Drucksache 18 / 16 405 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hugh Bronson (AfD) vom 10. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. September 2018) zum Thema: Kindergeld für ausländische EU-Bürger in Berlin, deren Kinder im Ausland leben und Antwort vom 21. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Okt. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/3 Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Dr. Hugh Bronson (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/ 16405 vom 10.09.2018 über Kindergeld für ausländische EU-Bürger in Berlin, deren Kinder im Ausland leben ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Schriftliche Anfrage betrifft zum Teil Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht , Ihnen eine Antwort zukommen zu lassen und greift daher auf Antworten der Bundesregierung in Bundestagsdrucksachen zurück. Soweit von dort Angaben erstellt und übermittelt wurden, werden diese nachfolgend in ihren maßgeblichen Teilen wiedergegeben. Vorbemerkung des Abgeordneten Bezugnehmend auf die zahlreichen Medienberichte über die unrechtmäßigen Zahlungen von Kindergeld an EU-Ausländer für deren im Ausland lebende Kinder, sind die Umstände in der Hauptstadt mit Sorgfalt zu betrachten. Aus dem Untertitel eines am 09.08.2018 in der Welt veröffentlichen Artikels ist eine besorgniserregende Tendenz zu entnehmen: „Die Zahl ausländischer Kindergeldempfänger ist in den ersten sechs Monaten 2018 stark angewachsen. Betrugsfälle häufen sich, der Handlungsdruck wächst.“ (der Link: https://www.welt.de/newsticker/dpa_nt/afxline/topthemen/hintergruende/article180857100). Am selben Tag schreibt Focus Online ähnliche Zeilen, mit konkretem Bezug auf die Städte in Deutschland : „Mehrere hundert Millionen Euro Kindergeld zahlt der deutsche Staat inzwischen an Empfänger im EU-Ausland, Tendenz stark steigend. Oberbürgermeister schlagen Alarm: Der soziale Friede sei zunehmend gefährdet.“ (der Link: https://www.focus.de/politik/deutschland/sozialer-friede-sei-gefaehrdet-rekord-bei-kindergeld -empfaengern-im-ausland-nahles-will-missbrauch-riegel-vorscheiben_id_9394173.html) „1. Gibt es ausländische EU-Bürger in Berlin, deren Kinder im Ausland leben, für die Kindergeld gezahlt wird? Für wie viele nicht-deutsche EU-Bürger in Berlin mit Kindern im Ausland wird Kindergeld gezahlt? Wenn ja, wie viele?“ Zu 1.: Derartige Erkenntnisse liegen dem Senat nicht vor. 2/3 Gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 11 Finanzverwaltungsgesetz ist die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31 und 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufgabe des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt). Zur Durchführung dieser Aufgaben stellt die Bundesagentur für Arbeit dem BZSt ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung. Der überwiegende Teil der Kindergeldfälle wird daher von den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit bearbeitet. Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst werden diese Aufgaben von dafür errichteten Bundes- oder Landesfamilienkassen, aber auch von den öffentlichen Arbeitgebern selbst wahrgenommen. Diese Familienkassen, inklusive der vier Berliner Landesfamilienkassen , gelten insoweit als Bundesfinanzbehörden und unterliegen der Fachaufsicht des BZSt. „2. Liegen dem Senat Kenntnisse über missbräuchliche Inanspruchnahme von Kindergeldzahlungen für ausländische EU-Bürger in Berlin, deren Kinder im Ausland leben, vor? Wenn ja, was hat der Senat konkret gegen den bisher festgestellten Missbrauch in Sachen Kindergeld für im Ausland lebende Kinder von EU-Bürgern unternommen?“ Zu 2.: Derartige Kenntnisse liegen dem Senat nicht vor. Zur Frage missbräuchlicher Inanspruchnahme von Kindergeldzahlungen und Zahlung von Kindergeld an ausländische Kindergeldberechtigte hat die Bundesregierung in der Bundestagsdrucksache (Drs).19/754, in der Drs.19/3243 und in der Drs.19/1275 Stellung genommen. Danach handele es sich bei der Inanspruchnahme von Kindergeld für Kinder, die nicht in Deutschland wohnen, regelmäßig nicht um Missbrauch. Dazu wird weiter ausgeführt, dass nach geltendem Europarecht Unionsbürgerinnen und – bürger, die in Deutschland wohnen oder arbeiten, einen Kindergeldanspruch nach dem EStG auch für Kinder haben, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. „3. Gibt es Erfahrungswerte des Senates über die Ursachen missbräuchlicher Inanspruchnahme von Kindergeldzahlungen in der Vergangenheit? Wenn ja, welche? Wenn nein, bitte erläutern, warum die Daten nicht erhoben werden und/oder nicht verfügbar sind?“ Zu 3.: Derartige Erfahrungswerte liegen dem Senat nicht vor. Nach Auskunft der Bundesregierung existiert keine Statistik über die Zahl der Missbrauchsfälle (vgl. Drs. 19/1275). „4. Was plant der Senat, um die missbräuchliche Inanspruchnahme von Kindergeldzahlungen für ausländische EU-Bürger in Berlin zu verhindern?“ Zu 4.: Es wird auf die Antwort zu Frage 2 und 3 verwiesen. „5. Wie werden die wiederkehrenden Prüfungen nach der erstmaligen Beantragung von Kindergeld, z. B. in Form von Dokumentations- oder Nachweispflichten der Leistungsbezieher, gemacht? Bitte um eine ausführliche Erläuterung!?“ 3/3 Zu 5.: Die Bundesregierung hat in der Drs.19/3243 Folgendes ausgeführt: „Um Überzahlungen zu vermeiden, sind für laufende Kindergeldfestsetzungen und - bewilligungen kontinuierliche Überprüfungen notwendig, die zum Beispiel den Wohnsitz und die Haushaltszugehörigkeit des Kindes betreffen. Die Grundsätze der regelmäßigen Überprüfung sind in Kapitel O 2.10 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sowie in Kapitel DA 109 der Durchführungsanweisung zum Bundeskindergeldgesetz (Stand 2018) zusammengefasst. Unabhängig davon müssen die Kindergeldberechtigten im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 68 Absatz 1 EStG und nach § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, der Familienkasse anzeigen.“ Berlin, den 21.09.2018 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen