Drucksache 18 / 16 404 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hugh Bronson (AfD) vom 10. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. September 2018) zum Thema: Die privaten Bürgschaften für Asylbewerber in Berlin und Antwort vom 27. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Okt. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Dr. Hugh Bronson (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16404 vom 10.09.2018 über Die privaten Bürgschaften für Asylbewerber in Berlin ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Abgeordneten: Wie es aus dem Online-Artikel im Deutschlandfunk vom 21.08.2018 zu entnehmen ist, sind es rund 7.000 Menschen in Deutschland, die 2013 und 2015 eine sogenannte Verpflichtungserklärung für Asylbewerber unterschrieben haben, die den Lebensunterhalt der Flüchtlinge sichert. Nun kommen Zahlungsaufforderungen seitens des Staates auf die Bürgen zu. Die Summen sind besonders besorgniserregend und befinden sich teilweise im sechsstelligen Bereich. Das Thema ist für Berlin von großer Relevanz. (der Link: https://www.deutschlandfunk.de/buergschaften-staat-bittet-fluechtlingshelfer-zurkasse .1939.de.html?drn:news_id=915544) 1. Liegen dem Senat Kenntnisse über Bürgschaften Einzelpersonen sowie Organisationen und anderer Körperschaften für Asylbewerber in Berlin seit 2010 vor? Wenn ja, wie viele und wie viele davon werden zur Rückzahlung aufgefordert? Bitte um tabellarische Darstellung aufgeschlüsselt nach Jahren und nach Ergebnis (mit oder ohne Inanspruchnahme) sowie mit Angaben zur Höhe der in Anspruch genommenen Summe! Vorbemerkungen der Verwaltung: Im März 2013 hat der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit den Innenministerien der Länder entschieden, zur Bekämpfung der Flüchtlingskrise in Syrien und dessen Anrainerstaaten sowie Ägypten und Libyen insgesamt 5.000 besonders schutzbedürftige syrische Flüchtlinge nach § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Deutschland aufzunehmen. Weitere Aufnahmeaktionen folgten. Die erlassenen 2 Aufnahmeanordnungen haben u. a. vorgesehen, insbesondere Personen aufzunehmen, für die eine Verpflichtungserklärung abgegeben oder die Bereitschaft erklärt wurde, einen Beitrag zu ihrer Unterbringung und ihrem Lebensunterhalt zu leisten. Diesem Beispiel sind verschiedene Bundesländer gefolgt. Auch das Land Berlin hat im September 2013 erstmalig eine vergleichbare Aufnahmeanordnung gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern erlassen, syrische Flüchtlinge aufzunehmen, sofern sie enge verwandtschaftliche Beziehungen zu in Berlin aufenthaltsberechtigten Personen haben, die bereit und in der Lage sind, den Lebensunterhalt ihrer Verwandten während des Aufenthalts in Deutschland zu sichern. Diese Berliner Aufnahmeanordnung ist seitdem jährlich verlängert. Sie ist um weitere schutzbedürftige Personenkreise ergänzt worden. Auch für das Jahr 2019 ist eine Verlängerung der Berliner Aufnahmeanordnung beabsichtigt. Diese befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung. Zu 1.: Die Zahl der im Rahmen der genannten Aufnahmeanordnungen abgegebenen Verpflichtungserklärungen kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Jahr 2013 2014 2015 2016 2017 bis 12.09.2018 Gesamt Anzahl der abgegebenen Verpflichtungserklärungen 125 303 291 266 208 160 1.353 Vor dem Jahr 2013 wurden statistisch keine Daten über die Zahl der abgegebenen Verpflichtungserklärungen für längerfristige Aufenthalte erfasst. In Berlin sind bislang ausschließlich Verpflichtungserklärungen für syrische Staatsangehörige abgegeben worden. Im Übrigen liegen dem Senat keine Daten im Sinne der Fragestellung vor. 2. Stimmt die Vermutung, dass die Bürgen in Berlin davon ausgehen durften, dass ihre Verpflichtung mit der Anerkennung des Asylantrags endet? Im Fall, dass die Vermutung zutreffend ist, welche Konsequenzen tragen die einzelnen Bürgen, welche das Land Berlin und welche die asylberechtigten Personen? Bitte um Erläuterung nach dem gleichen Muster für den Fall, dass die Vermutung falsch ist! Zu 2.: Die Haftung für den Lebensunterhalt ist in § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bundesgesetzlich geregelt. In der bis zum 5. August 2016 gültigen Fassung dieser Vorschrift war keine Beschränkung der Haftungsdauer enthalten. Mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes zum 6. August 2016 wurde die Wirkung der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 und 2 auf fünf Jahre ab Einreise begrenzt. Außerdem ist nun ausdrücklich geregelt, dass die Verpflichtungserklärung nicht durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder 3 durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 Asylgesetz (AsylG) erlischt. Die Vordrucke wurden entsprechend angepasst. Damit ist klargestellt worden, dass abgegebene Verpflichtungserklärungen nicht mit der Anerkennung des Asylantrags bzw. Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels enden, sondern die Erstattungspflicht bis zum Ablauf von fünf Jahren fort gilt. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen Personen, die eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben, die Kosten des Lebensunterhaltes erstatten, zu denen auch die Kosten der Unterkunft und regelmäßig auch die Versorgung im Krankheitsfalle oder bei Pflegebedürftigkeit gehören. Sind Verpflichtungsgeber/innen dazu wirtschaftlich nicht (mehr) in der Lage, kommt eine Kostenerstattung gegenüber der Leistungsbehörde nicht oder nur in eingeschränktem Umfang zum Tragen. Der Unterhalt der asylberechtigten Personen wird auch dann durch die zuständige Leistungsbehörde abgedeckt. Verpflichtungserklärungen werden nach einem bundeseinheitlichen Formular abgegeben , nach der sich Verpflichtungsgeberinnen und Verpflichtungsgeber ausdrücklich zur Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel verpflichten, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch (z. B. Leistungen nach dem SGB II oder dem Asylbewerberleistungsgesetz) beruhen. Diese Verpflichtung umfasst ggf. auch Ausreisekosten. In Berlin werden die Verpflichtungsgeber im Rahmen einer Zusatzerklärung durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsdienste u. a. darauf hingewiesen, dass auch alle Kosten einer möglichen zwangsweise durchgesetzten Ausreise zu erstatten sind und die Verpflichtungserklärung auch dann nicht erlischt, wenn ein Asylantrag gestellt oder ein humanitärer Titel erteilt wird, da der Grund der Aufnahme, nämlich die Flucht vor den Kriegshandlungen, unverändert fortbesteht. Da die Abgabe einer belastbaren Verpflichtungserklärung für viele eine unüberwindbare Hürde und eine erhebliche finanzielle Belastung darstellt, wurde in Berlin als erstem Bundesland im Rahmen der Berliner Aufnahmeanordnung davon abgesehen, dass Verpflichtungsgeber/innen für die Kosten der medizinischen Versorgung der aufgenommenen Personen aufkommen müssen. Entstehende Behandlungskosten werden in diesen Fällen von den Leistungsbehörden getragen. Darüber hinaus wurde bereits am 6. Dezember 2013 entschieden, dass auch Dritte eine Verpflichtungserklärung abgeben können. Diese Erleichterungen gelten unverändert fort. 3. Hat der Senat auf irgendeine Art und Weise seit 2010 Einzelpersonen sowie Organisationen und anderer Körperschaften für Asylbewerber in Berlin ermutigt Bürgschaften zu übernehmen oder gar um die Bürgen geworben? Wenn ja, durch welche Maßnahmen und in welcher Art und Weise? Wenn nein, bitte um Stellungnahme zu der Vermutung, dass einige Bundesländer bei ihren Aufnahmeprogrammen um die Bürgen geworben hatten! 4 Zu 3.: Soweit in Einzelfällen durch Petentinnen oder Petenten Eingaben mit dem Ziel der Aufnahme von Personen an das Land Berlin herangetragen worden sind, ist mit Hinweis auf die geltenden Aufnahmeanordnungen gemäß § 23 AufenthG auf die Möglichkeit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG aufmerksam gemacht worden. Der Senat nimmt zu Vermutungen über die mögliche Praxis anderer Bundesländer nicht Stellung. Berlin, den 27. September 2018 In Vertretung Daniel T i e t z e _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales