Drucksache 18 / 16 566 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christian Gräff (CDU) vom 26. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. September 2018) zum Thema: Recht und Gesetz gilt auch in Friedrichshain-Kreuzberg (I) und Antwort vom 16. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Okt. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Herrn Abgeordneten Christian Gräff (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16 566 vom 26. September 2018 über Recht und Gesetz gilt auch in Friedrichshain-Kreuzberg (I) Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Verwaltung: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Deshalb hat er das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg um Stellungnahme gebeten. Sofern von dort in eigener Verantwortung erstellte Antworten zu den Fragen 1 bis 6 und 9 wortgetreu wiedergegeben werden, wird dies durch die Verwendung von Anführungszeichen verdeutlicht. Frage 1: Ist es zutreffend, dass der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg beabsichtigt, flächendeckend alle in Frage kommenden Bürger des Bezirks, die in einer Sozialwohnung wohnen, anzuschreiben, um sie auf die Möglichkeit eines Mietzuschusses hinzuweisen? Antwort zu 1: Ja. Frage 2: Nach welchen Kriterien/Rechtsvorschriften erfolgt die Entscheidung, Bürger im Einzelnen/persönlich auf die ihnen eventuell zustehende staatliche Leistung hinzuweisen? 2 Antwort zu 2: „Engagierte Mietenberatung des Landes ist die Grundlage der Entscheidung, die getroffen wurde, nachdem erkennbar war, dass der vorgehaltene Mietzuschuss von der leistungsberechtigten Bevölkerung nicht bzw. unverhältnismäßig wenig in Anspruch genommen wird. Zudem regelt das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in § 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung, dass die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen solle, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind.“ Frage 3: Woher hat der Bezirk die für die Anschreiben erforderlichen personenbezogenen Daten der Mieter? Antwort zu 3: „Aus dem Wohnungskataster Friedrichshain-Kreuzberg.“ Frage 4: Auf Grund welcher Rechtsgrundlage darf der Bezirk diese Daten für derartige Schreiben/Werbezwecke verwenden? Antwort zu 4: „Der bezirkliche Datenschutzbeauftragte ist selbstverständlich einbezogen worden und hat bereits Anfang Juni mitgeteilt, gegen die Versendung der Informationsblätter an die gemäß § 32.2 WoFG bekannten Mieterinnen und Mieter keine Bedenken aus datenschutzrechtlicher Sicht zu haben, wenn die Versendung der Anschreiben über das für die Daten verantwortliche Fachamt erfolgen würde und dem Anschreiben eine entsprechende auf das Fachamt ausgerichtete Datenschutzerklärung nach DSGVO beigefügt sei.“ (Siehe Antwort 5) Frage 5: Wie soll das Schreiben im Wortlaut aussehen (bitte beifügen)? Antwort zu 5: Das Schreiben soll folgenden Text beinhalten: Sehr geehrte/r Frau/Herr , da Sie Mieter/in einer Berliner Sozialwohnung sind, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, einen Mietzuschuss zu erhalten. Diesen können Sie im Antragscenter der zgs consult GmbH, Brückenstraße 5, 10179 Berlin zu folgenden Zeiten: Montag, Dienstag, Mittwoch sowie Freitag 09.00 bis 15.00 Uhr Donnerstag 09.00 bis 20.00 Uhr beantragen. 3 Welche wesentlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Unterlagen/Nachweise Sie mitbringen müssen, entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Informationsblatt (Anlage 1) bzw. der Internetseite des Antragscenters der zgs consult GmbH: https://www.zgs-consult.de/wohnen/ Sollten alle Bedingungen zum Erhalt eines Mietzuschusses erfüllt sein, werden Ihnen die Mitarbeiter /innen der zgs consult GmbH den Ihnen zustehenden Mietzuschuss auszahlen. Für Fragen zu Ihrem Antrag stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen gern auch in einem persönlichen Termin zu den oben genannten Zeiten unter der Telefonnummer 030-284 09 302 oder per E-Mail post@mietzuschuss-berlin.de zur Verfügung. Für den sozialen Wohnungsbau gelten die Bestimmungen des WoFG, WoBindG, WoG Berlin. Die zuständigen Stellen( Wohnungsämter) sind zur Datenerhebung, Datenspeicherung und Datenverarbeitung gem. § 32 WoFG ermächtigt. Daraus resultiert die Existenz des Katasters der Sozialwohnungen. Hier ist jede Wohnung mit den wohnungsspezifischen Daten und dem jeweiligen Mieter registriert. Unter Beachtung der Regelungen in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und e und Artikel 4 Nr. 2 der DS-GVO wurde auf den Datenbestand des Wohnungskatasters zur Erstellung dieses Schreibens zurückgegriffen. Eine weitergehende Erhebung, Speicherung oder Verarbeitung von Daten erfolgt dadurch nicht. Bitte beachten sie auch die Anlage 2 zu diesem Schreiben mit unseren ausführlichen Datenschutzhinweisen. Mit freundlichen Grüßen Ihr Wohnungsamt Ferner sind dem Schreiben die folgenden zwei Anlagen beigefügt: Anlage 1 Infoblatt zum Mietzuschuss für die von Ihnen bewohnte Sozialwohnung nach dem Berliner Wohnraumversorgungsgesetz (WoVG Bln) Voraussetzungen Sie wohnen in einer Wohnung des Sozialen Wohnungsbaus (Erster Förderweg) Ihr anrechenbares Einkommen liegt innerhalb der Einkommensgrenzen für den Berliner WBS (Wohnberechtigungsschein). Mit Hilfe der Abfrage zum Wohnberechtigungsschein kann die Einhaltung der Einkommensgrenzen ermittelt werden. Ihre Mietbelastung aus der Bruttowarmmiete ist höher als 30 Prozent Ihres anrechenbaren Einkommens. Sie sind Leistungsbeziehende nach SGB II und SGB XII (Grundsicherung bei Arbeitssuche, bei Erwerbsminderung und im Alter). Dann wird abweichend ein Mietzuschuss gezahlt, wenn das Jobcenter oder das Sozialamt nach einem Kostensenkungsverfahren nicht mehr die volle Bruttowarmmiete übernimmt. Der Mietzuschuss senkt die Mietbelastung auf ein angemessenes Maß. Beispiel Die Bruttowarmmiete für eine 50 qm große Sozialwohnung beträgt 350 Euro und das anrechenbare monatliche Einkommen 1.000 Euro. Es werden 50 Euro monatlich als Mietzuschuss gewährt. 4 Mietzuschuss wird gemäß § 2 Absatz 2 WoG Bln für die angemessene Wohnfläche gewährt. Gestaffelt nach der Überschreitung der Einkommensgrenzen nach § 9 Absatz 2 WoFG wird der Mietzuschuss begrenzt auf: maximal 5,00 Euro / qm Wohnfläche monatlich bei einem anrechenbaren Einkommen in Höhe der Einkommensgrenze nach § 9 Absatz 2 WoFG maximal 3,75 Euro / qm Wohnfläche monatlich bei einer Überschreitung dieser Einkommensgrenze um bis zu 20 Prozent maximal 2,50 Euro / qm Wohnfläche monatlich bei einer Überschreitung dieser Einkommensgrenze um bis zu 40 Prozent Insgesamt darf der Mietzuschuss die Hälfe der Bruttowarmmiete für die angemessene Wohnfläche nicht übersteigen. Mietzuschuss wird ab Beginn des Monats gezahlt, in dem der unterschriebene Antrag vorliegt. Regelmäßig wird er für ein Jahr gewährt. Vor Ablauf des Jahres müssen Sie die Anspruchsvoraussetzungen erneut nachweisen, wenn Sie weiterhin Mietzuschuss beanspruchen. Berechnungsbeispiel bei Rente/Einkommen Mieter/innen monatliches Haushaltseinkommen (brutto) Anteil des Einkommens, der ca. für den Mietzuschuss angerechnet wird monatliche Bruttowarmmiete monatlicher Mietzuschuss 1 Rentner/in 1.200 € 1.000 € (30 % = 300 €) 500 € 200 € 4 Personen (zwei Berufs-tätige, zwei Kinder) 3.400 € 2.250 € (30 % = 675 €) 1.100 € 425 € Berechnungsbeispiel bei Transfereinkommen Mieter/innen monatliche Bruttokaltmiete (ohne Heizkosten) monatliche Bruttowarmmiete Vom Jobcenter/Sozialamt anerkannte Bruttowarmmiete monatlicher Mietzuschuss 4 Personen 750 € 900 € 730 € 170 € Anlage 2 zum Informationsschreiben Mietzuschuss für Mieter Berliner Sozialwohnungen Hinweise zum Datenschutz im Rahmen der Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines (WBS), einer Einkommensbescheinigung, einer Genehmigungs- Freistellungsentscheidung und Wohnungsbestimmung nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) bzw. Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) und dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) Mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gilt ein Rechtsrahmen für den Datenschutz in Deutschland und in der Europäischen Union. Sowohl die DS-GVO als 5 auch insbesondere das WoFG iVm dem WoBindG und II. WoBauG enthalten Vorschriften zur Datenverarbeitung und zu Rechten von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern. Sie werden daher über Folgendes informiert: Soweit es für die Durchführung in den o.g. wohnungswirtschaftlichen Verfahren bzw. zur Ermittlung der maßgeblichen Verhältnisse im Einzelfall erforderlich ist, werden Ihre Daten manuell bzw. automatisiert verarbeitet, d.h. insbesondere: erhoben, erfasst, geordnet, gespeichert und übermittelt (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e und Artikel 4 Nummer 2 DS-GVO, § 32 Absatz 2 bis 4 WoFG bzw. § 2 WoBindG und § 88f II. WoBauG). Das zuständige Bürgeramt/ Wohnungsamt (Behörde, in deren Bezirk Sie in Berlin gemeldet sind oder die Wohnung liegt bzw. für neu nach Berlin Zuziehende ein Bürgeramt/ Wohnungsamt nach freier Wahl.) ist hierbei „Verantwortlicher“ im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 DS-GVO. Alle Kontaktdaten/ Adressen finden Sie unten unter Nummer 9. 1. Datenerhebung bei den Haushaltsmitgliedern Die Angaben in den o.g. wohnungswirtschaftlichen Verfahren bzw. zur Ermittlung der maßgeblichen Verhältnisse im Einzelfall sind mit entsprechenden Nachweisen zu belegen. Besondere Arten von personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 9 DS-GVO (Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, Sexualleben oder der sexuellen Orientierung) dürfen von Ihnen in den vorzulegenden Unterlagen geschwärzt werden. In Kontoauszügen dürfen z.B. Verwendungszweck bzw. Empfänger einer Überweisung - nicht aber deren Höhe - geschwärzt werden. 2. Datenerhebung bei anderen Personen und Stellen Sofern die abgegebenen Angaben nicht oder nicht vollständig zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen, kann das zuständige Bürgeramt/ Wohnungsamt auch Auskünfte einholen bzw. Daten bei den in § 32 Absatz 2 bis 4 WoFG benannten Personen und Stellen erheben. Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. 3. Datenverarbeitung im Rahmen von Fach- bzw. allgemeinen Wohnungsstatistiken Die erhobenen Daten werden in anonymisierter Form (d. h. ohne Namen und Anschrift) für die Erstellung von Fach- bzw. allgemeinen Wohnungsstatistiken verwendet. 4. Weitergabe von Daten Eine Datenweitergabe (z.B. an Förderstellen, Finanzämter) erfolgt nur, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben oder zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 5. Durchführung von gerichtlichen Verfahren einschließlich Strafverfahren Zur Durchführung von gerichtlichen Verfahren einschließlich Strafverfahren können personenbezogene Daten an die Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte übermittelt werden. 6 6. Löschung Ihrer personenbezogenen Daten Personenbezogene Daten werden vom zuständigen Bürgeramt/ Wohnungsamt gelöscht bzw. zentral gelöscht, wenn sie für die Durchführung in den o.g. wohnungswirtschaftlichen Verfahren bzw. zur Ermittlung der maßgeblichen Verhältnisse im Einzelfall nicht mehr benötigt werden (um z. B. Entscheidungen über rückwirkende Änderungen bzw. bei Rechtswidrigkeit oder im Rechtsmittelverfahren zu ermöglichen) und allgemeine rechtliche Aufbewahrungsfristen (maximal drei Jahre nach § 61 Absatz 2 GGO I) abgelaufen sind oder Sie beispielsweise Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten eingelegt haben und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen. 7. Recht auf Auskunft, auf Berichtigung oder Vervollständigung, auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und auf Datenübertragbarkeit; Widerruf einer Einwilligung; Beschwerderecht Wenn Sie eine Auskunft zu den zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten wünschen, wenden Sie sich bitte an das zuständige Bürgeramt/ Wohnungsamt. Sie können dort auch die/ den örtliche(n) Datenschutzbeauftragte(n) zu Rate ziehen. Auf Wunsch wird Ihnen nach Artikel 15 Absatz 3 DS-GVO eine Kopie zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zur Verfügung gestellt. Wenn Sie feststellen, dass zu Ihrer Person gespeicherte Daten fehlerhaft oder unvollständig sind, können Sie nach Artikel 16 DS-GVO jederzeit die unverzügliche Berichtigung oder Vervollständigung dieser Daten verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 18 DS-GVO können Sie eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dies kommt z. B. dann in Betracht, wenn das zuständige Bürgeramt/ Wohnungsamt die Daten nicht mehr länger für die Zwecke der Verarbeitung benötigt, Sie, als betroffene Person, diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen. Im Zusammenhang mit den o.g. wohnungswirtschaftlichen Verfahren bzw. zur Ermittlung der maßgeblichen Verhältnisse im Einzelfall besteht kein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO, da die Datenverarbeitung in den o.g. wohnungswirtschaftlichen Verfahren bzw. zur Ermittlung der maßgeblichen Verhältnisse im Einzelfall im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Artikel 20 Absatz 3 DS-GVO). Sollten Ihre personenbezogenen Daten aufgrund Ihrer ausdrücklichen Einwilligung verarbeitet (d.h. insbesondere erhoben, erfasst, geordnet, gespeichert und übermittelt) worden sein, können Sie diese Einwilligung jederzeit nach Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird jedoch nicht die Rechtsmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung erfolgten Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten bis zu Ihrem Widerruf berührt. Sollten Sie der Meinung sein, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung verstößt, können Sie sich nach Artikel 77 DS-GVO, unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs, mit einer Beschwerde an die/den Landesdatenschutzbeauftragte/n, als Aufsichtsbehörde, wenden. 8. Widerspruchsrecht Es besteht nach Artikel 21 Absatz 1 DS-GVO das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e oder f DS-GVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Legen Sie Widerspruch ein, werden Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeitet, es sei denn, das zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachgewiesen werden, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten 7 überwiegen oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Einlegung eines Widerspruchs bei dem Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeitet werden, Ihrem Anliegen nicht weiter nachgekommen werden kann. 9. Kontaktdaten/ Adressen Verantwortlicher für die Datenverarbeitung Bezirksstadtrat Hr. Mildner-Spindler Anschrift: Yorckstr. 4-11, 10965 Berlin E-Mail : stadtrat.mildner-spindler@ba-fk.berlin.de Beauftragter für den Datenschutz - Herr David - Anschrift: Frankfurter Allee 35-37, 10247 Berlin E-Mail: Holger.David@ba-fk.berlin.de Ansprechpartner für den Fachbereich Wohnungsamt Leiter Fachbereich Wohnungsamt - Herr Sagitza - Anschrift: Frankfurter Allee 35/37, 10247 Berlin, E-Mail: Eckhard.Sagitza@ba-fk.berlin.de Landesdatenschutzbeauftragte/r (Aufsichtsbehörde): Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Anschrift: Friedrichstr. 219, 10969 Berlin E-Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de Fundstellen: WoFG Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610) WoBindG Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), zuletzt geändert durch Artikel 126 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) II. WoBauG Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz – II.WoBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) Außer Kraft am 1. Januar 2002 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) DS-GVO Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien 8 Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG“ (Datenschutz- Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. L 119, S. 1; ber. ABl. L 127, S. 72) (Celex-Nr. 3 2016 R 0679) Frage 6: Wie viele Mieter, die der Bezirk im Einzelnen anzuschreiben gedenkt, werden nach Einschätzung des Bezirks einen positiven Bescheid erhalten (bitte Anzahl und Prozentangabe)? Antwort zu 6: „Hier kann nur auf die Anzahl der Sozialwohnungen in Friedrichshain-Kreuzberg verwiesen werden, die mit Stand September 2018: 10719 beträgt. Wie viele und welcher Prozentanteil der erneut informierten Mieterinnen und Mieter dann tatsächlich infolge der Aufklärung über den Mietzuschuss einen Antrag stellen, wäre reine Spekulation.“ Frage 7: Welche Kosten entstehen hierfür a) für die Verarbeitung der Daten, b) die Vervielfältigung des Schreibens und c) Porto? Antwort zu 7: Es wird der folgende finanzielle Aufwand geschätzt: a) für die Verarbeitung der Daten: - Implementierung des Schreibens zuzüglich 2 Anlagen in das bezirkliche IT- Fachverfahren Kataster durch den Dienstleister für Informations- und Kommunikationstechnologie im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen = ca. 3.000 Euro b) für die Vervielfältigung des Schreibens/Druckkosten: - 10.000 Briefe x 5 Blatt (Anschreiben und 2 Anlagen) = 50.000 Blatt Papier = 1.450 Euro - 10.000 Briefumschläge DIN C6 = 594,70 Euro c) Porto - 10.000 Briefe = 6.900 Euro Es werden für die Maßnahme des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg Kosten in Höhe von mindestens 12.000 Euro geschätzt (Personalkosten im Bezirksamt und bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen nicht berücksichtigt). Frage 8: Aus welchem Haushaltstitel wird diese Maßnahme finanziert? 9 Antwort zu 8: Kapitel 1295, Titel 54010 und Kapitel 1200, Titel 51185, Unterkonto 256 Frage 9: Beabsichtigt der Bezirk künftig grundsätzlich alle betreffenden BürgerInnen auf die Möglichkeiten staatlicher Leistungen per Brief hinzuweisen? Antwort zu 9: „Es ist erneut auf § 25 (1) Verwaltungsverfahrensgesetz hinzuweisen. Die Information über staatliche Leistungen ist insbesondere bei einer neuen Hilfemöglichkeit nicht nur völlig legitim, sondern auch verantwortungsvoll, wenn sie nachweislich über längere Zeit bei den Berechtigten nicht ankommt.“ Berlin, den 16.10.2018 In Vertretung S. Scheel ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen