Drucksache 18 / 16 358 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Robert Schaddach (SPD) vom 05. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. September 2018) zum Thema: Persönlichkeitsrechte von Gerichtsvollziehern in Berlin und Antwort vom 18. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Sep. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Robert Schaddach (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16358 vom 5. September 2018 über Persönlichkeitsrechte von Gerichtsvollziehern in Berlin Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Sind die Persönlichkeitsrechte von Gerichtsvollziehern in Berlin besonders geschützt und wenn ja wie? Zu 1.: Die im Melderegister gespeicherten Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern, welche den Beruf der Gerichtsvollzieherin bzw. des Gerichtsvollziehers ausüben, unterliegen dem allgemeinen Schutz personenbezogener Daten. Einem darüber hinausgehenden , allgemeinen berufsgruppenspezifischen Schutz unterfallen sie nicht. 2. Können Gerichtsvollzieher in Berlin bei den zuständigen Meldebehörden eine Auskunft Ihrer (Privat-) Anschrift verhindern bzw. sich aus dem Melderegister austragen und wenn ja bei welchen Behörden sowie mit welchem Verfahren / Antrag und für welchen Zeitraum? Zu 2.: In Berlin gemeldete Personen können gemäß § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) einen Antrag bei der zuständigen Meldebehörde auf Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister stellen. Für die Eintragung ist vorausgesetzt, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Wird eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen, ist eine Auskunft aus dem Melderegister unzulässig, wenn nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach § 51 Absatz 1 BMG nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. § 51 Absatz 2 Satz 1 BMG). Zuständig für die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister ist im Land Berlin das Landesamt für Bürger - und Ordnungsangelegenheiten (LABO). Sie ist auf die Dauer von zwei Jahren befristet , kann aber verlängert werden (vgl. § 51 Absatz 4 Satz 1, 2 BMG). Eine Austragung einer weiterhin in Berlin wohnhaften Person, weil sie dem Beruf der Gerichtsvollzieherin bzw. des Gerichtsvollziehers nachgeht, ist rechtlich nicht möglich. Eine Statistik hierüber wird nicht geführt. 2 3. Können die zuständigen Meldebehörden ein unter 2.) genanntes Anliegen ablehnen und wenn ja aufgrund welcher Rechtsgrundlagen? Zu 3.: Liegen die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 BMG nicht vor (vgl. Antwort zu Frage 2.), wird ein Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister abgelehnt . Berlin, den 18. September 2018 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung