Drucksache 18 / 16 554 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Gunnar Lindemann (AfD) vom 25. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. September 2018) zum Thema: „Börgerfest“ am 15.09.2018 im Bürgerpark Marzahn und Antwort vom 12. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Okt. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Gunnar Lindemann (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16 554 vom 25. September 2018 über „Börgerfest“ am 15.09.2018 im Bürgerpark Marzahn -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Abgeordneten: Am Sonntag, den 15.09.18 fand im Bürgerpark Marzahn ein von mehreren gemeinnützigen Vereinen organisiertes sogenanntes „Börgerfest“ statt, bei dem rohes „Halal“-Hackfleisch gebraten und „gegen Spende“ abgegeben wurde. 1. Wer hat diese Veranstaltung bei den Ordnungsbehörden angemeldet? Zu 1.: Das zuständige Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin teilt hierzu mit, dass für die JFE (Jugendfreizeiteinrichtung) Impuls beim Ordnungsamt eine Sondernutzung von öffentlichen Flächen beantragt wurde. Für die Nutzung der Rasenfläche wurde entsprechend dem Antrag vom Ordnungsamt eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 6 Abs. 5 Grünanlagengesetz erteilt. Der Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelüberwachung wurde von Seiten des Antragstellers nicht konsultiert. 2. Ist bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde die Zubereitung und die Abgabe von Lebensmitteln im Allgemeinen und die Verarbeitung von rohem Hackfleisch im Besonderen angemeldet worden ? Zu 2.: Nein, nach Mitteilung des zuständigen Bezirksamts Marzahn-Hellersdorf von Berlin , erfolgte keine entsprechende Anmeldung im Ordnungsamt – Fachbereich Veterinärund Lebensmittelüberwachung (VetLeb). 3. Hat die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde sich davon überzeugt, dass a) die Inverkehrbringer der Lebensmittel über ein gültiges Gesundheitszeugnis verfügen und b) die hygienischen Bestimmungen gemäß HACCP-Richtlinien und c) die hygienischen Voraussetzungen auch im Hinblick auf die „EU-Verordnung Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel“ bei dieser Veranstaltung eingehalten wurden? Wenn ja, wie und wann? Wenn nein, warum nicht? 2 4. Hat die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde sich davon überzeugt, dass das auf dieser Veranstaltung verarbeitete „Halal“-Hackfleisch aus vertrauenswürdigen Quellen stammte und demzufolge die Schlachtung der verarbeiteten Tiere gesetzeskonform erfolgt ist? Wenn ja, wie und wann? Wenn nein, warum nicht? Zu 3. und 4.: Nein, da das zuständige VetLeb Marzahn-Hellersdorf keine Kenntnis von der Veranstaltung hatte (siehe Antwort zu Frage 2), konnten die genannten Sachverhalte nicht überprüft werden. Nach Auskunft des dort zuständigen Jugendamtes waren Mitarbeitende des Jugendamtes während der gesamten Veranstaltung anwesend. Das Fleisch soll im Handel als Tiefkühlware gekauft worden sein. Die Originalverpackung wurde vor Ort geöffnet und der Grill bestückt. 5. Wie beurteilt die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde die Tatsache, dass während der Veranstaltung ungekühltes, rohes Hackfleisch zum Zweck der Verarbeitung auf dem Tisch lag? Zu 5.: Das zuständige VetLeb Marzahn-Hellersdorf nimmt hierzu wie folgt Stellung: „Bei Hackfleisch handelt es sich um ein sensibles Lebensmittel, auf dessen Verwendung bei Veranstaltungen wie Festen und Märkten verzichtet werden sollte. Der Veranstalter JFE Impuls wurde im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Überwachung seiner Kücheneinrichtung in der Vergangenheit auch speziell zum Thema Umgang mit Hackfleisch belehrt. Ein Merkblatt „Märkte Straßenhandel, Volksfeste“ in Bezug auf lebensmittelhygienische Anforderungen wurde ausgehändigt.“ Die Hinweise und Feststellungen des Beschwerdeführers werden mit den Verantwortlichen des Jugendclubs und des Jugendamtes ausgewertet. 6. Wie beurteilt der Senat den Gesamtsachverhalt? Zu 6.: Nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene unterliegen Veranstalter, die gelegentlich und im kleinen Rahmen Lebensmittel handhaben, zubereiten , lagern oder Speisen zubereiten (z. B. Kirchen, Schulen oder anlässlich von Dorffesten und anderen Ereignissen, wie etwa Wohlfahrtsveranstaltungen, für die freiwillige Helfende Lebensmittel zubereiten), nicht den für Lebensmittelunternehmen geltenden Hygienevorschriften . Sie sind jedoch dafür verantwortlich, dass alle auf ihren Veranstaltungen abgegebenen Speisen und Getränke sicher, das heißt gesundheitlich unbedenklich sind. Es dürfen keine Personen nach dem Verzehr der angebotenen Produkte zu Schaden kommen, Veranstalter haften hierfür zivil- und strafrechtlich. 7. Welche Maßnahmen wird der Senat ergreifen, um die Bestimmungen der Lebensmittelhygiene bei derartigen Veranstaltungen durch gemeinnützige Vereine sicherzustellen und durchzusetzen? Zu 7.: Entsprechend dem Leitfaden für die Durchführung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene wird wer im kleinen Rahmen Lebensmittel handhabt, zubereitet, lagert oder Speisen zubereitet, wie z. B. Kirchen, Schulen oder anlässlich von Dorffesten und anderen Ereignissen, wie etwa Wohlfahrtsveranstaltungen , für die freiwillige Helfende Lebensmittel zubereiten, nicht als ein „Unternehmen “ angesehen und fällt daher nicht unter diese Hygienevorschriften. Sofern Personen nach dem Verzehr der angebotenen Produkte zu Schaden kommen, haften die Veranstalter hierfür zivil- und strafrechtlich (siehe Antwort zu Frage 6). 3 Der Senat unterstützt die Erarbeitung von Leitlinien für eine Gute Hygienepraxis durch die Branchen. Eine Handlungsanweisung für die Gute Hygienepraxis „Feste sicher feiern “, bestehend aus den Teilen: „Leitlinie zur Guten Hygiene für Veranstalter“ und „Leitlinie zur Guten Hygiene für ehrenamtliche Helfer“, wurde durch das Bundeszentrum für Ernährung, BZfE (vormals aid infodienst Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz e.V.) und die Bundesarbeitsgemeinschaft Hauswirtschaft (BAG-HW) erstellt, Herausgeber ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Der Senat unterstützt des Weiteren die Erstellung von Merkblättern der Berliner Veterinär - und Lebensmittelüberwachung im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems für den gesundheitlichen Verbraucherschutz (QMS). Dies betrifft u. a. das Merkblatt „Märkte Straßenhandel, Volksfeste“, als Informationshilfe für Gewerbetreibende und Veranstalter. Diese Leitlinien und Merkblätter werden den Ordnungsämtern von Berlin, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, zur Verfügung gestellt, um diese auch den am Lebensmittelverkehr Beteiligten zur Verfügung zu stellen (siehe Antwort zu Frage 5). Berlin, den 12. Oktober 2018 In Vertretung Margit Gottstein Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung