Drucksache 18 / 16 506 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten June Tomiak und Sebastian Walter (GRÜNE) vom 18. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. September 2018) zum Thema: Schusswaffen in Kinderhänden und Antwort vom 04. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Okt. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 4 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Frau Abgeordnete June Tomiak (GRÜNE) und Herrn Abgeordneten Sebastian Walter (GRÜNE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16506 vom 18. September 2018 über Schusswaffen in Kinderhänden ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele ortsfeste, ortsveränderliche und der Belustigung dienende Schießanlagen (Schießstätte ) im Sinne des § 27 Abs. 1 WaffG waren zum 01.01.2018 in Berlin zugelassen? Bitte nach diesen drei Kategorien und nach Bezirken auflisten. Zu 1.: Zum 1. Januar 2018 waren 34 ortsfeste Schießstätten in Berlin zugelassen, die sich wie folgt auf die Bezirke verteilen: Bezirk Anzahl Charlottenburg-Wilmersdorf 2 Friedrichshain-Kreuzberg 0 Lichtenberg 1 Marzahn-Hellersdorf 1 Mitte 1 Neukölln 2 Pankow 3 Reinickendorf 6 Spandau 4 Steglitz-Zehlendorf 6 Tempelhof-Schöneberg 4 Treptow-Köpenick 4 Seite 2 von 4 Darüber hinaus gibt es eine ortsveränderliche und vier der Belustigung dienende Schießstätten. Eine Zuordnung zu einem Bezirk ist nicht möglich, da es sich um mobile Schießstätten handelt, die an unterschiedlichen Orten aufgestellt werden dürfen. 2. Wie viele Schießsportvereine im Sinne des § 15 WaffG gibt es in Berlin? Lassen sich Aussagen über ihre Verteilung auf die Bezirke treffen? Falls ja bitte aufschlüsseln. Zu 2.: Dem Senat ist nicht bekannt, wie viele schießsportliche Vereine im Sinne des § 15 Waffengesetz (WaffG) es in Berlin gibt. Schießsportvereine haben gegenüber der Waffenbehörde keine Meldepflicht. Der Senat erfasst jedoch die nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Förderung des Sports im Lande Berlin (Sportförderungsgesetz - SportFG) als förderungswürdige Sportorganisation anerkannten Vereine. Derzeit sind 103 Schießsportvereine als förderungswürdige Sportorganisation anerkannt. 3. Wie viele minderjährige Mitglieder bei Schießsportvereinen verzeichnet der Senat in Berlin? Zu 3.: Mit Stand 1. Januar 2018 gab es nach Kenntnis des Senats in den Berliner Schießsportvereinen 439 minderjährige Mitglieder. 4. Wie viele Schießstätten in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen im Sinne des § 27 Abs. 2 WaffG wurden der Waffenbehörde 2017 angezeigt und für welche Zeiträume wurden diese angezeigt? Bitte nach Dauer und Bezirken auflisten. Zu 4.: Keine. 5. Wie kontrolliert die Waffenbehörde, dass Kinder- und Jugendliche nur in der Obhut von zur Kinder - und Jugendarbeit geeigneten Aufsichtspersonen schießen? Wie viele Kontrollen dazu hat es im Jahr 2017 gegeben? Wurden Verstöße festgestellt? Falls ja bitte aufschlüsseln. Zu 5.: Eine Kontrollpflicht der Qualifikation von Standaufsichten seitens der Waffenbehörde ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Anforderungen an Aufsichtspersonen, die zur Kinder- und Jugendarbeit eingesetzt werden sollen, sind in § 10 Abs. 5 und 6 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) geregelt. Diese Vorschriften sind durch Auflage regelmäßig ein Teil der jeweiligen Betriebserlaubnis. Darüber hinaus können die einzelnen Verbände weitergehende Anforderungen an ihre Standaufsichten festlegen . Die Kontrolle, ob eine Person als Standaufsicht für die Kinder- und Jugendarbeit geeignet ist, hat durch den Standbetreiber selbst zu erfolgen, bevor diese als Aufsicht tätig wird. Verstöße gegen diese Prüfpflicht sind nicht bekannt. 6. Wie viele Kontrollen zur Einhaltung des Mindestalters im Umgang mit Schusswaffen gab es im Jahr 2017 in Berlin? Wurden Verstöße festgestellt und falls ja, wie viele und welche? Bitte aufschlüsseln . Zu 6.: Seite 3 von 4 Für die Einhaltung des Mindestalters gibt es ebenfalls keine Kontrollpflicht seitens der Waffenbehörde. Die Prüfung, ob ein minderjähriger Schütze ein gesetzlich vorgegebenes Alterserfordernis erfüllt, ist vom Schießstandbetreiber und seinen Aufsichtspersonen vor Ort durchzuführen. 7. Wie viele Ausnahmen vom Mindestalter gemäß § 27 Abs. 4 WaffG liegen derzeit vor? Wie viele Ausnahmen wurden 2017 bei der Berliner Waffenbehörde beantragt? Wie viele davon wurden genehmigt? Zu 7.: Mit Stand vom 25. September 2018 liegen zwei gültige Ausnahmegenehmigungen vom Mindestalter gemäß § 27 Abs. 4 WaffG vor. Im Jahr 2017 wurde eine Ausnahmegenehmigung beantragt und erteilt. 8. Wie viele und welche allgemeine Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 WaffG hat die Berliner Waffenbehörde 2017 erlassen und wie wurden diese begründet? Zu 8.: Keine. 9. Für wie viele Einzelfälle nach § 3 Abs. 3 WaffG hat die Berliner Waffenbehörde 2017 Ausnahmen erlassen und wie wurden diese begründet? Zu 9.: Keine. 10. Wie viele Inhaber*innen von Jugendjagdscheinen gibt es in Berlin? Wie viele Jugendjagdscheine wurden im letzten Jahr in Berlin ausgestellt? Wie stellt sich die Entwicklung der Anzahl der Jugendjagdscheine in Berlin seit 2008 und deren Verteilung auf die Bezirke dar? Zu 10.: Zurzeit sind in Berlin 28 gültige Jugendjagdscheine im Bestand. Im Jahr 2017 wurden 27 Jugendjagdscheine ausgestellt. Die Entwicklung der Erteilung von Jugendjagdscheinen ist aus der folgenden Grafik ersichtlich: Seite 4 von 4 Datenquelle: Jagdscheinbuch LKA 553, Stand: 25. September 2018 11. Sind dem Senat Zahlen oder Schätzungen bekannt, wie viele Kinder und Jugendliche im Jahr 2017 in Berlin Umgang mit Waffen hatten? Falls bekannt, bitte einzeln nach Abs. 3 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4, Abs. 5 und/oder Abs. 6 des §27 WaffG auflisten. Zu 11.: Der Polizei Berlin liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele Kinder und Jugendliche tatsächlichen Umgang mit Waffen haben. Berlin, den 04. Oktober 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport 13 17 20 21 24 16 19 28 34 27 18 0 5 10 15 20 25 30 35 40 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 A n za h l Jahr