Drucksache 18 / 16 432 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thorsten Weiß (AfD) vom 11. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. September 2018) zum Thema: Politische Ausländerkriminalität und Antwort vom 25. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Sep. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Thorsten Weiß (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16 432 vom 11. September 2018 über Politische Ausländerkriminalität ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die statistische Erfassung der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) erfolgt auf der Grundlage des bundeseinheitlichen Kriminalpolizeilichen Meldedienstes (KPMD). Straftaten werden dort als Fall erfasst und ausgehend von den Umständen der Tat nach dem Definitionssystem zunächst einem Themenfeld, zum Beispiel (z. B.) dem Themenfeld Hasskriminalität mit dem Unterthema Antisemitismus, zugeordnet. Im Anschluss erfolgt die phänomenologische Einteilung des Falles z. B. als Politisch motivierte Kriminalität - rechts (PMK - rechts), Politisch motivierte Kriminalität - links (PMK - links), Politisch motivierte Kriminalität - ausländische Ideologie (PMK - AI) oder Politisch motivierte Kriminalität - religiöse Ideologie (PMK – RI). So kann in der Gesamtbetrachtung eines Falles eine antisemitische Straftat dem Phänomenbereich der PMK – rechts oder aber der PMK - links, PMK - AI oder PMK - RI zugeordnet werden. 1. Werden politisch motivierte Straftaten seitens Anhängern ausländischer politisch rechter Organisationen oder Ideologien, wie beispielsweise der Ülkücü-Bewegung, als rechte Straftaten erfasst? Falls nicht, welcher Kategorie werden diese stattdessen zugeordnet? 2. Werden antisemitisch motivierte Straftaten seitens ausländischer Straftäter als rechte Straftaten erfasst? Zu 1. bis 2.: Hinlänglich der Beurteilung einer Straftat als antisemitisch sowie der zugrundeliegenden Motivation und der damit einhergehenden Einstufung als z.B. PMK – rechts, erfolgt jeweils eine konkrete Einzelfallprüfung. Dabei werden unter anderem die Umstände der Tat: verwendete Symbolik, angegriffene Objekte oder Seite 2 von 2 Wahrnehmungen von Zeugen und Geschädigten betrachtet. Sofern bekannt, unterliegen die jeweiligen tatverdächtigen Personen ebenfalls einer detaillierten Betrachtung. Hierbei gehen unter anderem die Staatsangehörigkeit, die Zugehörigkeit zu Organisationen und Ideologien sowie eventuelle kulturelle, politische und geschichtliche Ereignisse im Herkunftsland der tatverdächtigen Person in die Bewertung mit ein. Die Begehung einer Straftat durch einen Straftäter der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder einen Anhänger einer ausländischen politischen rechten Organisation oder Ideologie, fließen somit in die Bewertung ein, führen jedoch nicht automatisch zur Einstufung einer Straftat im Phänomenbereich PMK - rechts. Grundsätzlich lassen sich diese Fälle oftmals der PMK – AI zuordnen, wobei auch nach Einzelfallbetrachtung auch Zuordnungen zu den Phänomenbereichen der PMK - rechts, PMK - links oder PMK - RI möglich sind. 3. Werden antisemitische Straftaten, bei denen kein Täter ermittelt werden kann, als rechte Straftaten erfasst? 4. Weshalb wird der Bereich des Antisemitismus, also die antisemitische Motivation von Straftaten, in der PMK ausschließlich unter der Kategorie PMK-rechts erfasst? 5. Werden antisemitische Straftaten auch dann als rechte Straftaten erfasst, wenn die Straftäter keine deutschen Staatsangehörigen sind? Falls ja, werden Straftaten auch dann als rechte Straftaten erfasst, wenn die Straftäter keine Unionsbürgerschaft besitzen oder Angehörige der Staaten Schweiz, Norwegen oder Island sind? Zu 3. bis 5.: Antisemitische Straftaten, zu denen keine tatverdächtige Person ermittelt werden kann, werden nur dann dem Phänomenbereich PMK - rechts zugeordnet, wenn sich keine gegenteiligen Tatsachen aus den Gesamtumständen der Tat und ihrer Begehung ableiten lassen. Liegen gegenteilige Tatsachen vor, werden derartige Fälle auch den Phänomenbereichen PMK - links, PMK - AI oder PMK - RI zugerechnet. Dies gilt gleichermaßen für Fälle, zu denen eine tatverdächtige Person ermittelt wurde, diese sich jedoch zur Motivation ihrer Tat nicht einlässt. Ebenfalls Anwendung findet dieser Vorgang bei tatverdächtigen Personen, die nicht deutsche Staatsangehörige sind. Berlin, den 25. September 2018 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport