Drucksache 18 / 16 584 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Seidel (LINKE) vom 28. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Oktober 2018) zum Thema: Zugangsvoraussetzungen zur Tätigkeit im Regionalen Sozialpädagogischen Dienst (RSD) und Antwort vom 09. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Okt. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Frau Abgeordnete Katrin Seidel (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16 584 vom 28. September 2018 über Zugangsvoraussetzungen zur Tätigkeit im Regionalen Sozialpädagogischen Dienst (RSD) ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie hoch ist gegenwärtig der Bedarf an pädagogischen Fachkräften für den RSD in den Bezirken im Verhältnis zu den zur Verfügung stehenden Stellen in den bezirklichen Jugendämtern (bitte je Bezirk Soll- und IST-Ausstattung gegenüberstellen und zum Stichtag 30. September 2018 auflisten)? Zu 1.: In der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/16195 wurde die Anzahl der Stellen im RSD zum Stichtag 01.Juli 2018 berichtet. Von Juli bis September 2018 konnte die Anzahl der unbesetzten Stellen im RSD von 144,1 auf 119,5 Stellen in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) verringert werden. Laut bezirklicher Meldung sind zum Stichtag 01. September 2018 berlinweit 892,3 Stellen im RSD (VZÄ) finanziert, davon sind rd. 772,8 VZÄ besetzt. Das Delta zwischen den finanzierten und besetzten VZÄ im RSD beträgt demnach berlinweit rd. 120 Stellen (VZÄ). In allen Bezirken laufen Stellenausschreibungen, Vorstellungsgespräche oder Besetzungsverfahren. Die bezirkliche Aufschlüsselung kann der beigefügten Tabelle 1 entnommen werden. 2 Tab. 1: Anzahl finanzierte und besetzte Planstellen im RSD am 01.09.2018 in Vollzeitstellenäquivalenten (VZÄ), Quelle: Bezirke Bezirk 1) Anzahl finanzierte RSD Stellen 2 3 4) (Planstellen) Anzahl besetzter RSD Stellen 5) Differenz Nr. in VZÄ in VZÄ in VZÄ zum Stichtag 01.09.2018 1 Mitte 87,8 81,0 6,8 2 Friedrichshain-Kreuzberg 78,5 73,5 5,0 3 Pankow 85,0 76,8 8,3 4 Charlottenburg-Wilmersdorf 65,6 54,6 11,0 5 Spandau 71,7 54,7 17,0 6 Steglitz-Zehlendorf 56,4 47,5 8,9 7 Tempelhof-Schöneberg 85,0 63,4 21,7 8 Neukölln 86,9 78,7 8,2 9 Treptow-Köpenick 50,0 42,0 8,0 10 Marzahn-Hellersdorf 83,7 72,3 11,5 11 Lichtenberg 75,0 64,8 10,2 12 Reinickendorf 66,8 63,6 3,1 Berlin 892,3 772,8 119,5 Anmerkungen: 1) Quelle: Abfrage bei den Bezirken zu den Erhebungsstichtag 01.09.2018. 2) Die Planstellen umfassen alle Stellen inkl. Langzeiterkrankter. 3) Die Planstellen umfassen die unbefristeten Stellen aus dem Prozess der AG Wachsende Stadt. 4) Die Stellen umfassen den RSD im engeren Sinne (ohne Verwaltung, Regionalleitung, Eingliederungshilfe, Jugendberufshilfe, Pflegekinderdienst, Wirtschaftliche Hilfe). 5) unbesetzte Stellen, die lt. Stellenplan dem RSD zugeordnet sind und nicht an anderer Stelle genutzt werden. Die Höhe der Fallquote und des Personalbedarfs für sozialpädagogische Beratung und sozialräumliche Koordination wird gemäß dem zwischen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (SenBildJugFam) und den bezirklichen Jugendämtern vereinbarten Fallzählungsmodell berechnet (vergleiche dazu RN BEZ 0016 O). Dieses Modell wird jährlich überprüft und den aktuellen Bevölkerungszahlen wie auch den zu bearbeitenden Mengen im RSD angepasst. Die gegenwärtige Aktualisierung erfolgt auf Basis der konsolidierten Jahresergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) 2017 und der Einwohnerdaten zum 31.12.2017 (Amt für Statistik). Den summierten Mengen wurden die finanzierten Stellen des RSD gemäß der Personalmeldung der Jugendämter (einschließlich der Stellen aus der wachsenden Stadt) zum Stichtag 01.01.2018 gegenübergestellt. Das Ergebnis zeigte eine RSD-Fallrate von rund 1:68,8 je finanzierte Vollzeitstelle zum Stichtag 01.01.2018. Die nächste Aktualisierung erfolgt zum Stichtag 01.01.2019 und wird im 2. Quartal 2019 vorliegen. 3 Tab. 2.: RSD-Fallrate je finanzierte Vollzeitstelle 01.01.2018 (Berechnung: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Gesamtjugendhilfeplanung) Bezirke Summe KLR-Mengen (80170, 79427 & Transferleistungen) finanzierte RSD- Stellen aus IPV und wachsende Stadt Personalbedarf für ausschließlich RSD-Beratung verbleibendes Personal mit Fallbezug Fallbelastung pro VZÄ mit Fallbezug 1 2 3 4 5 6 Mi 4.325 87,8 34,6 53,2 81,3 F-K 3.489 78,5 23,8 54,7 63,8 Pa 3.701 83,0 31,5 51,5 71,9 C-W 2.359 65,7 20,6 45,1 52,3 Sp 3.195 71,1 23,1 48,0 66,5 S-Z 2.205 55,3 16,8 38,4 57,3 T-S 3.891 90,0 25,9 64,1 60,7 Nk 4.128 84,9 32,2 52,7 78,4 T-K 2.495 48,0 17,8 30,2 82,6 M-H 4.522 83,7 22,9 60,8 74,3 Lb 3.178 71,0 22,1 48,9 65,0 Rd 3.221 67,3 23,1 44,2 72,9 Berlin 40.708 886,2 294,3 591,8 68,8 2. Welche Voraussetzungen müssen Bewerber*innen im Land Berlin erfüllen, um eine Tätigkeit im RSD aufnehmen zu können? Zu 2.: Die Tätigkeit im RSD ist staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen/ Sozialpädagoginnen und staatlich anerkannten Sozialarbeitern/Sozialpädagogen vorbehalten. Gemäß § 72 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe „bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder auf Grund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen. Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert.“ Im Rahmen der „Maßnahmeplanung zur nachhaltigen Sicherung der Aufgabenerfüllung der Berliner Jugendämter“ (Drs. 17/2330) wurde u.a. die Entwicklung des Aufgabenvolumens im Regionalen Sozialen Dienst (RSD) ermittelt. In diesem Zusammenhang erfolgte u.a. eine Verständigung auf folgende einheitliche Beschreibung der Anforderungen zur Erfüllung der Aufgaben des RSD. Demzufolge 4 werden für die Aufgabenerledigung im RSD folgende Rechts- und Fachkenntnisse vorausgesetzt: - Grundgesetz, Verfassung von Berlin, BGB – Familienrecht und Mietrecht, SGB I, SGB II, SGB III, SGB V, SGB VIII (Kinder- und Jugendhilferecht - KJHG), SGB IX, SGB X, SGB XII, AG KJHG, Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG), Gesundheitsdienst-Gesetz (GDG), Schulgesetz und dazu gehörige Vorschriften, datenschutzrechtliche Bestimmungen, Bundes-Kindergeldgesetz, Elterngeldgesetz, Adoptionsvermittlungsgesetz, Jugendschutzgesetz (JÖSchG), Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), Jugendgerichtsgesetz (JGG), Ausländergesetz (AuslG), Haager Minderjährigen- Schutzabkommen, UN-Kinderrechtskonvention (UN-KK) sowie die hierzu jeweils erlassenen Verordnungen und Ausführungsvorschriften. - Erfahrungswissen über die Zuständigkeit und Organisation der Bezirksverwaltung und einzubeziehender Behörden (z.B. Gerichte) - Kenntnisse über Verwaltungsverfahren und Verwaltungsabläufe - Straf- und zivilrechtliche Kenntnisse, - Verwaltungsrecht - Rechtsgrundlagen zur Gewährung von staatlichen familienunterstützenden Transfer- und Dienstleistungen, - psychologische, soziologische und erziehungswissenschaftliche Kenntnisse über Familien, Erziehung und die Entwicklung von Kindern - fundierte Kenntnisse über sozialpädagogische, psychologische sowie familienund psychotherapeutische Hilfen für Kinder und Familien - Überblick über die einschlägige Fachliteratur zum Jugendamt, zum ASD (Allgemeiner Sozialer Dienst)/RSD, zur Entwicklung von Kinderschutzpraxis, Hilfen zur Erziehung und den Auswirkungen von Trennung und Scheidung auf die Kinder wie der Hilfen in diesem Bereich - Überblickswissen über das soziale Netz und die soziale Infrastruktur zur Förderung von Kindern/Jugendlichen und Unterstützung von Familien - Kenntnisse im Krisenmanagement, professioneller Umgang mit Extremsituationen, Wahrung der professionellen Distanz - Fähigkeit, unter erheblichen Belastungen durch ständige Ansprechbarkeit zu arbeiten - erhebliche Belastbarkeit wg. der Eilbedürftigkeit vieler Vorgänge und deren Unterschiedlichkeit - Kenntnisse der speziellen Bedingungen in der Region und der dortigen Angebote - Kenntnisse über die Einrichtungen und freien Träger der Region - Kenntnisse über die Aufbauorganisation der freien Träger - Kenntnisse über die rechtliche Stellung und Verantwortung der freien Träger - Kenntnisse über vernetztes Arbeiten - Kenntnisse der Arbeitsweise, Organisation und Verfahrensabläufe von Regeleinrichtungen - Präsentations- und Moderationsfähigkeit - Didaktische Fähigkeiten zur Vermittlung auch komplexer Zusammenhänge 5 3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine staatliche Anerkennung im Sinne des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes (SozBAG) zu erhalten? Zu 3.: Die staatliche Anerkennung wird immer bei der zuständigen Stelle des Bundeslandes beantragt und nach Prüfung der Voraussetzungen erteilt, in dem die jeweilige Hochschule ihren Hauptsitz hat. Auch die Entscheidung des berufsrechtlichen Zugangs darüber, ob Absolventinnen und Absolventen eines neu einzurichtenden Studiengangs die staatliche Anerkennung auf Antrag erhalten können, wird in dem Bundesland getroffen, in dem die Hochschule ihren Hauptsitz hat. Die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen Berufen im Land Berlin ist im „Gesetz über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin“ (Sozialberufe-Anerkennungsgesetz – SozBAG) in der Fassung vom 05.10.2004 geregelt. In § 1 ist definiert, wer die staatliche Anerkennung erhält und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. Demnach erhält die staatliche Anerkennung, wer „1. das Studium der Sozialarbeit und Sozialpädagogik einschließlich einer integrierten Praxisausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik im Land Berlin mit a) dem Diplom oder b) dem Bachelor of Arts, 2. das Studium der Heilpädagogik einschließlich einer integrierten Praxisausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule für Heilpädagogik im Land Berlin mit a) dem Diplom oder b) dem Bachelor of Arts, 3. a) das Studium zum Kindheitspädagogen oder zur Kindheitspädagogin einschließlich einer integrierten Praxisausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule für Sozialpädagogik im Land Berlin mit dem Bachelor of Arts, b) die Ausbildung zum Erzieher oder zur Erzieherin einschließlich einer integrierten Praxisausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Sozialpädagogik im Land Berlin mit der staatlichen Prüfung, c) die Ausbildung zum Erzieher oder zur Erzieherin an einem staatlichen oder staatlich anerkannten beruflichen Gymnasium im Land Berlin mit der staatlichen Prüfung, d) die Nichtschülerprüfung zum Erzieher oder zur Erzieherin an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Sozialpädagogik mit der staatlichen Prüfung, 4. die Ausbildung zum Heilerziehungspfleger oder zur Heilerziehungspflegerin einschließlich einer integrierten Praxisausbildung mit einer Regelausbildungszeit von sechs Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflege im Land Berlin mit der staatlichen Prüfung, 5. die Ausbildung zum Familienpfleger oder zur Familienpflegerin einschließlich einer integrierten Praxisausbildung mit einer Regelausbildungszeit von sechs Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Familienpflege im Land Berlin mit der staatlichen Prüfung oder 6 6. nach einer schulischen Zusatzausbildung an einer Fachschule im Land Berlin die staatliche Prüfung als Heilpädagoge oder Heilpädagogin erfolgreich abgeschlossen hat, über die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt, und bei dem keine Versagungsgründe nach § 5 vorliegen.“ Versagensgründe nach § 5 SozBAG liegen dann vor, wenn sich die/der Antragstellende schwerer Verfehlungen schuldig gemacht hat, aus denen sich die Unzuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs ergibt, oder sie/er aus physischen oder psychischen Gründen für die Ausübung des Berufs dauerhaft ungeeignet ist. Die staatliche Anerkennung wird auf Antrag von der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung erteilt. Dafür sind folgende Dokumente einzureichen: 1. ausgefülltes Antragsformular 2. Lebenslauf 3. amtlich beglaubigte Kopie des Diplom-/bzw. Bachelorzeugnisses und der Diplom-/bzw. Bachelorurkunde oder vorab Originalbescheinigung über die bestandene Diplom-/bzw. Bachelorprüfung 4. Erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30 a BZRG (Belegart OE) (nicht älter als 3 Monate) 5. ggfs. amtlich beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde (nur in den Fällen, in denen die Eheschließung zwischen Diplom-/bzw. Bachelorprüfung und Antragstellung erfolgt ist) 4. Welche verwandten pädagogischen Qualifikationen sind unter welchen Voraussetzungen geeignet, um für eine Tätigkeit im RSD der Berliner Jugendämter zu qualifizieren? Zu 4.: Als sozialpädagogische Fachkräfte für die Arbeit im RSD sind neben dem unter Pkt. 2 benannten Personenkreis außerdem Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs Bildungs- und Erziehungswissenschaften der Freien Universität Berlin anerkannt, sofern diese folgende Voraussetzungen erfüllen: - erfolgreiche Absolvierung des Vertiefungsseminars zur Arbeit im RSD im Rahmen des Moduls 10 „Ansätze pädagogischen Handelns“ und - Bachelorarbeit mit thematischer Relevanz für die Arbeit des RSD (z.B. hinsichtlich Konzepten professionellen Handelns, Problemlagen von jungen Menschen und ihren Familien, Diagnostik und Hilfeplanung, rechtlichen Grundlagen der RSD- Arbeit, Kinderschutz). Diese Regelung gilt für diejenigen Absolventinnen und Absolventen universell, die die o.g. Voraussetzungen erfüllen. Es muss keine Anerkennung als sozialpädagogische Fachkraft für eine Tätigkeit im RSD beantragt werden. Diese Anerkennung als sozialpädagogische Fachkraft bildet jedoch keine rechtliche Grundlage für die Erteilung der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin/ Sozialpädagogin bzw. Sozialarbeiter/Sozialpädagoge. 5. Welche Hinderungsgründe gibt es beim Zugang zu einer Tätigkeit im RSD bei in anderen Bundesländern erworbenen Abschlüssen im Bereich der sozialen Arbeit? 7 6. Welche aktuellen Kenntnisse hat der Senat über Probleme bei der Anerkennung/Gleichstellung von in anderen Bundesländern erworbenen Abschlüssen im Bereich der sozialen Arbeit, die lt. Berichten von Praktiker*innen den Zugang zu einer Tätigkeit im RSD erschweren bzw. sogar unmöglich machen? 7. Welche Sonderstellung nimmt die mit dem Land Hessen abgeschlossene Vereinbarung ein, wonach das Land Berlin den Abschluss des akkreditierten dualen B.A. Studienganges „Sozialpädagogik und Management“ der Internationalen Berufsakademie IBA anerkennt? 8. Warum und in welchen Fällen bedarf es einer speziellen Anerkennung bzw. Gleichstellung von Abschlüssen, die im Bereich der sozialen Arbeit in anderen Bundesländern erworben wurden und wie viele dieser Vereinbarungen mit anderen Bundesländern gibt es bisher im Bereich der sozialen Arbeit? 9. Welche Verabredungen gibt es zwischen den Bundesländern über die gegenseitige Anerkennung bzw. Gleichstellung von Abschlüssen im Bereich der sozialen Arbeit? Zu 5. bis 9.: Gemäß § 2 Abs. 1 Sozialberufe-Anerkennungsgesetz (SozBAG) sind staatliche Anerkennungen, die nach einem Studien- oder Ausbildungsgang in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland von der zuständigen Behörde oder Stelle erteilt worden sind, der staatlichen Anerkennung nach diesem Gesetz gleichzustellen, sofern sie auf Grundlagen beruhen, die denen des SozBAG entsprechen. D.h., dass staatliche Anerkennungen anderer Bundesländer auch bei Einstellungen im RSD anerkannt werden. Der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie sind keine Hinderungsgründe bekannt, die beim Zugang zur Tätigkeit im RSD aus den Anerkennungsverfahren resultieren. Die in Fragestellung 7 angesprochene Internationale Berufsakademie (IBA) hat ihren Hauptsitz in Hessen, außerdem eine Außenstelle in Berlin. Aufgrund ihres Status als Berufsakademie hat die IBA für den von ihr angebotenen akkreditierten dualen B.A.- Studiengang „Sozialpädagogik und Management“ die schriftliche Bestätigung darüber eingeholt, dass der Abschluss dieses Studiengangs in Berlin anerkannt wird. Diese Bestätigung wurde ihr im März 2018 erteilt. Damit ist die staatliche Anerkennung, die die Absolventinnen und Absolventen dieses Studienganges mit Zustimmung des zuständigen Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration erhalten, den staatlichen Anerkennungen anderer B.A.-Studiengänge dieser Fachrichtung gleichgestellt. Gesonderter Vereinbarungen zwischen den Bundesländern über die wechselseitige Anerkennung staatliche Anerkennungen bedarf es nicht. 10. Stimmt der Senat der Position zu, dass es erforderlich ist, sich auf Bundesebene mit den anderen Bundesländern grundsätzlich über die gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen im Bereich soziale Arbeit zu verständigen, um Rechtssicherheit und Zugänge zur Arbeit in den Jugendämtern und anderen Feldern der sozialen Arbeit bundesweit sicherzustellen? 11. Welchen Handlungsbedarf sieht der Senat bei der Sicherstellung der Anerkennung und Gleichstellung von Studienabschlüssen aus anderen Bundesländern und was wird er tun? 8 Zu 10. und 11.: Auf Bundesebene dient der Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit (QR SozArb), in der Version 6.0 verabschiedet vom Fachbereichstag Soziale Arbeit in Würzburg am 08. Juni 2016, als allseits anerkannte Referenzgrundlage der Disziplin und Profession Sozialer Arbeit und in den Sozialberufe-Anerkennungsgesetzen der Länder für die Studiengänge Sozialer Arbeit. Er liegt gleichermaßen den Akkreditierungen dieser Studiengänge zugrunde. Somit sind bundesweite Standards für diese Profession festgeschrieben, aus denen letztendlich auch ein Standard für die staatlichen Anerkennungsverfahren resultiert. Einer darüber hinausgehende Verständigung auf Bundesebene über die wechselseitige Anerkennung der Studienabschlüsse und staatlichen Anerkennungen bedarf es nicht. Berlin, den 09. Oktober 2018 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie