Drucksache 18 / 16 622 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Nicole Ludwig (GRÜNE) vom 02. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Oktober 2018) zum Thema: Vorgaben des Landesgleichstellungsgesetzes bei der öffentlichen Vergabe und Leistungsgewährung und Antwort vom 16. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Okt. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Frau Abgeordnete Nicole Ludwig (GRÜNE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16622 vom 02. Oktober 2018 über Vorgaben des Landesgleichstellungsgesetzes bei der öffentlichen Vergabe und Leistungsgewährung _______________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Ergebnisse hatte die Prüfung der Nachweise zur Frauenförderung nach §13 LGG seit 2012 (Seite 23 des aktuellen Evaluationsberichts zum Landesgleichstellungsgesetz)? Zu 1.: Im Land Berlin gibt es schätzungsweise 2.500 Vergabestellen, die jeweils für ihren Bereich für die stichprobenartige Prüfung der Nachweise gemäß § 6 FFV zuständig sind. Dem Senat liegen folgende Angaben bezüglich der Nachweisprüfung nach § 6 FFV vor: Im Berichtszeitraum des 12. und 13. Berichts über die Umsetzung des Berliner Landesgleichstellungsgesetzes (01.07.2012 bis 30.06.2016) wurden in den Vergabestellen insgesamt 39.049 öffentliche Aufträge mit Verpflichtung zur Frauenförderung vergeben und 4.202 Nachweise geprüft. In 90 Fällen wurden Nachweise nicht erbracht. Weitere Angaben zu den Ergebnisse der Nachweisprüfung nach § 6 FFV durch die einzelnen Vergabestellen liegen dem Senat nicht vor. Die Auswertung der Erhebung für den 14. Bericht über die Umsetzung des Berliner Landesgleichstellungsgesetzes wird derzeit durchgeführt, Ergebnisse hierzu liegen noch nicht abschließend vor. 2. Welche Ergebnisse hatte die Prüfung der Nachweise zur Frauenförderung nach §14 LGG seit 2012 (Seite 23 des aktuellen Evaluationsberichts zum Landesgleichstellungsgesetz)? - 2 - 2 Zu 2.: Dem Senat liegen folgende Angaben bezüglich der Nachweisprüfung nach § 5 LGV vor: Im Berichtszeitraum des 12. und 13. Berichts über die Umsetzung des Berliner Landesgleichstellungsgesetzes (01.07.2012 bis 30.06.2016) wurden in insgesamt 4.883 Fällen Leistungen mit Verpflichtung zur Frauenförderung aus öffentlichen Landesmitteln gewährt. In gleichen Zeitraum wurden insgesamt 2.631 Nachweise vorgelegt und 13 geprüfte Zweifelsfälle gemeldet. Weitere Angaben zu den Ergebnissen der Nachweisprüfung nach § 5 LGV durch die einzelnen Zuwendungsstellen liegen dem Senat nicht vor. Die Auswertung der Erhebung für den 14. Bericht über die Umsetzung des Berliner Landesgleichstellungsgesetzes wird derzeit durchgeführt, Ergebnisse hierzu liegen noch nicht abschließend vor. 3. Welche Gründe gab es für nicht erbrachte Nachweise nach §13 LGG und nach §14 LGG? Zu 3.: Für den Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe (§ 13 LGG) hat der Vergabebericht 2016, der die Wirkung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) analysiert, festgestellt, dass in einer Anzahl von Fällen eine schriftliche Verpflichtung der Auftragnehmenden in Gestalt der Besonderen Vertragsbedingungen unterblieben ist. In weiteren Fällen wurden die Besonderen Vertragsbedingungen zur Frauenförderung zwar mit dem Auftragnehmenden vereinbart, dieser hat jedoch die von ihm eingesetzten Nachunternehmer nicht entsprechend verpflichtet. In diesen Fällen wird die Pflicht zur Frauenförderung bei Auftragsausführung nicht Vertragsbestandteil und muss entsprechend auch nicht nachgewiesen werden. Auch dort, wo die Frauenförderung Vertragsbestandteil wird, fällt es Auftragnehmenden zumindest in einigen Branchen schwer, die erforderlichen Nachweise beizubringen. Im Vergabebericht 2016 zur Evaluierung der Wirkung des BerlAVG haben insbesondere Bauindustrieverband und Fachgemeinschaft Bau darauf hingewiesen, dass Frauenfördermaßnahmen im geforderten Umfang allein deshalb schwierig sei, weil der Beschäftigtenanteil der Frauen so gering sei. Im Rahmen der öffentlichen Leistungsgewährung liegen dem Senat keine Kenntnisse über die Gründe für nicht erbrachte Nachweise vor. 4. Wie wurde im Fall nicht erbrachter Nachweise gegen den Nachweisschuldigen vorgegangen? Welche Sanktionen wurden vorgenommen? Zu 4.: Ausschließlich der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, gegenüber dem Vertragspartner oder der Vertragspartnerin (Auftragnehmender) Sanktionen gemäß § 6 BerlAVG und § 7 der Frauenförderverordnung auszusprechen und einzuleiten. Mangels entsprechender statistischer Erfassung können keine Angaben dazu gemacht werden, welche Sanktionen im Falle nicht erbrachter Nachweise durch die jeweiligen Vergabestellen vorgenommen wurden. - 3 - 3 5. Wie viele Fälle wurden seit 2012 von den Vergabestellen an die Kontrollgruppe gemeldet? Zu 5.: Die Kontrollgruppe wurde im Jahr 2014 bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft eingerichtet . Entsprechend liegen Angaben erst seit 2014 vor. Die Vergabestellen melden keine Fälle an die Kontrollgruppe, sondern beauftragen diese mit der Überprüfung der vertragsgemäßen Auftragsausführung. Die Anzahl der von der Kontrollgruppe entsprechend geprüften Fälle (ohne Nachunternehmen, die ebenfalls eine eigenständige Prüfung erfordern ) stellte sich für den genannten Zeitraum wie folgt dar: 2014: 8 2015: 61 2016: 80 2017: 126 2018: 143 (Stand 4.10.2018) 6. Welche zusätzlichen konkreten Nachweise zur Frauenförderung wurden von den Zuwendungsstellen verlangt auf Grund begründeter Zweifel an der Umsetzung der verpflichtenden Frauenförderung seit 2012? 7. Welches Ergebnis hatte die Prüfung von begründeten Zweifelsfällen nach §14 LGG für die Zuwendungsempfangenden? Zu 6 und 7.: Angaben darüber, wie die einzelnen Zuwendungsstellen in Zweifelsfällen gemäß § 5 der Leistungsgewährungsverordnung vorgehen und welches Ergebnis die Prüfung dieser Zweifelsfälle jeweils hatte, liegen dem Senat nicht vor. Berlin, den 16. Oktober 2018 In Vertretung Barbara König Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung