Drucksache 18 / 16 206 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Frank Scholtysek (AfD) vom 03. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. September 2018) zum Thema: Bearbeitungsdauer von Akteneinsichtsersuchen gemäß Art. 45 Abs. 2 Verfassung von Berlin (VvB) und Antwort vom 17. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Sep. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Frank Scholtysek (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16 206 vom 03. September 2018 über Bearbeitungsdauer von Akteneinsichtsersuchen gemäß Art. 45 Abs. 2 Verfassung von Berlin (VvB) --------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie sehen die einzelnen Prüf- und Verfahrensschritte des Senats bzw. der einzelnen Senatsverwaltungen aus, wenn ein Abgeordneter gemäß Art. 45 Abs. 2 Verfassung von Berlin (VvB) sein Akteneinsichtsrecht geltend gemacht hat? 2. Wie sehen die konkreten Prüf- und Verfahrensschritte des Senats bzw. der Senatsverwaltungen im Einzelnen aus, um zu klären, ob die zur Einsicht angeforderten Akten vom Abgeordneten eingesehen werden dürfen? 3. Wie lange dauern die einzelnen Prüf- und Verfahrensschritte im Einzelnen und wodurch wird die jeweilige Dauer konkret begründet? (Sollte eine konkrete Zeitangabe nicht möglich sein, wird eine Schätzung erbeten.) 5. Akteneinsichtsersuchen von Abgeordneten sind Eilsachen. Nach § 32 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung – Allgemeiner Teil (GGO I) sind Eilsachen „sofort“ zu bearbeiten. Was genau ist mit „sofort“ gemeint und welcher Höchstzeitraum zur Bearbeitung ist davon noch umfasst? a. Bezieht sich das „sofort“ auch auf die Erreichung eines Ergebnisses der Bearbeitung? b. Ist „sofort“ in diesem Zusammenhang mit „unverzüglich“ und somit ohne schuldhaftes Zögern gleichzusetzen und wenn nein, wie grenzt der Senat diese beiden Begriffe voneinander ab? 6. Wie ist es dem Senat möglich, vor Eintritt in die Prüfung des konkreten Inhalts und des Umfangs eines Akteneinsichtsersuchens, dem Abgeordneten mitzuteilen, dass diese Prüfung mindestens zwei Wochen dauert? Inwieweit ist eine Prüfung, die mindestens zwei Wochen dauert, für die Bearbeitung einer Eilsache angemessen? 7. Welcher Teil von § 17 GGO I sieht konkret vor, dass die Prüfung mindestens zwei Wochen dauert? 8. Welche Prüf- und Verfahrensdauer zur Klärung der Frage, ob eine Akte, Unterlage etc. nach Art. 45 Abs. 2 VvB von einem Abgeordneten eingesehen werden darf, sieht der Senat als noch angemessen an? 9. Entfaltet die GGO I nach Ansicht des Senats eine einschränkende Wirkung gegenüber den in der Verfassung von Berlin garantierten Rechten, insbesondere gegenüber den Rechten der Abgeordneten, und wenn ja, welche? Seite 2 von 2 10. Darf die GGO I nach Ansicht des Senats in ihrer Ausgestaltung Rechte aus der Verfassung von Berlin einschränken und wenn ja, wie und warum? 11. Welche internen Dienstanweisungen, Handreichungen und sonstigen Anweisungen des Senats gibt es, die die Prüf- und Verfahrensschritte für Akteneinsichtsersuchen von Abgeordneten festlegen? (Bitte vollständig auflisten und der Antwort im Originalwortlaut beifügen.) Zu 1. bis 3. und 5. bis 11.: Zur Beantwortung wird auf die Antwort des Senats vom 14. März 2016 zur Schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Christopher Lauer (PIRATEN) (Drucksache 17/18114) über „Bearbeitungsdauer von Akteneinsichtsersuchen gemäß Art. 45 Abs. 2 Verfassung von Berlin (VvB)“ zu den dortigen Fragen 1. bis 3. und 5. bis 11. verwiesen. 4. Wie viele Mitarbeitende in der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, ihren untergeordneten Behörden sowie in der Senatskanzlei sind berechtigt und befähigt, die vorstehend genannten Prüfund Verfahrensschritte durchzuführen? Zu 4.: Da die Bearbeitung von der jeweiligen fachlichen Zuständigkeit abhängt, ist eine entsprechende Zahlenangabe nicht möglich. Berlin, den 17. September 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport