Drucksache 18 / 16 406 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) vom 10. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. September 2018) zum Thema: Charlottenburg: Losverfahren an der Charles-Dickens-Grundschule III und Antwort vom 26. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Sep. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Herrn Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16406 vom 10. September 2018 über Charlottenburg: Losverfahren an der Charles-Dickens Grundschule III ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Abgeordneten: Leider wurden die Fragen aus der Anfrage 18/15411 unzureichend bzw. gar nicht beantwortet. Daher stelle ich mit allem Nachdruck nochmals folgende Fragen, mit der Bitte um korrekte und vollumfängliche Antworten. In Ihrer Antwort verweisen Sie auf den §54 (1) Schulgesetz, dieser Absatz bezieht sich aber in keinster Weise auf ein Losverfahren an einer Schule. 1. Wie transparent, mal abgesehen von den gesetzlichen Vorgaben, findet der Senat die Durchführung der Verlosung von 2 Mitarbeitern des Schulamtes plus dem Schuldirektor? Zu 1.: Die Schulplatzvergabe erfolgt gemäß § 54 Absatz 1 Schulgesetz. Die zuständige Schulbehörde entscheidet über die Aufnahme in die Grundschule im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Beteiligung von Eltern oder Elternvertretungen ist gesetzlich nicht vorgesehen. 2. Wie steht der Senat zur Einbeziehung der interessierten Eltern, die als neutrale Wahlbeobachter fungieren könnten, analog zur Wahlbeobachtung von z.B. Landtagswahlen? 2 Zu 2.: In der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage 18/15411 wird zu 4. von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ausgeführt, dass das durchgeführte und dokumentierte Losverfahren den rechtlichen Anforderungen genügt. Dies impliziert, dass das Losverfahren auch anders durchgeführt hätte werden können. Das durchgeführte Losverfahren war ordnungsgemäß und rechtlich nicht zu beanstanden. Dieses hat auch das Verwaltungsgericht im Rahmen von Klageverfahren mehrfach bestätigt. 3. In Frage 5 der DS 18-15411 antwortet der Senat: Aus verwaltungspraktikablen Gründen ist/war die Verlosung nicht öffentlich zugänglich. Was genau versteht der Senat darunter? Die Raumgröße? Zu 3.: Es besteht keine rechtliche Vorgabe, dass dieses Verfahren öffentlich durchzuführen ist. Nach Einschätzung des Schulamtes würde auch ein öffentliches Verfahren für die Eltern kein "Mehr" an Transparenz herstellen. Es wäre für die Verwaltung mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden, da die Eltern persönlich einzuladen wären. Im Rahmen der Durchführung des Verfahrens wären - aus datenschutzrechtlichen Gründen - die Namen der Kinder zu anonymisieren, so dass für die Eltern dann auch nicht transparent wäre, welches Kind über das Losverfahren aufgenommen wird oder eine Ablehnung erhält. Dies müsste dann für alle Schulen, in denen Schulplätze über ein Losverfahren vergeben werden, durchgeführt werden. Dieses würde einen deutlich höheren Arbeitsaufwand und einen erheblichen Zeitverzug im Hinblick auf die Entscheidungen nach sich ziehen ohne eine wirkliche Transparenz herzustellen. Die Raumfrage könnte auch ein Problem darstellen, ist hier aber nachrangig zu betrachten . 4. Ist es nicht wünschenswert, wenn Eltern bei der zukunftsträchtigen Verlosung der Schulplätze ihrer Kinder, als ein demokratischer Beobachter an Selbiger teilnehmen könnten? Zu 4.: Die Entscheidungen, die durch die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleitung getroffen werden, müssen den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Ich möchte deutlich darauf hinweisen, dass die zuständige Schulbehörde - in diesem Fall das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf - ordnungsgemäß handelt. Somit ist es nicht erforderlich, eine Änderung der Schulplatzvergabe gemäß § 54 Absatz 1 Schulgesetz anzustreben. 5. Wie kommt es dazu, dass nicht einmal ein Elternbeiratsmitglied an der Verlosung teilnimmt? Zu 5.: Die Schulplatzvergabe erfolgt gemäß § 54 Absatz 1 Schulgesetz. Die zuständige Schulbehörde entscheidet über die Aufnahme in die Grundschule im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. 3 Die Beteiligung von Eltern oder Elternvertretungen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Berlin, den 26. September 2018 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie