der Außenstände noch über einen längeren Zeitraum unterbrochen bleiben können, da das Sperrmanagement nicht näher reguliert ist. Wenn ja, plant er Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Zeitraum möglichst kurz zu halten und ist dies auf Ebene der Landespolitik grundsätzlich möglich? Zu 11.: Dem Senat ist nicht bekannt, dass sich nach dem Entfall der Grundlage der Versorgungsunterbrechung der Anschluss an die Strom- und Gaslieferung verzögert. 12. Plant der Senat ein Gesetz, dass eine unmittelbare, also innerhalb von 24 Stunden erfolgende, Wiederaufnahme der Energielieferung nach Ausgleich der Außenstände seitens des Versorgers gewährleistet ? Wenn ja, wann und welchen Inhalts? Wenn nein, warum nicht? Zu 12.: Nein. Gemäß § 19 Abs. 4 StromGVV und GasGVV hat der Grundversorger die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und die Kundin bzw. der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Das heißt der Grundversorger hat nach Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen der bundesrechtlichen Verordnungen sofort zu handeln, ohne dass ein Gesetz Berlins erforderlich ist. 13. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, dass in Zahlungsverzug geratene Kunden frühzeitig über das Angebot der Energieschuldenberatung der Verbraucherzentrale Berlin sowie die Kriterien für eine mögliche Härtefallprüfung informiert werden? Zu 13.: In den Mahnungen mit Sperrandrohung für Gas wird nicht auf mögliche Beratungsstellen hingewiesen. Bei Rückfragen werden die betreffenden Kundinnen und Kunden an die zuständigen Stellen verwiesen. Die Sperrandrohungen für Strom erfolgen in Berlin durch die mehr als 400 Stromlieferanten . Informationen über den Inhalt der Sperrandrohungen im Hinblick auf Hinweise zu Beratungsstellen liegen Vattenfall nicht vor. 5 Das Land Berlin stellt auf der Internetseite www.berlin.de Informationen zu Schuldenund Insolvenzberatungen zur Verfügung. Unter anderem hat die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales eine Liste von Beratungsstellen in den Berliner Bezirken veröffentlichet: https://www.berlin.de/sen/soziales/themen/schuldnerberatung/anerkannteberatungsstellen /. Energiesparberatungen werden auch von der Verbraucherzentrale, dem Caritasverband Berlin, dem Berliner Mieterverein und der Berliner Energieagentur für Verbraucherinnen und Verbrauchern angeboten. Im Rahmen des Projektes „Stromspar-Check Kommunal“, wurde ein Runder Tisch eingerichtet, der sich darauf verständigt hat, das Beratungsangebot zur Energieeinsparung in privaten Haushalten künftig auszuweiten. Dieses Projekt wurde unter Beteiligung des Caritasverbands für das Erzbistum Berlin e.V., der Berliner Energieagentur , der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, des BBU Verbands Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V., des Berliner Mietvereins e.V., der Industrie- und Handelskammer zur Berlin, der Verbraucherzentrale Berlin e.V., der GASAG AG und der Vattenfall GmbH eingerichtet. Ziel des Projektes ist es, die bereits in Berlin vorhandenen Angebote zu stärken und besser zu vernetzen, um dadurch bürgerfreundliche und zielgruppenspezifische Beratungsangebote anzubieten. Des Weiteren wurden zusammen mit der Bundesagentur für Arbeit fachliche Empfehlungen herausgearbeitet, die dabei helfen sollen, die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter bei den Jobcentern und den Sozialämtern zum Thema Energiearmut zu sensibilisieren sowie die Leistungsberechtigten zielführend zu beraten, damit der Stromverbrauch in diesen Haushalten gesenkt, Stromschulden minimiert und Stromsperren gar verhindert werden können. Die entsprechende Beratung beinhaltet auch den Verweis auf die vielfältigen Beratungsangebote in Berlin sowie im Besonderen den Verweis auf den Stromspar-Check www.stromspar-check.de/. 14. Sieht der Senat durch Technologien wie Smart Metering und intelligente Netze zukünftig Möglichkeiten , Energiesperrungen vollständig zu vermeiden? Zu 14.: Smart Metering ist eine kommunikationsfähige elektronische Messeinrichtung , die u. a. Informationen über den Energieverbrauch gibt. Dennoch liegt die Verantwortung im Umgang mit den Ressourcen bei den Verbraucherinnen und Verbraucher selbst. Energiesperrungen können durch Smart Metering nicht vollständig vermieden werden. 15. Unterstützt der Senat die Idee einer gesetzlichen Vorgabe für das Land Berlin, durch die Sperrungen der Energielieferungen an Feiertagen und vor Feiertagen grundsätzlich verboten werden, wenn der Versorger oder der Netzbetreiber eine Wiederaufnahme der Energielieferung nicht innerhalb von 24 Stunden nach Begleichung der Außenstände gewährleisten kann? 6 Zu 15.: Für eine gesetzliche Vorgabe für das Verbot von Sperrungen der Energielieferungen an bzw. vor Feiertagen wird keine Notwendigkeit gesehen. Siehe dazu auch die Antwort zu Frage 6. Berlin, den 21.09.2018 In Vertretung Christian R i c k e r t s …………………………..………….. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe