Drucksache 18 / 16 424 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Oliver Friederici (CDU) vom 07. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. September 2018) zum Thema: Weshalb werden für Mietwagen mit Fahrern und Shuttle-Diensten offensichtlich Fahrzeuge eingesetzt, die in Berlin nicht zugelassen sind? und Antwort vom 21. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Sep. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Oliver Friederici (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16 424 vom 7. September 2018 über Weshalb werden für Mietwagen mit Fahrern und Shuttle-Diensten offensichtlich Fahrzeuge eingesetzt, die in Berlin nicht zugelassen sind? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist dem Senat bekannt, dass ein entsprechendes Unternehmen entgegen des schriftlich eingerichteten Konzeptes (Stand April 2018), Fahrzeuge aus anderen Städten in Berlin einsetzt (Leipzig, München)? Antwort zu 1: Im Mietwagenverkehr dürfen grundsätzlich immer nur die Fahrzeuge eingesetzt werden, die konkret in der Genehmigungsurkunde mit ihren amtlichen Kennzeichen benannt werden. Hierzu können auch Fahrzeuge gehören, die kein Berliner Kennzeichen führen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass Unternehmen andere bzw. weitere Fahrzeuge einsetzen als die, die durch die Berliner Genehmigungsbehörde konzessioniert wurden und in der jeweiligen Genehmigungsurkunde aufgeführt sind. Frage 2: Finden in Berlin von den staatlichen Ordnungsbehörden Kontrollen statt, ob von dem Unternehmen, wie in ihrem Konzept behauptet, hervorgehobene Antriebsarten (Wasserstoff, Elektro) eingesetzt werden? Antwort zu 2: Die Antriebsart der Fahrzeuge wird bereits bei Vornahme der Konzessionierung geprüft. Da hier keine Anhaltspunkte für die Verwendung von nicht konzessionierten Fahrzeugen vorliegen - weder durch Mitteilungen Dritter, noch durch die regelmäßige Einsichtnahme in betriebliche Unterlagen -, ist folglich auch kein Einsatz einer für diesen Verkehr nicht genehmigten Antriebsart zu vermuten. 2 Frage 3: Wie will der Senat sicherstellen, dass durch die Zunahme von Zusatzverkehren (bspw. UBER etc.) der Verkehr im Innenstadtbereich nicht weiter zunimmt? Antwort zu 3: Das namentlich aufgeführte Unternehmen Uber vermittelt in Berlin lediglich Mietwagenverkehre zwischen Anfragenden und konzessionierten Mietwagenunternehmen. Der Bundesgesetzgeber hat für die Verkehrsform „Mietwagen“ keine Höchstgrenze für Genehmigungserteilungen vorgeschrieben. Vielmehr hat jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller, die bzw. der die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Genehmigung. Demgegenüber kann die Genehmigung zur Erprobung neuer Verkehrsformen, z. B. Ride- Sharing-Dienste Erprobungsverkehr, nur im Einzelfall erteilt werden, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen. Eine solche Prüfung durch die Genehmigungsbehörde hat einer Erteilung vorauszugehen. Berlin, den 21.09.2018 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz