Drucksache 18 / 16 553 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thorsten Weiß (AfD) vom 25. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. September 2018) zum Thema: Verharmlosung von Linksextremismus durch den Berliner Verfassungsschutz und Antwort vom 04. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Okt. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Thorsten Weiß (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16553 vom 25. September 2018 über Verharmlosung von Linksextremismus durch den Berliner Verfassungsschutz ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie bewertet der Senat die Definition des Berliner Verfassungsschutzes für Linksextremismus, wie sie im Berliner Verfassungsschutzbericht 2017 vorliegt, nach der Linksextremismus seinen begrifflichen Gehalt durch die „Verabsolutierung der aufklärerischen Ziele von Freiheit und Gleichheit“ erhält? 2. Wie beurteilt der Senat die Widersprüchlichkeit der genannten Definition des Linksextremismus im Berliner Verfassungsschutzbericht 2017 im Vergleich mit Definitionen anderer Landesämter für Verfassungsschutz, bspw. der Definition im sächsischen Verfassungsschutzbericht 2017, in welchem es heißt die „von Linksextremisten häufig genannten Werte „Gleichheit“, „Freiheit“ und „Gerechtigkeit“ stellen sich bei genauerem Hinsehen als Synonyme für die Abschaffung demokratischer Errungenschaften (z. B. der Gewaltenteilung) und die Einschränkung persönlicher Freiheitsrechte dar“? Zu .1 und 2.: „Freiheit“ und „Gleichheit“ bilden Grundwerte eines jeden demokratischen Rechtsund Verfassungsstaates. Sie gelten nicht absolut, sondern erzielen ihre Wirkung erst durch Begrenzung. Der individuelle, politische und wirtschaftliche Freiheitsgrundsatz gilt, solange die Freiheit anderer nicht verletzt wird. Gleichheit manifestiert sich vor allem in der Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz. Im Falle der Bundesrepublik Deutschland wird der Gleichheitsgrundsatz zudem durch das verfassungsrechtlich fixierte Sozialstaatsprinzip erweitert. Freiheit und Gleichheit stehen in einem Spannungsverhältnis. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland definiert mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einen Rahmen, in dessen Grenzen dieser Konflikt austariert wird. Linksextremisten unterschiedlicher Couleur begrenzen die demokratischen Werte „Freiheit“ und „Gleichheit“ nicht. Die Definition des Berliner Verfassungsschutzes steht daher in keinem Widerspruch zu den Definitionen anderer Landesbehörden für Verfassungsschutz. Aus der „Verabsolutierung der aufklärerischen Ziele von Freiheit Seite 2 von 2 und Gleichheit“ können gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen folgen, wie sie sich zum Beispiel in den Ideen von Anarchismus und Kommunismus ausdrücken. Berlin, den 4. Oktober 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport