Drucksache 18 / 16 501 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Maja Lasić (SPD) vom 18. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. September 2018) zum Thema: Geben die Bezirke die Mittel für Schulbudgets ordnungsgemäß weiter? und Antwort vom 02. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Okt. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Frau Abgeordnete Dr. Maja Lasić (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16 501 vom 18. September 2018 über Geben die Bezirke die Mittel für Schulbudgets ordnungsgemäß weiter? ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1) Für welche Zwecke darf das Schulbudget eingesetzt werden? a) Wer entscheidet über die Verwendung des Schulbudgets der jeweiligen Schule? b) Inwiefern dürfen Schulen Rücklagen aus dem Schulbudget bilden und ggf. in welche Höhe? c) Wie wird sichergestellt, dass die Schulen ihr Schuldbudget ordnungsgemäß verwenden und wer ist für diese Prüfung zuständig? d) Inwiefern ist dem Senat bekannt, ob einzelne Schulen ihr Schulbudget nicht ausschöpfen? Welche Gründe werden dafür genannt? Zu 1.: Beim Begriff „Schuldbudget“ handelt es sich nicht um einen gesetzlichen Tatbestand des Schulgesetzes. Da die Fragestellerin sich auf die den Schulen von den Bezirken als Schulträger zur Verfügung gestellten Mittel bezieht, wird die Frage dahingehend ausgelegt, dass sie die Sachmittel gemäß § 7 Abs. 5 des Berliner Schulgesetztes (SchulG) zum Gegenstand hat. Darüber hinaus erhalten Schulen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 SchulG Personalmittel zur eigenen Bewirtschaftung. Gemäß § 7 Absatz 5 des Berliner Schulgesetztes (SchulG) erhalten sie insbesondere Sachmittel für: 1. Lernmittel, 2. Lehrmittel und Unterrichtsmaterial einschließlich der Informations- und Kommunikationstechnik , 3. Schulische Veranstaltungen, 4. Geschäftsbedarf, 5. die Ausstattung mit Schul- und Hausgeräten, 6. kleine bauliche Unterhaltungsmaßnahmen. Über die Verteilung und Verwendung dieser Mittel entscheidet gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 3 SchulG die Schulleitung, die Schulkonferenz kann Grundsätze hierzu beschließen (§ 76 Absatz 1 Nr.1 SchulG). - - 2 Die Gesamtkonferenz einer Schule trifft gemäß § 79 Absatz 3 Nr. 8. und 11. auf Vorschlag der Fachkonferenzen die Entscheidung über die Grundsätze für die Einführung von Schulbüchern und anderen Unterrichtsmedien sowie die Auswahl von Lern- und Lehrmitteln. Des Weiteren kann sie Vorschläge zur Verwendung der der Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel machen. Schulen dürfen in der Wahrnehmung ihrer Selbstgestaltung und Eigenverantwortung nach §7 Absatz 6 SchulG am Jahresende verfügbare Mittel einer Rücklage zuführen. Diese ist nicht begrenzt und verbleibt der Schule in voller Höhe. Die Schulen unterliegen hinsichtlich der Verwaltung und Verwendung der Mittel den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und sind diesbezüglich dem Schulträger gegenüber verantwortlich. Daten über den Ausschöpfungsgrad des Schulbudgets werden nicht zentral erhoben. 2) Welche Mittelzuweisungen haben die Bezirke in den Schuljahren 2014/15, 2015/16, 2016/17 sowie (soweit vorliegend) im aktuellen Schuljahr vom Land für die Schulbudgets erhalten und wie viel davon haben sie an die Schulen weitergegeben? Bitte jeweils nach Schuljahren und Bezirken aufschlüsseln. a) Auf welcher Grundlage werden die jeweiligen Zuweisungen pro Schule berechnet? b) Wann wurden die Bezirke über die Höhe der Zuweisungen informiert? c) Wann haben die Bezirke die Schulen darüber informiert, wie viel Geld die jeweilige Schule für das Schulbudget erhält? Zu 2.: Aufgrund der nicht eindeutig definierten Begrifflichkeit „Schulbudget“ haben zahlreiche Bezirke diese mit dem Budget für Lehr- und Lernmittel gleichgesetzt und auf die Fragen Nr. 2. und 3. der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/16 500 der Abgeordneten Frau Dr. Lasić vom 18. September 2018 zum Thema „Kommt die Lernmittelfreiheit auch bei den Schülerinnen und Schülern an?“ verwiesen. Nur die Bezirke Treptow-Köpenick und Lichtenberg haben die Frage in unterschiedlichem Maß erweitert interpretiert. Deren Antworten werden im Folgenden einzeln wiedergegeben : Treptow-Köpenick Titel Ausgaben für Haushaltsjahr 2014 € 2015 € 2016 € 2017 € 2018 € 52507 Lernmittel 653.811 653.811 2.311.668 2.311.668 2.414.571 52509 Lehrmittel 1.456.536 1.456.536 53504 Sachausgaben 2 776.900 1.400.000 758.900 1.382.000 1.151.500 51912 Kleiner baul. Unterhalt 201.600 201.600 201.600 201.600 180.000 *1 Leitlinie *2 Sachausgaben insbeosndere Schul- und Hausgeräte, Geschäftsbedarf, Schulische Veranstaltungen Lichtenberg Der Zeitraum des Schuljahres ist nicht identisch mit dem Haushaltsjahr. Die Mittelzuweisungen erfolgen nach Haushaltsjahren. Die Schulen erhalten Mittel für Lehr- und Lernmittel, Ausstattungen sowie kleine bauliche - - 3 Unterhaltungsmaßnahmen. Für die Lehr –und Lernmittel (A01) liegen konkrete Vorgaben der Zuweisungsbeträge (Leitlinie) durch die Senatsverwaltungen vor. HHJ Leitlinie Plan/ Ansatz 2014 2.165 T€ 2.170 T€ 2015 2.165 T€ 2.170 T€ 2016 2.479 T€ 2.483 T€ 2017 2.479 T€ 2.483 T€ 2018 3.526 T€ 3.741 T€ Für Ausstattungen der Schulen besteht kein konkreter Zuweisungsbetrag. Die Bezirke stellen eigenständig aus der Globalsumme die Mittel den Schulen zur Verfügung. Nicht verausgabte Mittel werden im nachfolgenden Haushaltsjahr (HHJ) den Schulen wieder zur Verfügung gestellt. HHJ IST –Ausgaben Zuführung an die Rücklage 2014 768.270 € 0 2015 502.555 € 0 2016 657.078 € 259.983 € 2017 558.271 € 134.699 € 2018 797.000 € (Plan) Des Weiteren stehen für die Schulen für investive Ausstattungen Mittel bereit, die nicht Bestandteil der Schulbudgets sind. Für die kleine bauliche Unterhaltung standen den Schulen jährlich 30.000 € zur Verfügung, die ebenfalls aus der Globalsumme in Abhängigkeit von der Bruttogeschossfläche den Schulen zugewiesen werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel stehen im nachfolgenden HHJ wieder zur Verfügung. 3) Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang dürfen Bezirke die ihnen zugewiesenen Mittel für Schulbudgets anteilig zurückzuhalten? Wie stellt der Senat sicher, dass die Bezirke die Zuweisungen an die Schulen weitergeben? Zu 3.: Die Bezirke können zur bedarfsgerechten Ausstattung Wertausgleichsmaßnahmen vornehmen . Dazu können sie zeitweise Mittel zurückhalten. Berlin, den 02. Oktober 2018 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie