Drucksache 18 / 16 399 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Danny Freymark (CDU) vom 07. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. September 2018) zum Thema: Lieber gemeinsam statt einsam: Beerdigungen von „Amts wegen“/Sozialbestattungen in Berlin und Antwort vom 25. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Sep. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Danny Freymark (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16399 vom 07. September 2018 über Lieber gemeinsam statt einsam: Beerdigungen von "Amts wegen" /Sozialbestattungen in Berlin ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die nachfolgenden Fragen beziehen sich allein auf die ordnungsrechtlichen Bestattungen nach § 16 Absatz 3 Bestattungsgesetz, denn nach der maßgeblichen Regelung im SGB XII werden keine Bestattungen von „Amts wegen“ durchgeführt, sondern nur die Kosten der durch den Bestattungspflichtigen veranlassten Bestattung übernommen. Die für die Durchführung des Bestattungsgesetzes zuständige Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat die Fragen wie folgt beantwortet: 1. Wie viele Beerdigungen von „Amts wegen“ fanden in den vergangenen 10 Jahren statt? Bitte nach Jahren auflisten. Zu 1.: Diese Frage wurde bereits durch die Beantwortungen der Frage 1 der Kleinen Anfrage 17/12458 vom 25. Juli 2013 und der Frage 2 der Schriftlichen Anfrage 18/12540 vom 19. Oktober 2017 beantwortet. Daraus zusammengefasst ergeben sich folgende Anzahlen an ordnungsbehördlichen Bestattungen in Berlin nach Jahren: 2 Jahr Anzahl ordnungsbehördlicher Bestattungen 2008 2.010 2009 2.019 2010 2.016 2011 1.991 2012 1.979 2013 2.134 2014 2.114 2015 2.216 2016 2.308 Januar bis Juni/Oktober 2017 1.638 2. Auf welchen Friedhöfen werden die Verstorbenen bestattet und welche Kriterien liegen einer solchen Entscheidung zugrunde? Zu 2.: Eine ordnungsbehördliche Bestattung wird ggf. vom Bezirksamt veranlasst. Gemäß Ziffer 4 Absatz 5 der „Ausführungsvorschriften über ordnungsbehördliche Bestattungen nach § 16 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes“ (AV-Ord-Bestattung) sind Erdbestattungen und Beisetzungen der Asche auf landeseigenen Berliner Friedhöfen vorzunehmen. Die Bestattung ist auch auf nicht landeseigenen Friedhöfen im Land Berlin zulässig, sofern dadurch keine Mehrkosten entstehen. Die Auswahl des jeweiligen Friedhofs liegt im Ermessen des Bezirksamtes. 3. Wie werden die Verstorbenen beigesetzt? Zu 3.: Bei einer ordnungsbehördlichen Bestattung legt das Bezirksamt gemäß Ziffer 4 Absatz 1 der AV-Ord-Bestattung die Bestattungsart (Erd- oder Feuerbestattung) nach pflichtgemäßem Ermessen fest und berücksichtigt dabei die schriftliche Willensäußerung der Verstorbenen oder des Verstorbenen. Auch Willenserklärungen von Angehörigen können berücksichtigt werden. Ebenfalls werden religiöse oder weltanschauliche Gründe in der Person des Verstorbenen, die einer Feuerbestattung entgegenstehen, berücksichtigt. Leichen, deren Identität nicht bekannt ist, dürfen nicht feuerbestattet werden. 4. Welche offiziellen Stellen sind damit befasst? Zu 4.: Bei ordnungsbehördlichen Bestattungen sind die Bezirksämter zuständig für die Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Leichen- und Bestattungswesens. 3 5. Was kostet eine Bestattung von „Amts wegen“? Zu 5.: Die Kosten für eine ordnungsbehördliche Bestattung sind unterschiedlich und umfassen die erstattungspflichtigen Kosten, die zur Durchführung einer würdigen Bestattung erforderlich sind. 6. Wer begleitet im Regelfall die Verstorbenen bei der Beerdigung (z.B. Pfarrer, Vertreter der Gemeinde oder des Bezirks, Angehörige)? Zu 6.: Bei einer ordnungsbehördlichen Bestattung wird die Verstorbene oder der Verstorbene vom beauftragten Bestattungsunternehmen begleitet. Eine Begleitung durch Angehörige oder durch Vertreterinnen oder Vertreter der jeweiligen Religionsgemeinschaft ist möglich. 7. Welcher Aufwand wird betrieben, um Angehörige und Bekannte zu finden und zu informieren? Zu 7.: Bei ordnungsbehördlichen Bestattungen sind die Bezirke gehalten, jeglichem naheliegenden Hinweis zur Ermittlung der Angehörigen nachzugehen. Hierzu wird mit Hilfe anderer Behörden wie z. B. den Meldeämtern oder Standesämtern recherchiert und im Falle von Hinweisen, die auf andere Personen deuten, wie z. B. Betreuerinnen oder Betreuer, sind auch von diesen Erkundigungen einzuholen. Zur Ermittlung nicht deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger wurden die Fragen 7 bis 9 der Kleinen Anfrage 17/12458 vom 25. Juli 2013 bereits beantwortet. 8. Werden die Beerdigungen im Vorfeld bekannt gemacht und können Nicht-Angehörige daran teilnehmen? Zu 8.: Sowohl die Bekanntmachung einer Beerdigung im Vorfeld einer ordnungsbehördlichen Bestattung als auch die Teilnahme von Nicht-Angehörigen ist rechtlich nicht bestimmt und somit möglich. Berlin, den 25. September 2018 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales