Drucksache 18 / 16 470 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) vom 13. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. September 2018) zum Thema: Spandau: Register Spandau IV und Antwort vom 25. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Sep. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16 470 vom 13. September 2018 über Spandau: Register Spandau IV ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Zu den Antworten auf die schriftliche Anfrage 18/15643: 1. In der angehängten Tabelle wird ein Vorfall vom 16.09.2017 beschrieben der als PMK-Rechts Eingang in die Statistik fand. Der Senat teilt in seiner Begründung für die Zuordnung zum jeweiligen Phänomenbereich folgendes mit: Der Politisch motivierten Kriminalität - rechts (PMK - rechts) werden Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung einer rechten Orientierung zuzurechnen sind, ohne dass die Tat bereits die Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elementes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zum Ziel haben muss. Der wesentliche Kerngedanke einer rechten Ideologie ist die Annahme einer Ungleichheit/Ungleichwertigkeit der Menschen. Insbesondere sind Taten dazuzurechnen, wenn Bezüge zu völkischem Nationalismus, Rassismus, Sozialdarwinismus oder Nationalsozialismus ganz oder teilweise ursächlich für die Tatbegehung waren. Welche Umstände führten zu der Einschätzung diesen Vorfall unter PMK-Rechts einzuordnen, wenn kein Tatverdächtiger ermittelt werden konnte und die Anzeige des Straftatbestandes sich auf den § 223 StGB bezieht? (Bitte konkretisieren und begründen) Zu 1.: Der unbekannte Tatverdächtige beging nicht nur eine Körperverletzung gemäß § 223 Strafgesetzbuch (StGB), sondern äußerte sich laut Aussage des Opfers auch fremdenfeindlich. So bezeichnete er dieses unter anderem als „Scheißausländer“. Daher war die Tat dem Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität -rechts-“ (PMK -rechts-) zuzuordnen. Seite 2 von 2 2. Für wie aussagekräftig bewertet der Senat die PMK-Statistik bzw. für wie verbindlich? Zu 2.: Die Statistik zur Politisch motivierten Kriminalität ermöglicht, das Fallaufkommen in den jeweiligen Phänomenbereichen umfassend darzustellen. Dabei können auch einzelne Phänomene abgebildet und trennscharf ausgewertet werden. Aufgrund bundesweit verbindlicher Definitionen ist eine einheitliche Erfassung möglich, so dass für Auswertezwecke eine verlässliche Datenbasis zur Verfügung steht. Da es sich - entgegen der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) - um eine Eingangsstatistik handelt, liegt eine verlässliche Datenbasis für Führungsinformationen und Lagebilder vor. 3. Wie bewertet und definiert der Senat, siehe o.g. Begründung, eine „rechte Orientierung“? (Bitte konkret begründen) Zu 3.: Bei der in der Frage 1 angeführten Formulierung handelt es sich um die bundesweit verbindliche Definition des Phänomenbereichs PMK -rechts-, die so im Definitionssystem PMK festgeschrieben ist. 4. Wie bewertet und definiert der Senat, in Anlehnung an die Frage 3, eine „linke Orientierung“? (Bitte konkret begründen) Zu 4.: Politisch motivierter Kriminalität -links- werden gemäß dem bundesweit verbindlichen Definitionssystem PMK Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung (z. B. nach Art der Themenfelder) einer „linken“ Orientierung zuzurechnen sind, ohne dass die Tat bereits die Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elementes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Extremismus) zum Ziel haben muss. Insbesondere sind Taten dazuzurechnen, wenn Bezüge zu Anarchismus oder Kommunismus (einschließlich revolutionärem Marxismus) ganz oder teilweise ursächlich für die Tatbegehung waren. Berlin, den 25. September 2018 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport