Drucksache 18 / 16 580 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Peter Trapp (CDU) vom 27. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. September 2018) zum Thema: Tarifbeschäftigte der Berliner Polizei (III) und Antwort vom 08. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Okt. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Peter Trapp (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16580 vom 27. September 2018 über Tarifbeschäftigte der Berliner Polizei (III) ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche außertariflichen Möglichkeiten gibt es, den Tarifbeschäftigten der Berliner Polizei ein mit dem Übergangsgeld für Beamte vergleichbares Entgelt zu zahlen? Zu 1.: In welchen Fällen Beamtinnen und Beamten des Landes Berlin ein Übergangsgeld zusteht, richtet sich nach § 47 des Gesetzes über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Berlin (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG). Eine vergleichbare Regelung für Tarifbeschäftigte enthielt der früher geltende Bundesangestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O). An dessen Stelle ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) getreten, in dem ein Anspruch auf Übergangsgeld nicht mehr vorgesehen ist. Die Tarifvertragsparteien haben sich bewusst dafür entschieden, im Zuge der Modernisierung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes diese als nicht mehr zeitgemäß empfundene Leistung wegfallen zu lassen. Die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes stehen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, für das das allgemeine Arbeits-, Arbeitsschutz- und Sozialversicherungsrecht gilt. Der Senat sieht keine Möglichkeit, den Tarifbeschäftigten der Berliner Polizei das Übergangsgeld gemäß § 47 LBeamtVG als außertarifliche Leistung, die der Zustimmung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder bedürfte, zu zahlen. 2. Welche außertariflichen Möglichkeiten gibt es, den Tarifbeschäftigten der Berliner Polizei im Rahmen der Wertschätzung bei Renteneintritt Zuwendungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld anteilsmäßig, und nicht wie bislang erst dann zu gewähren, wenn die Betroffenen bis zum Jahresende weiterarbeiten? Zu 2.: Mit der Ablösung des BAT/BAT-O durch den TV-L sind auch die Regelungen zur Zuwendung geändert worden. Während das Urlaubsgeld vollständig entfiel, sind die Tarifregelungen zur Jahressonderzahlung (§ 20 TV-L) vereinfacht worden. Seither wird die Jahressonderzahlung nicht mehr gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis der/des Tarifbeschäftigten vor dem 1. Dezember endet. Auf den Grund des Seite 2 von 2 Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis kommt es nicht mehr an. Es ist für den Anspruch auf die Jahressonderzahlung auch unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis nach diesem Stichtag fortgeführt wird. Der Senat sieht keine Möglichkeit, von der Tarifregelung abzuweichen und den Tarifbeschäftigten der Berliner Polizei eine anteilige Jahressonderzahlung im Falle des Renteneintritts als übertarifliche Leistung, die der Zustimmung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder bedürfte, zu zahlen. 3. Welche verbindlichen Vorgaben bestehen für die Erstellung eines Leistungsberichtes für Tarifbeschäftigte analog der Leistungsbewertung von Beamten und wo sind diese geregelt? Zu 3.: In § 6 Absatz 5 Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz (VGG) ist geregelt, dass die Beschäftigten jedes Beurteilungsbereiches mindestens alle fünf Jahre beurteilt werden. Die Beteiligungsrechte der Beschäftigtenvertretungen bei Beurteilungen von Tarifbeschäftigten sind in folgenden Gesetzen geregelt: Mitwirkungsrecht des Personalrates gemäß § 90 Nummer 7 des Personalvertretungsgesetzes (PersVG), Beteiligungsrecht der Frauenvertreterin gemäß § 17 Absatz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) und Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Der TV-L enthält keine Regelungen hinsichtlich der Verfahrensweise bei Beurteilungen von Tarifbeschäftigten. Lediglich in § 35 TV-L wird die Erteilung von Zeugnissen geregelt, die auf der Grundlage von Beurteilungen entstehen. 4. Sofern keine Vorgaben bestehen: warum nicht und wann werden diese geschaffen? Zu 4.: Über die in der Antwort zu Frage 3 genannten Vorgaben hinaus gibt es derzeit keine weiteren verbindlichen Vorgaben für die Beurteilung von Tarifbeschäftigten. Gemäß Nummer 7.2.5 der am 20. Juli 2018 in Kraft getretenen Rahmendienstvereinbarung über das Personalmanagement in der Berliner Verwaltung soll die konkrete Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung für Tarifbeschäftigte in den Dienststellen vereinbart werden. Diese konkrete Ausgestaltung wird zeitnah erfolgen. Berlin, den 08. Oktober 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport