Drucksache 18 / 16 514 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Ziller (GRÜNE) vom 20. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. September 2018) zum Thema: Rechtskosten und Verfahren im Zusammenhang mit der Unterbringung von Unionsbürger*innen nach ASOG und Antwort vom 02. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Okt. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Stefan Ziller (Bündnis 90/Die Grünen) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16514 vom vom 20. September 2018 über Rechtskosten und Verfahren im Zusammenhang mit der Unterbringung von Unionsbürger*innen nach ASOG ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie bewertet der Senat, dass nach Auskunft in Drucksache 18/14015 lediglich der Bezirk Tempelhof- Schöneberg seiner ordnungsrechtlichen Pflicht zur Unterbringung unfreiwillig obdachloser Personen nach dem ASOG nachkommt – unabhängig vom Herkunftsland? Zu 1.: Gemäß § 2 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bln) i. V. m. Nr. 19 Zuständigkeitskatalog des ASOG Bln sind die Bezirksämter für die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit verantwortlich. Der Senat geht vom Bestehen einer allgemeinen rechtlichen Verpflichtung zur Unterbringung aller unfreiwillig obdachlosen Personen aus, die unabhängig vom Herkunftsland gilt. Unfreiwillig obdachlose Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind jedenfalls vorübergehend und so lange ordnungsrechtlich unterzubringen, bis das Bestehen etwaiger sozialhilferechtlicher Ansprüche im Einzelfall abschließend geklärt ist. 2. Welche Bezirke lassen sich bei Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zur ordnungsrechtlichen Unterbringung anwaltlich vertreten? Wenn dies der Fall ist, warum werden die Verfahren nicht von den bezirkseigenen Rechtsämtern bearbeitet? Zu 2.: Zu den Fragen 2 bis 5 wurden die Bezirke um Beantwortung gebeten, und es werden im Weiteren die entsprechenden Bezirkspositionen dargestellt. 2 Die Bezirke lassen sich bei Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zur ordnungsrechtlichen Unterbringung in der Regel nicht anwaltlich vertreten. Die Verfahren werden, bzw. würden in der Regel von den bezirklichen Sozialämtern bzw. ggf. Rechtsämtern geführt. Lediglich das Bezirksamt Mitte äußert, dass es sich in einem Verfahren von einem extern beauftragten Rechtsanwalt vertreten ließ. Der Einsatz von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten erfolgt dort nur in absoluten Ausnahmefällen. In diesem Fall war er aus Sicht des Bezirksamtes verwaltungsökonomisch geboten, weil die Problemstellung von grundsätzlicher Bedeutung ist und die rechtsanwaltlichen Erfahrungen im speziellen Rechtsgebiet erwarten lassen, dass der Einsatz effektiv und effizient ist. 3. Wie werden ggf. die jeweils extern beauftragten Rechtsanwälte finanziert und welche Vorsorge ist hierfür ggf. im jeweiligen Bezirkshaushalt getroffen? Zu 3.: Für die meisten Bezirke entfällt die Beantwortung, da keine anwaltliche Vertretung erfolgt, bzw. erfolgt ist. Der Bezirk Mitte stellt dar, dass in dem einen benannten Fall letztendlich das Bezirksamt Mitte obsiegte, sodass die Kosten des Verfahrens von der gegnerischen Partei zu zahlen waren. Eine rechtsanwaltliche Vertretung würde aus dem Ansatz unter Kapitel 3910 (Allgemeine soziale Leistungen) Titel 52601 (Gerichts- und ähnliche Kosten) finanziert werden. Eine spezielle Vorsorge wurde hierfür im Bezirkshaushalt nicht getroffen. Der Bezirk Treptow-Köpenick weist darauf hin, dass dort im Haushaltsplan unter Kapitel 3910, Titel 52601 ein Betrag eingestellt ist, damit Kostennoten von Rechtsanwälten übernommen werden können, sofern die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 4. Wie viele Verfahren zur Unterbringung nach §17 ASOG werden vor dem Verwaltungsgericht geführt? (Bitte um Auflistung nach Bezirken) Zu 4.: Nachfolgend werden die Beantwortungen der Bezirke aufgeführt: Mitte Für den Personenkreis der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger gab es im Jahr 2016 und im Jahr 2017 jeweils 4 Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Im Jahr 2018 waren es bis März 2018 3 Fälle, wobei seitdem keine weiteren Verfahren mehr hinzugekommen sind. Für den Personenkreis der statusgewandelten Geflüchteten gab es in 2018 bisher 3 Verfahren beim Verwaltungsgericht, wobei 1 noch nicht abgeschlossen ist. Friedrichshain- Kreuzberg Aktuell (Stand: 26.09.2018) führt das Bezirksamt Friedrichshain- Kreuzberg von Berlin kein Verfahren zur Unterbringung nach § 17 ASOG vor dem Verwaltungsgericht. Pankow In 2016 wurden 2 Verfahren nach § 17 ASOG, in 2017 keine Verfahren und auch in 2018 keine Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geführt. 3 Charlottenburg- Wilmersdorf Es gibt keine laufenden Verfahren. Spandau Keine. Steglitz- Zehlendorf Derzeit läuft ein Verfahren. Tempelhof- Schöneberg In den Jahren 2017 und 2018 wurden bisher jeweils 4 Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zum Thema Unterbringung geführt. Neukölln Es sind keine verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Beteiligung des Neuköllner Amtes für Soziales zu ordnungsbehördlichen Unterbringungen anhängig. Treptow- Köpenick Im Amt für Soziales Treptow-Köpenick werden zurzeit keine derartigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geführt. Marzahn- Hellersdorf In 2018 zwei Verfahren, wobei die Erledigung ohne Beschluss des Verwaltungsgerichts erfolgte. Lichtenberg In diesem Kalenderjahr wurden bisher zwei Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geführt. Reinickendorf Im Bezirk Reinickendorf wurden/werden in diesem Jahr bisher zwei derartige Verfahren geführt. 5. Wie oft werden entsprechende Gerichtsentscheide zur Unterbringung erst nach Androhung von Zwangsmitteln bzw. Festsetzung von Zwangsmitteln umgesetzt? (Bitte um Auflistung nach Bezirken) Zu 5.: Nachfolgend werden die Beantwortungen der Bezirke aufgeführt: Mitte Hierfür gibt es keine statistische Erfassung, aber aus 2018 ist ein Fall bekannt, bei dem Zwangsgeld angedroht wurde, weil nicht sofort eine geeignete Unterkunft gefunden werden konnte. Friedrichshain- Kreuzberg Es gab im Kalenderjahr 2018 keinen Fall, in dem Gerichtsentscheide zur Unterbringung erst nach Androhung von Zwangsmitteln umgesetzt wurden. Pankow Im Sozialamt Pankow wurden bisher keine Gerichtsentscheidungen erst nach Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsmitteln umgesetzt. Charlottenburg- Wilmersdorf Fehlanzeige. Spandau Entfällt, siehe 4. Steglitz- Zehlendorf Gerichtsentscheidungen werden direkt umgesetzt, sodass keine Festsetzung von Zwangsmitteln erfolgt. Tempelhof- Schöneberg Nie. Neukölln Entfällt, siehe 4. Treptow- Köpenick Im Amt für Soziales Treptow-Köpenick gibt es keine derartigen Fälle. Marzahn- Hellersdorf Entfällt, siehe 4. Lichtenberg Es entspricht nicht dem Rechtsverständnis des Bezirksamtes Lichtenberg, Amt für Soziales, rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte erst nach Androhung eines Zwangsgeldes umzusetzen. So auch dann nicht, wenn Unterbringungen nach dem ASOG 4 geregelt wurden. Der unter 5. benannte Fall ist daher noch nie eingetreten. Reinickendorf Entfällt. In dem einen Fall wurde das Begehren vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Bei dem anderen Fall wurde der Bezirk gerade erst über die Klage informiert und zur Stellungnahme aufgefordert. Berlin, den 02. Oktober 2018 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales