Drucksache 18 / 16 509 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Fadime Topaç (GRÜNE) vom 13. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. September 2018) zum Thema: Mehr rollstuhlgerechte Wohnungen für Berlin – was plant der Senat? und Antwort vom 08. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Okt. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Frau Abgeordnete Fadime Topaç (Grüne) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 16 509 vom 13.09.2018 über Mehr rollstuhlgerechte Wohnungen für Berlin – was plant der Senat? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Bezugnehmend auf den RdB-Beschluss zur Vorlage Nr. R-374/2018 frage ich den Senat: Frage 1: Welche konkreten Schritte plant der Senat um mehr rollstuhlgerechte Wohnungen zu bauen? Frage 2: Ist eine entsprechende Änderung der Vorschriften der Bauordnung geplant bzw. entsprechende städtebauliche Verträge vermehrt aufzusetzen? Frage 3: Bis wann sollen wie viele rollstuhlgerechte Wohnungen neu gebaut werden? Antwort zu 1 bis 3: Dem demografischen Wandel entsprechend wurden mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin vom 17.06.2016 die Regelungen des barrierefreien Bauens fortgeschrieben. Die Verpflichtung zur Herstellung von barrierefrei nutzbaren Wohnungen eines Geschosses von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen wurde auf Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen ausgedehnt. Nach § 50 der Bauordnung für Berlin müssen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und wenn eine Pflicht zur Herstellung von Aufzügen nach § 39 Abs. 4 Satz 1 besteht, ein Drittel der Wohnungen barrierefrei nutzbar sein. Dies gilt zunächst für alle bauaufsichtlichen Verfahren gemäß § 62, § 63 oder § 64, die bis zum 31.12.2019 angezeigt oder beantragt werden. Bei allen ab dem 01.01.2020 angezeigten oder 2 beantragten bauaufsichtlichen Verfahren muss dann die Hälfte der Wohnungen barrierefrei nutzbar sein. Dadurch erhöht sich der Anteil von Wohnungen, die die Nutzung mit Rollatoren und normalen Rollstühlen gewährleisten. Bisher sind in den Vorschriften der Bauordnung für Berlin keine mengenmäßigen Anforderungen für die Berücksichtigung von „uneingeschränkt“ mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen enthalten. Ohne entsprechende Angaben über den Bedarf an diesen Wohnungen sind hierzu keine Aussagen möglich. Die Neufassung der Wohnraumförderungsbestimmungen 2018 (WFB 2018) beinhaltet eine verbesserte Förderung für größere, familiengerechte Wohnungen sowie die ausdrückliche Möglichkeit, für gemeinschaftliche Wohnformen einen Anteil der individuell genutzten Wohnfläche auf Gemeinschaftsflächen zu übertragen und weiterhin die Option, für barrierefreie oder rollstuhlgerechte Wohnungen die maximalen Wohnflächen zu überschreiten. „Wegen der erforderlichen Bewegungsflächen insbesondere im Flur und im Bad dürfen die oben genannten Wohnflächen bei barrierefrei nutzbaren Wohnungen um maximal 4 m² überschritten werden. Für barrierefrei und uneingeschränkt mit Rollstuhl nutzbare Wohnungen („rb“) können hiervon abweichende Wohnflächen genehmigt werden.“ Frage 4: Plant der Senat ein zentral geführtes berlinweites Register über barrierefreie Wohnungen und ihre Ausstattungsmerkmale einzuführen? Antwort zu 4: Neben der beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LaGeSo) eingerichteten Internetpräsenz als Serviceangebot über freie Rollstuhlbenutzer-Wohnungen in Berlin (www.rb-wohnungen.de) sind keine weiteren „Register“ geplant. Berlin, den 08.10.18 In Vertretung Scheel ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen