Drucksache 18 / 16 593 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) vom 01. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Oktober 2018) zum Thema: Anwaltliche Vertretung von Senatoren et al. in Untersuchungsausschüssen und Antwort vom 18. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Okt. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/3 Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18 / 16 593 vom 01.10.2018 über „Anwaltliche Vertretung von Senatoren et al. in Untersuchungsausschüssen“ ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In welcher Höhe sind dem Land Berlin seit dem Jahr 2011 Kosten im Zusammenhang mit der anwaltlichen Beratung und Vertretung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aller Berliner Behörden (inkl. Senatoren, Senatorinnen, Staatssekretäre) in Untersuchungsausschüssen entstanden? Bitte nach jeweiligem Untersuchungsausschuss ausweisen. Zu 1.: Nach derzeitigem Kenntnisstand sind für die anwaltliche Begleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bezüglich des Untersuchungsausschusses „BER“ Kosten in Höhe von EUR 13.314,32 entstanden. Hinsichtlich des Untersuchungsausschusses „Terroranschlag Breitscheidplatz“ sind Kosten in Höhe von EUR 7.848,97 entstanden. Weitere Kosten entstehen durch einen Rahmenvertrag mit einer Rechtsanwaltskanzlei , deren Beträge noch nicht feststehen. Im Rahmen der Arbeit des aktuellen Untersuchungsausschusses „BER II“ erfolgte bislang eine anwaltliche Beratung und Begleitung zur Zeugeneinvernahme von einer Person durch einen Rechtsanwalt. Die Kosten hierzu sind noch nicht bekannt. 2. Wie verteilt sich dieser Betrag auf die einzelnen Personen (anonymisiert als „Person A“ etc. aufführen , aber differenziert nach Untersuchungsausschüssen)? Zu 2.: Im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss „BER“ entstanden Kosten für Person A in Höhe von EUR 9.437,89 und für Person B in Höhe von EUR 3.876,43. Hinsichtlich des Untersuchungsausschusses „Terroranschlag Breitscheidplatz“ entstanden Kosten für Person C in Höhe von EUR 837,97, für Person D in Höhe von EUR 2.825,26 und für die Personen E, F, G und H in Höhe von EUR 4.185,74. 3. Welches Verfahren gilt für die Entscheidung über eine Übernahme der Kosten durch das Land Berlin ? 4. Erfolgt der Kostenausgleich beziehungsweise die Kostenerstattung nur auf Antrag der jeweiligen Zeugen oder auch auf Anregung der Vorgesetzten oder welcher Dritter? 2/3 Zu 3. und 4.: Rechtsgrundlage für die jeweilige Einzelfallentscheidung zur Gewährung von Rechtschutz für die Bediensteten des Landes Berlin ist die aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz und § 45 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) resultierende Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Zur Konkretisierung wurden die Ausführungsvorschriften über Rechtsschutzmaßnahmen in Zivil- und Strafsachen für Bedienstete des Landes Berlin (AV-Rechtsschutz) vom 16. Mai 2016 erlassen. Bis zur Neufassung der AV Rechtsschutz richteten sich die Dienstbehörden im Land Berlin nach Empfehlungen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Rundschreiben R Nr. 75/2002 vom 18. Dezember 2002), die wiederum auf ein Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 29. November 1999 verwiesen. Es gehört zum Zuständigkeitsbereich der Personalabteilung einer Dienststelle, im Rahmen der Fürsorge- bzw. Schutzpflicht sicher zu stellen, dass im Falle der Ladung einer oder eines Beschäftigten, gemäß § 22 des Gesetzes über die Unterausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (UntAG) vor dem Untersuchungsausschuss zu erscheinen, die Rechte der oder des Beschäftigten gewahrt sind bzw. auch bei der Anhörung gewahrt bleiben. Gemäß § 22 Satz 2 UntAG sind die Zeuginnen und Zeugen berechtigt, einen anwaltlichen Beistand zu der Vernehmung hinzuzuziehen. In Anlehnung an die entsprechenden Regelungen der Strafprozessordnung haben die Zeuginnen und Zeugen gemäß § 24 Absatz 2 UntAG ein Zeugnisverweigerungsrecht, soweit ihnen die Auskunft auf Fragen des Untersuchungsausschusses die Gefahr zuziehen würde, einer Untersuchung nach einem gesetzlich geordneten Verfahren ausgesetzt zu werden. Vor diesem Hintergrund muss die Personalabteilung in Kenntnis des Beweisthemas in Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Abteilung analog zu den Richtlinien über den Rechtsschutz in Strafsachen für die Dienstkräfte des Landes Berlin im Einzelfall entscheiden, ob die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands und die Übernahme der Kosten durch das Land Berlin zur Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss unter dem Aspekt der Fürsorge- bzw. Schutzpflicht erforderlich ist. Die Entscheidung über die Kostenerstattung wird von der Dienststelle nach schriftlicher Antragstellung getroffen. 5. Zu welchem Zeitpunkt im Vorfeld oder im Nachgang ihrer jeweiligen Vernehmungstermine haben die einzelnen Zeugen entsprechende Anträge gestellt? 6. Zu welchem Zeitpunkt und durch wen wurde auf anderem Wege die Kostenübernahme angeregt, erbeten oder veranlasst? Zu 5. und 6.: Hierzu ist nichts bekannt. 7. Wann genau wurde in den bisherigen Fällen jeweils von wem entschieden, dass die Kostenübernahme dem Grunde nach erfolgen soll? 8. Wenn Dienstvorgesetzte jeweils über die Gewährung von Rechtsschutz aus Haushaltsmitteln entscheiden , anhand welcher Kriterien und insbesondere auf Basis welchen Kenntnisstands treffen die Vorgesetzten diese Entscheidung? Zu 7. und 8.: Im jeweiligen Einzelfall wurde von der/dem zuständigen Dienstvorgesetzten entschieden, ob eine anwaltliche Begleitung aus Fürsorgegesichtspunkten zu gewähren ist. 3/3 Die grundsätzliche Finanzierung eines anwaltlichen Zeugenbeistandes aus dem Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Inneres und Sport im Untersuchungsausschuss „Terroranschlag Breitscheidplatz“ hat der Senator für Inneres und Sport aus Gründen der Fürsorge am 16. Oktober 2017 gebilligt. Im Übrigen liegen weitere Erkenntnisse hinsichtlich einzelner Entscheidungszeitpunkte nicht vor. Die Gewährung von Rechtsschutz richtet sich grundsätzlich nach den AV Rechtsschutz . Der Rechtsschutz in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen wurde aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG) gewährt . 9. Welche Gründe haben den Ausschlag gegeben, im aktuellen Untersuchungsausschuss BER II als Zeugen benannte Personen anwaltliche Beratung und Vertretung zur Verfügung zu stellen? Zu 9.: Nach § 22 Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin in Verbindung mit § 68b Strafprozessordnung haben geladene Zeuginnen und Zeugen des Untersuchungsausschusses das Recht, einen anwaltlichen Beistand zu der Vernehmung hinzuzuziehen. Die Gründe sind dabei unerheblich. 10. Wer entscheidet über die Übernahme solcher Anwaltskosten, die für Beratung aktueller oder früherer Mitglieder des Senats entstehen? Zu 10.: Siehe hierzu die Beantwortung der Fragen 7. und 8. 11. Gibt es weitere Personen, die nicht Zeugen des BER II Untersuchungsausschusses sind und die im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss auf Kosten der Stadt anwaltliche Beratung erhalten ? Um wen handelt es sich? Zu 11.: Nein. Berlin, den 18.10.2018 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen