Drucksache 18 / 16 396 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Herbert Mohr (AfD) vom 06. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. September 2018) zum Thema: Nachfrage zur Anfrage II: Heilpraktikerprüfung und Antwort vom 26. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Sep. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Herrn Abgeordneten Herbert Mohr (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16396 vom 6. September 2018 über Nachfrage zur Anfrage II: Heilpraktikerprüfung ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Inwiefern sieht der Senat das aus ethischer Sicht einzuhaltende Gebot der Wahrhaftigkeit im Umgang mit vulnerablen Patienten und ihren Angehörigen sowie das Fernhalten von unbelegten Heilversprechen bezogen auf Verfahren des Heilpraktikerwesens als erfüllt? Zu 1.: Der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) entsprechend, welche eine Verordnung des Bundes ist, in Verbindung mit den Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und –anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 7. Dezember 2017, müssen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker den schriftlichen und den mündlich-praktischen Teil der Überprüfung bestehen, bevor sie die Erlaubnis zur Ausübung der „Heilkunde, ohne als Arzt“ bestallt zu sein, erhalten. Als Maßstab für die Überprüfungen gelten dabei die genannten Leitlinien. Jenseits der gesetzlichen Vorgaben für die Erlaubniserteilung wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass eine Person, die Heilkunde ausüben darf und ausübt, grundsätzlich den Anspruch an sich selbst hat, dem Gebot der Wahrhaftigkeit zu entsprechen und die eigene Behandlungsweise für richtig und wirksam hält. 2. Inwiefern sieht der Senat die in nahezu allen Bereichen der Gesundheitsversorgung zu erwartenden bzw. geltenden Qualitätsstandards auch für die Behandlung durch einen Heilpraktiker als erfüllt? - 2 - 2 Zu 2.: Die Überprüfungen (deren Bestehen Voraussetzung für die Erlaubniserteilung sind) orientieren sich gemäß der vom Bundesministerium für Gesundheit unter Beteiligung der Länder entwickelten Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und –anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 7. Dezember 2017 am Ziel der Gefahrenabwehr. Durch sie soll ermöglicht werden festzustellen, „ob die Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärter die Grenzen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zuverlässig einschätzen, sich der Gefahren bei Überschreitung dieser Grenzen bewusst und bereit sind, ihr Handeln angemessen daran auszurichten“. „Damit dies gelingt, bedarf es sowohl einer Überprüfung der rechtlichen wie medizinischen Kenntnisse der Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärter, aber auch einer der späteren Tätigkeit entsprechenden Demonstration von Fertigkeiten in der praktischen Anwendung dieser Kenntnisse.“ 3. Gibt es für Heilpraktiker analog zu der Fortbildungsverpflichtung für Vertragsärzte verpflichtende Vorgaben zur Erhaltung und Fortentwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse? Zu 3.: Nein. 4. Wie beurteilt der Senat das Statement der interdisziplinären Expertengruppe „Münsteraner Kreis“ zu der Neuregelung des Heilpraktikerwesens sowie die hier vorgeschlagenen Lösungsansätze zur Heilpraktiker- Problematik? Zu 4.: Das „Münsteraner Memorandum“ ist dem Senat bekannt. Der Senat geht davon aus, dass sich die einzurichtende Arbeitsgruppe (siehe Antwort zu Frage 5.) mit dem „Münsteraner Memorandum“ befassen wird. Die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe zur Stärkung des Gesundheitsschutzes bleiben abzuwarten. 5. Wie beurteilt der Senat die Aussagen des Deutschen Netzwerkes Evidenzbasierte Medizin e. V. (DNeM, Stellungnahme v. 24.10.2017), wonach höchstwahrscheinlich kein ausreichender Studienstoff für einen Studiengang mehr übrigbliebe, falls die Qualifikation zum Heilpraktiker an Hochschulen den Grundlagen der evidenzbasierten Medizin verpflichtet sein würde? Zu 5.: Der Senat begrüßt den Beschluss der 91. Gesundheitsministerkonferenz 2018, in dem der Bund gebeten wird, eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einzurichten, die eine grundlegende Reform des Heilpraktikerwesens prüft. Die Prüfung der Arbeitsgruppe soll sich auf Regelungen im Heilpraktikergesetz beziehen, die die Anforderungen des Gesundheitsschutzes stärken. Wie diese Stärkung erreicht werden kann und zu welchen Ergebnissen die Arbeitsgruppe kommt, bleibt abzuwarten. 6. Welche konkrete Rolle bei der gesundheitlichen bzw. medizinischen Versorgung der Bevölkerung übernimmt aus Sicht des Senats das Heilpraktikerwesen? - 3 - 3 Zu 6.: Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind im Bereich der gesundheitlichen bzw. medizinischen Versorgung der Berliner Bevölkerung tätig. Da die Behandlungen durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zugelassen sind, rechnen diese privat mit ihren Patientinnen und Patienten ab, so dass eine staatliche Erfassung der Behandlungsfälle, wie etwa durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin, nicht erfolgt. Berlin, den 26. September 2018 In Vertretung Boris Velter Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung