Drucksache 18 / 16 416 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten June Tomiak (GRÜNE) vom 07. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. September 2018) zum Thema: „Rudolf-Heß Gedenkmärsche“ in Spandau sowie in Friedrichshain und Lichtenberg 2018 und Antwort vom 24. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Sep. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 8 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete June Tomiak (GRÜNE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16416 vom 07. September 2018 über „Rudolf-Heß Gedenkmärsche“ in Spandau sowie in Friedrichshain und Lichtenberg 2018 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Demonstrierende nahmen am 18.08.2018 am „Rudolf-Heß Gedenkmarsch“ a) in Spandau und b) in Friedrichshain und Lichtenberg teil? Zu 1.: Am Antreteplatz zur Versammlung „Mord verjährt nicht, gebt die Akten frei – Recht statt Rache!“ in Spandau waren 55 Personen anwesend, darunter befanden sich auch Vertreterinnen und Vertreter der Presse. Der angemeldete Aufzug wurde nicht durchgeführt. An der Versammlung „Recht statt Rache! – Mord verjährt nicht – gebt die Akten frei“ in Friedrichshain nahmen in der Spitze bis zu 680 Personen teil. 2. Welche Organisationen, Bands, Künstler*innen oder Einzelpersonen haben für den Rudolf-Heß Gedenkmarsch am 18.08.2018 mobilisiert? An welchen Orten oder über welche Medien geschah dies im Einzelnen? Zu 2.: Die Bewerbung der Versammlung „Mord verjährt nicht, gebt die Akten frei – Recht statt Rache!“ in Spandau erfolgte insbesondere über das Internet. Eine Mobilisierungsplattform stellte die Internetseite „Mord verjährt nicht“ unter www.mordverjaehrt -nicht.info dar. In sozialen Netzwerken - insbesondere auf Twitter, Facebook und auch auf YouTube-Kanälen - wurde bundesweit auf zahlreichen Accounts von rechtsextremistischen Organisationen und Einzelpersonen für die Demonstration in Spandau mobilisiert. Dieses erfolgte unter anderem auf mehreren Berliner NPD- Facebook-Seiten wie denen der Kreisverbände Neukölln und Spandau und des Berliner Landesverbandes der NPD-Jugendorganisation „Junge Nationalisten“. Mobilisierungsaufrufe wurden auch auf diversen Twitter-Profilen wie etwa „NS berlin“ veröffentlicht. Seite 2 von 8 Darüber hinaus wurden Plakatierungen durchgeführt und es wurde auf rechtsextremistischen Szeneveranstaltungen für eine Teilnahme geworben. 3. Welchen Organisationen oder Gruppierungen gehörten die Teilnehmenden des „Rudolf-Heß Gedenkmarsches“ a) in Spandau und b) in Friedrichshain und Lichtenberg an? Zu 3.: Die Versammlung „Mord verjährt nicht, gebt die Akten frei – Recht statt Rache!“ in Spandau wurde nicht durchgeführt. Die Teilnehmenden der Versammlung „Recht statt Rache! – Mord verjährt nicht – gebt die Akten frei“ in Friedrichshain gehörten unter anderem den folgenden Gruppierungen an: Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), Junge Nationalisten (JN), Partei „Der III. Weg“, Partei „Die Rechte“, Freie Kräfte/Neonazis/Autonome Nationalisten, Netzwerk rechtsextremistische Musik, Kameradschaft Northeim. 4. Wurden der Demonstration des „Rudolf-Heß Gedenkmarsches“ a) in Spandau und b) in Friedrichshain und Lichtenberg Auflagen erteilt? Falls ja, welche? Zu 4.: Es ergingen folgende Auflagen gemäß § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG): „1. Jede Verherrlichung von „Rudolf Heß“ in Wort, Schrift oder Bild wird untersagt. 2. Die Verwendung von Fahnen - außer der Bundesflagge und den Flaggen der bestehenden deutschen Bundesländer sowie der Flagge der Europäischen Union und den Flaggen von deren Mitgliedsstaaten, deren Einsatz unbeschränkt bleibt - wird mit der Maßgabe gestattet, dass eine Fahne pro 25 Teilnehmende verwendet werden darf. Nicht mitgeführt werden dürfen Fahnen, die gesetzlich verboten sind. 3. Es ist die Benutzung von 1 Trommel pro 100 Teilnehmenden erlaubt, soweit die Trommler/innen nicht im Gleichschritt marschieren und die Trommeln nicht so geschlagen werden, dass ein einheitlicher Marschtakt entsteht oder den Demonstrationsteilnehmenden dadurch Kommandos gegeben werden. Das Abspielen von Marschmusik, mit der die gleichen Zwecke erfüllt werden sollen, ist ebenfalls verboten. Untersagt ist zudem die Verwendung von Fackeln und offenem Feuer. Dies gilt nicht für die Nutzung kleiner tropfsicherer Kerzen (z. B. Grabkerzen) im Rahmen Ihres Aufzugs. 4. Untersagt wird die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung sowie das gemeinsame Tragen von dunklen Springerstiefeln, Bomberjacken in den Farben schwarz, blau, militärgrün und dunkelrot und militärischen Kopfbedeckungen. 5. In Versammlungsreden und Sprechchören sowie auf Transparenten unter-bleiben Aussagen, die das NS-Regime, seine Organisationen und deren (auch selbst ernannten) Folgeorganisationen sowie verbotene Parteien und Vereine einschließlich deren Nachfolge- und Ersatzorganisationen glorifizieren, verharmlosen oder sonst wiederbeleben. Seite 3 von 8 6. Untersagt werden des Weiteren Sprüche, in denen zu Gewalt gegenüber Dritten aufgerufen wird sowie das Verlesen von Namenslisten „politischer Gegner/innen“ in Verbindung mit bedrohenden und gewaltimplizierenden Zusätzen. 7. Gleiches gilt für Druckwerke, Transparente und musikalische Darbietungen, die bei Ihrem Aufzug Verwendung finden. 8. Für die im Aufzug mitgeführten Lautsprecherwagen wird eine Befreiung von den Vorschriften des § 21 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Beförderung von Personen auf Ladeflächen von Lastkraftwagen und Anhängern erteilt, sofern diese Benutzende einer technischen Einrichtung (Lautsprecheranlage oder dergleichen) sind oder eine zwingende Funktion als Bedienpersonal zu erfüllen haben. Die Ladefläche ist seitlich mit einer zumindest provisorischen Absturzsicherung auszustatten. 9. Die Versammlungsteilnehmenden auf den Fahrzeugen dürfen sich nur innerhalb des gesicherten Bereiches aufhalten. Die Befreiung gilt nur während und für die Dauer des Aufzuges und ausschließlich für Personen, die eine der vorstehend genannten Aufgaben wahrnehmen. 10. Jedes im Aufzug mitgeführte Fahrzeug bzw. jeder Fahrzeugverbund muss im Frontbereich und beidseitig an jeder Achse durch Ordner/innen gesichert werden, um so ein etwaiges Überfahren von Versammlungsteilnehmenden zu verhindern. Die Ordner/innen müssen wie vorstehend beschrieben gekennzeichnet sein. Für diese Ordner/innen sowie für die/den Fahrzeugführer/innen gilt absolutes Alkoholverbot. 11. Für die Umsetzung und Einhaltung der Auflagen zu 7. und 8. des Auflagenbescheides ist für jedes im Aufzug mitgeführte Fahrzeug von der/dem Veranstalter/in bzw. Leiter/in vor Beginn der Versammlung eine spezielle wagenverantwortliche Person zu bestimmen und der Polizeieinsatzleitung unter Angabe der vollständigen Personalien und des Kfz-Kennzeichens des Fahrzeuges schriftlich zu benennen. 12. Ohne Einsetzung und Benennung einer wagenverantwortlichen Person darf kein Fahrzeug im Aufzug mitgeführt werden. 13. Die Auflagen zu 1. bis 5. sind den Versammlungsteilnehmenden, die Aufla-gen zu 6. bis 8. den wagenverantwortlichen Personen vor Ort - wenn erforderlich auch wiederholt - bekannt zu geben.“ Vor Ort wurden keine weiteren Auflagen erteilt. 5. Gab es Verstöße gegen Auflagen? Falls ja, welche? Zu 5.: Nein. 6. Wurden im Rahmen des „Rudolf-Heß Gedenkmarsches“ in Spandau Vorkontrollen durchgeführt? Falls ja: a) Wie und wo wurden diese durchgeführt? b) Wurden dabei Gegenstände sichergestellt? Falls ja, bitte nach Art und Anzahl aufschlüsseln. Zu 6. a) und b): Seite 4 von 8 Es wurden im Nahbereich des Antreteplatzes verdachtsabhängige Kontrollen im Hinblick auf Gegenstände durchgeführt, welche insbesondere nach dem Versammlungsgesetz bei öffentlichen Versammlungen nicht mitgeführt werden dürfen. Dabei wurde ein Reizstoffsprühgerät sichergestellt. c) Wurden Folgemaßnahmen wie bspw. Platzverweise o.a. Maßnahmen ergriffen? Falls ja, wie viele und mit welchen Begründungen? Zu 6. c): Nein. 7. Wurden im Rahmen des „Rudolf-Heß Gedenkmarsches“ in Friedrichshain und Lichtenberg Vorkontrollen durchgeführt? Falls ja: a) Wie und wo wurden diese durchgeführt? b) Wurden dabei Gegenstände sichergestellt? Falls ja, bitte nach Art und Anzahl aufschlüsseln. Zu 7. a) und b): Es wurden im Nahbereich des Antreteplatzes verdachtsabhängige Kontrollen im Hinblick auf Gegenstände durchgeführt, welche insbesondere nach dem Versammlungsgesetz bei öffentlichen Versammlungen nicht mitgeführt werden dürfen. Dabei wurden zwei Schlauchschals beschlagnahmt. c) Wurden Folgemaßnahmen wie bspw. Platzverweise o.a. Maßnahmen ergriffen? Falls ja, wie viele und mit welchen Begründungen? Zu 7. c): Nein. 8. Welche Redner*innen traten beim „Rudolf-Heß Gedenkmarsch“ 2018 a) in Spandau und b) in Friedrichshain und Lichtenberg auf? Zu 8.: Die Versammlung „Mord verjährt nicht, gebt die Akten frei – Recht statt Rache!“ in Spandau wurde nicht durchgeführt. Als Redner der Versammlung „Recht statt Rache! – Mord verjährt nicht – gebt die Akten frei“ in Friedrichshain traten der stellvertretende Landesvorsitzende der NPD Berlin und NPD-Bundesorganisationsleiter, ein ehemaliger Landesvorsitzender der NPD Hamburg und ein Rechtsextremist aus Nordrhein-Westfalen auf. 9. Lagen im Vorfeld Kenntnisse vor, dass der „Gedenkmarsch“ in Friedrichshain und Lichtenberg deutlich besser besucht sein wird und als Hauptmobilisierungsort dient und nicht wie zivilgesellschaftlich angenommen der Rudolf-Heß Gedenkmarsch in Spandau? Falls ja, welche Kenntnisse lagen vor? Zu 9.: Der Polizei Berlin lagen keine Mobilisierungserkenntnisse im Zusammenhang mit dem Aufzug in Friedrichshain am 18. August 2018 vor. 10. Wie viele Polizist*innen welcher Untergliederungseinheiten waren am 18.08.2018 im Rahmen der „Rudolf-Heß Gedenkmärsche“ und der Gegendemonstration a) in Spandau und b) in Friedrichshain und Lichtenberg insgesamt im Einsatz? Bitte nach Anzahl der Dienstkräfte und Untergliederungseinheiten aufschlüsseln. Zu 10.: Zur Bewältigung der genannten Einsatzlage wurden insgesamt 2.307 Dienstkräfte eingesetzt, darunter 1.718 der Polizei Berlin. Eine Aufschlüsselung der einzelnen Seite 5 von 8 Organisationseinheiten kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Eine weitergehende Differenzierung ist aufgrund von in Teilen nicht einzelnen Versammlungen zuzuordnenden Tätigkeiten sowie von erforderlichen Umgliederungen, die einer komplexen Einsatzlage immanent sind, grundsätzlich nicht möglich. Organisationseinheit Anzahl der Dienstkräfte Polizeipräsidium Stab 6 Direktion Einsatz 1.173 Direktion 1 1 Direktion 2 88 Direktion 3 81 Direktion 4 75 Direktion 5 75 Direktion 6 84 Landeskriminalamt 101 Polizeiakademie 16 Service Einheiten 18 11. Wie viele Polizeikräfte aus welchen anderen Bundesländern und der Bundespolizei waren an den Polizeieinsätzen im Rahmen der genannten Demonstrationen und der Gegendemonstrationen beteiligt? Zu 11.: Insgesamt wurde die Polizei Berlin durch 589 Dienstkräfte des Bundes und der Polizeien der Länder unterstützt. Eine entsprechende Aufschlüsselung kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Eine weitergehende Differenzierung ist aufgrund von in Teilen nicht einzelnen Versammlungen zuzuordnenden Tätigkeiten sowie von erforderlichen Umgliederungen, die einer komplexen Einsatzlage immanent sind, grundsätzlich nicht möglich. Bund/Land Anzahl der Dienstkräfte Bund 48 Brandenburg 71 Baden-Württemberg 38 Bremen 25 Hessen 84 Niedersachsen 2 Nordrhein-Westfalen 153 Sachsen 90 Thüringen 78 12. Wie viele Zivilpolizist*innen wurden im Rahmen der Demonstrationen a) in Spandau und b) in Friedrichshain und Lichtenberg eingesetzt? Bitte nach Gedenkmärschen und Gegendemonstrationen aufschlüsseln. Zu 12.: Seite 6 von 8 Anlässlich der Einsatzlage am 18. August 2018 wurden 199 Dienstkräfte in bürgerlicher Kleidung eingesetzt. Eine dezidierte Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt seitens der Polizei Berlin nicht. 13. Wurde am 18.08.2018 der Bahnhof Spandau für bestimmte Personengruppen gesperrt? Falls ja: Zu 13.: Eine Sperrung des Gesamtbereichs des Bahnhofs Berlin-Spandau erfolgte nicht. Gleichwohl wurde temporär die Sperrung einzelner Zu- und Ausgänge notwendig. Die Sperrungen wurden durch die zuständigen Dienstkräfte der Bundespolizei in enger Abstimmung mit der Polizei Berlin vorgenommen. a) Ab wann und wie lange erfolgte die Sperrung? Zu 13. a): Eine dezidierte Erfassung aller einzelnen Zeiträume erfolgte seitens der Polizei Berlin nicht. Die genannten temporären Sperrmaßnahmen fanden im Zeitraum von 09:59 Uhr bis 13:21 Uhr statt. b) Für welche Personengruppen erfolgte die Sperrung? Zu 13. b): Die durch die Bundespolizei im Rahmen ihrer originären Zuständigkeit durchgeführten Sperrmaßnahmen richteten sich nach Kenntnis des Senats in lagebedingt wechselnder Zielrichtung sowohl gegen Teilnehmende der nicht durchgeführten Versammlung „Mord verjährt nicht, gebt die Akten frei - Recht statt Rache" als auch gegen Teilnehmende des Gegenprotests. c) Was war das Ziel der Sperrung? Zu 13. c): Die Sperrungen wurden notwendig um ein ungehindertes Aufeinandertreffen von Sympathisierenden der widerstreitenden Interessenlager zu verhindern. d) Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte die Sperrung? Zu 13. d): Die Maßnahmen wurden durch die Bundespolizei im Rahmen ihrer originären Zuständigkeit getroffen. 14. Wie viele Teilnehmer*innen des „Rudolf-Heß Gedenkmarsches“ a) in Spandau und b) in Friedrichshain und Lichtenberg wurden durch wie viele Polizeikräfte auf ihrem An- sowie ihrem Abreiseweg auf welchen Strecken begleitet? Zu 14. a): Die Personen, die sich am geplanten Antreteplatz befunden haben, wurden durch Dienstkräfte zum Bahnhof Berlin-Spandau begleitet. Eine Erfassung der Anzahl der eingesetzten Dienstkräfte fand nicht statt. Eine darüber hinausgehende Begleitung der Personen im Bereich des ÖPNV durch Dienstkräfte der Polizei Berlin erfolgte nicht. Zu 14. b): Eine Begleitung der Teilnehmenden der Versammlung „Recht statt Rache - Mord verjährt nicht - gebt die Akten frei“ in Friedrichshain auf den An- bzw. Abfahrtswegen fand durch Dienstkräfte der Polizei Berlin nicht statt. Seite 7 von 8 Gleichwohl erfolgten polizeiliche Maßnahmen zur Koordinierung des Zu- und Abstroms von Teilnehmenden der genannten Versammlung und des Gegenprotests. 15. Wie viele Personalienfeststellungen, vorläufige Freiheitsentziehungen und Festnahmen gab es a) im Rahmen des „Rudolf-Heß Gedenkmarsches“ in Spandau b) im Rahmen des „Rudolf-Heß Gedenkmarsches“ Friedrichshain und Lichtenberg c) im Rahmen der Gegendemonstrationen in Spandau d) Im Rahmen der Gegendemonstrationen in Friedrichshain und Lichtenberg und aus welchen Gründen? Wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet? Falls ja, wie viele und aus welchen Gründen? Vorbemerkung: Zur Beantwortung der Anfrage wird davon ausgegangen, dass mit dem gewählten Begriff „vorläufigen Freiheitsentziehung“ die Erfassung von vorläufigen Festnahmen im Sinne der Strafprozessordnung gemeint ist. Zu 15. a): Anlässlich der Versammlung in Berlin-Spandau wurde die Identität einer Person anlässlich eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz festgestellt. Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet. Vorläufige Festnahmen oder sonstige Festnahmen wurden in diesem Zusammenhang nicht durchgeführt. Zu 15. b): Anlässlich der Versammlung in Berlin-Friedrichshain wurde die Identität von zwei Personen aufgrund von Verstößen gegen das Versammlungsgesetz festgestellt. In beiden Fällen wurden entsprechende Ermittlungsverfahren eingeleitet. Vorläufige Festnahmen oder sonstige Festnahmen wurden in diesem Zusammenhang nicht durchgeführt. Zu 15. c): Im Zusammenhang mit dem Gegenprotest in Berlin-Spandau wurden keine Identitätsfeststellungen durchgeführt. Insofern wurden in diesem Zusammenhang auch keine Ermittlungsverfahren eingeleitet sowie vorläufige oder sonstige Festnahmen durchgeführt. Zu 15. d): Bei 22 Teilnehmenden des Gegenprotests in Berlin-Friedrichshain wurden Identitätsfeststellungen durchgeführt. Die Erfassungsgründe der in diesem Zusammenhang eingeleiteten Ermittlungsverfahren können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Erfassungsgrund (jeweils Verdacht) Anzahl der Erfassungen Verstoß Versammlungsgesetz 2 Versuchte gefährliche Körperverletzung 4 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 4 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte 4 Landfriedensbruch 5 Versuchte Gefangenenbefreiung 2 Beleidigung 1 Seite 8 von 8 Es wurde drei Personen die Freiheit entzogen. Die Freiheitsentziehungen erfolgten aufgrund von Verstößen gegen § 125 Strafgesetzbuch (StGB, Verdacht des Landfriedensbruchs), § 114 StGB (Verdacht des tätlichen Angriffs auf Vollzugsbeamte) und §§ 113, 183 StGB – Verdacht des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte/Beleidigung). 16. Gab es Körperverletzungen zu Lasten von Demonstrationsteilnehmer*innen oder Polizist*innen a) im Rahmen des „Rudolf-Heß Gedenkmarsches“ in Spandau b) im Rahmen des „Rudolf-Heß Gedenkmarsches“ in Friedrichshain und Lichtenberg c) im Rahmen der Gegendemonstrationen in Spandau und d) im Rahmen der Gegendemonstrationen in Friedrichshain und Lichtenberg? Wurde Strafanträge gestellt? Falls ja, wie viele und aus welchen Gründen? Zu 16.: Da die Erfassung beim „Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität“ (KPMD-PMK) noch andauert, ist derzeit eine abschließende Antwort nicht möglich. Zum jetzdigen Zeitpunkt liegen der Polizei Berlin jedoch nachfolgend dargestellte Erkenntnisse in Bezug auf die Fragestellung vor. Zu a) - c): Nein. Zu d) : Ja. In einem Fall wurde ein Ermittlungsverfahren mit einem bislang unbekannten Geschädigten aufgrund des Anfangsverdachts einer Körperverletzung eingeleitet. Die Ermittlungen dauern zurzeit noch an. Alle anderen bisher in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen Ermittlungsverfahren wurden aufgrund des Anfangsverdachts der (versuchten) gefährlichen Körperverletzung erfasst. Bei der gefährlichen Körperverletzung handelt es sich um ein Offizialdelikt, so dass die Stellung eines Strafantrags entbehrlich ist. 17. Wurden Bedrohungen oder Angriffe auf Journalist*innen durch Teilnehmende des „Rudolf-Heß Gedenkmarsches“ a) in Spandau und b) in Friedrichshain und Lichtenberg festgestellt? Falls ja, bitte nach Ort und Art der Angriffe aufschlüsseln. Zu 17.: Die Fragen können gegenwärtig nicht beantwortet werden, da die Erfassung beim „Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität“ (KPMD- PMK) noch andauert. Berlin, den 24. September 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport