Drucksache 18 / 16 441 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Peter Trapp (CDU) vom 11. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. September 2018) zum Thema: Breites Bewerberfeld bei der Ausschreibung der neuen Leiterin/des neuen Leiters des Berliner Verfassungsschutzes nicht gewollt? und Antwort vom 21. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Sep. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Peter Trapp (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – Antwort auf die schriftliche Anfrage Nr. 18 / 16 441 vom 11. September 2018 über: Breites Bewerberfeld bei der Ausschreibung der neuen Leiterin/ des neuen Leiters des Berliner Verfassungsschutzes nicht gewollt? ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist dem Senat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 2 VR 1.13 - Beschluss v. 20. Juni 2013) bekannt, wonach Auswahlentscheidungen auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen und daher nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen dürfen? Zu 1.: Ja. 2. Falls ja, warum definiert der Senat in der Ausschreibung zur Leiterin/Leiter der Abteilung Verfassungsschutz (https://www.berlin.de/karriereportal/stellen/jobportal/stellenangebot.html?yid=4155&agid=23) gleichwohl dieser Rechtsprechung entgegenstehenden zwingenden Voraussetzungen? Zu 2.: Der Senat beachtet generell die Rechtsprechung. Die Anforderungen der einschlägigen Rechtsprechung, die derartige Voraussetzungen nicht ausschließt, wurden im vorliegenden Fall berücksichtigt. 3. Wie begründet der Senat die Notwendigkeit dieser zwingenden Voraussetzungen vor dem Hintergrund der langjährigen erfolgreichen Abteilungsleiterin des Berliner Verfassungsschutzes, die diese Voraussetzungen bei ihrem Amtsantritt auch nicht erfüllt hatte? 4. Warum werden Personen, die bisher nicht eine führende Funktion im Verfassungsschutz hatten, von einer Bewerbung ausgeschlossen, obgleich gerade im Bereich des Verfassungsschutzes eine hohe Durchlässigkeit in Personalfragen gefordert wird? 5. Ist dem Senat nicht an einem breiten Bewerberkreis für die Besetzung der Leiterin/Leiters der Abteilung Verfassungsschutz gelegen? Zu 3. bis 5.: Der Ausschreibungstext enthält sachgerechte Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber für das aktuelle Auswahlverfahren. 6. Warum wird die Ausschreibung - wie auch Medien berichten - ungewöhnlicherweise bereits ab einem Statusamt A16 ausgeschrieben? Zu 6.: An Dienstposten, die mit der Besoldungsgruppe B 5 bewertet sind, werden üblicherweise bestimmte Mindestanforderungen gestellt. So wird zum Beispiel erwartet, dass die Bewerberinnen und Bewerber durch das Erreichen eines Statusamtes bereits bestimmte dienstrechtliche Voraussetzungen erfüllen. 7. Hat der Senat bereits eine Bewerberin oder einen Bewerber im Blick, auf die/den die Ausschreibung zugeschnitten wurde? Zu 7.: Nein. 8. Schließt der Senat aus, dass es im Vorfeld der Ausschreibung bereits Kontakte mit möglichen Bewerberinnen und Bewerbern gab; falls nein, wie sahen diese aus? Zu 8.: Im Zusammenhang mit der Ausschreibung hat es keine Kontakte gegeben. Berlin, den 25.09.2018 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport