Drucksache 18 / 16 627 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sebastian Schlüsselburg (LINKE) vom 04. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Oktober 2018) zum Thema: Schwarzfahren und Strafverfolgungskosten im Jahr 2018 und Antwort vom 22. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Okt. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Sebastian Schlüsselburg (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16 627 vom 4. Oktober 2018 über Schwarzfahren und Strafverfolgungskosten 2018 -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Schriftliche Anfrage betrifft zum Teil Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Fragen zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) und die S-Bahn Berlin um Stellungnahmen gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurden. Sie werden nachfolgend entsprechend gekennzeichnet wiedergegeben. 1. Wie viele Fahrgäste beförderten BVG und S-Bahn jeweils in Berlin bis zum Stichtag 1.10.2018? Zu 1.: Antwort BVG: Bis zum Stichtag 30. Juni 2018 gab es bei der BVG 552 Mio. Fahrgastfahrten . Aktuellere Zahlen liegen der BVG noch nicht vor. Antwort S-Bahn-Berlin: Die S-Bahn beförderte im Jahr 2017 441,81 Mio. Fahrgäste. Für 2018 liegen noch keine Daten vor. 2. Wie viele Fahrscheinkontrollen wurden in Berlin von BVG und S-Bahn bis zum Stichtag 1.10.2018 durchgeführt? Zu 2.: Antwort BVG: Vom 1. Januar 2018 bis zum 30. September 2018 wurden durch die BVG Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) insgesamt 7.089.853 Fahrausweiskontrollen realisiert. Antwort S- Bahn-Berlin: Mit Stand 30. September 2018 wurden im Jahr 2018 ca. 10,4 Mio. Fahrscheinkontrollen durchgeführt. 3. Wie viele Fahrgäste wurden ohne gültigen Fahrschein bei BVG und S-Bahn in Berlin bis zum Stichtag 1.10.2018 angetroffen? Wie hat sich diese Quote in Berlin im Zeitraum der vergangenen zehn Jahre bis zum Stichtag 1.10.2018 bei BVG und S-Bahn entwickelt? 2 Zu 3.: Antwort BVG: Bis zum 30. September 2018 wurden 215.012 Fahrgäste ohne einen gültigen Fahrausweis angetroffen. Die Entwicklung der Quote hat sich seit 2008 wie folgt verändert: 2008: 3,99 % 2009: 4,60 % 2010: 4,89 % 2011: 4,47 % 2012: 6,05 % 2013: 8,48 % 2014: 4,35 % 2015: 5,96 % 2016: 5,74 % 2017: 4,95 % 2018 (bis 30.09.): 3,14 % Antwort S- Bahn-Berlin: Mit Stand 30. September 2018 wurden im Jahr 2018 ca. 272.000 Fahrgäste ohne gültigen Fahrschein angetroffen. 2008: Ø Beanstandungsquote 4,29 % 2009: Ø Beanstandungsquote 4,48 % 2010: Ø Beanstandungsquote 5,54 % 2011: Ø Beanstandungsquote 5,51 % 2012: Ø Beanstandungsquote 5,30 % 2013: Ø Beanstandungsquote 4,50 % 2014: Ø Beanstandungsquote 4,20 % 2015: Ø Beanstandungsquote 3,92 % 2016: Ø Beanstandungsquote 3,80 % 2017: Ø Beanstandungsquote 3,25 % 2018: Ø Beanstandungsquote 2,59 % 4. Von wie vielen sog. „Schwarzfahrer/innen“ wurde bis zum Stichtag 1.10.2018 das erhöhte Beförderungsentgelt a) verlangt, b) bezahlt/ nicht bezahlt und wie hoch waren die kumulierten Einnahmen daraus? Zu 4. a): Antwort BVG: Es wurde von 205.993 Fahrgästen ohne gültigen Fahrausweis das erhöhte Beförderungsentgelt verlangt. Antwort S-Bahn-Berlin: Erhöhtes Beförderungsentgelt wird gefordert, wenn die kontrollierte Person keinen gültigen Fahrausweis vorweisen kann, so dass von allen festgestellten Personen ein erhöhtes Beförderungsentgelt verlangt wird. Zu 4. b): Antwort BVG: Die abschließenden Zahlen liegen noch nicht vor. Antwort S-Bahn-Berlin: Mit Stand 30. September 2018 wurden im Jahr 2018 ca. 40 % der offenen Forderungen beglichen. 5. Wie viele Strafanzeigen haben BVG und S-Bahn seit dem 1.1.2017 wegen sog. „Schwarzfahrens“ (Erschleichen von Leistungen nach § 265 a StGB) gestellt (bitte aufschlüsseln nach Strafanzeigen pro Jahr)? Zu 5.: Antwort BVG: In 2017 wurden insgesamt 10.397 Strafanträge nach § 265a Strafgesetzbuch (StGB) gestellt. 3 Bis zum 31. August 2018 wurden insgesamt 3.171 Strafanträge nach § 265a StGB gestellt . Antwort S-Bahn-Berlin: Die S-Bahn Berlin stellt Strafanträge nach § 265a StGB gegen Personen, die innerhalb von zwölf Monaten mindestens drei Feststellungen wegen Fahrens ohne Fahrschein (Mehrfachtäter) haben. Zum Zeitpunkt der Strafantragsstellung darf hierbei der älteste Vorgang die Frist von zwölf Monaten nicht überschreiten. Es wurden mit Stand 30. September 2018 im Jahr 2018 insgesamt 18.695 Strafanträge gestellt. Im Jahr 2017 wurden insgesamt 34.981 Strafanträge gestellt. 6. Wie viele Strafverfahren wurden seit dem 1.1.2017 aufgrund der vorbezeichneten Strafanzeigen eröffnet und zu wie vielen Verurteilungen ist es gekommen (Angaben bitte auch aufschlüsseln nach Jahren)? Zu 6.: Der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung liegen lediglich Daten der Strafverfolgungsstatistik über rechtskräftig Abgeurteilte nach § 265a StGB vor. Allerdings wird in der Strafverfolgungsstatistik das Delikt gem. § 265a StGB (Erschleichen von Leistungen) ohne Unterscheidung einzelner Tatbestandsalternativen erfasst. Die Strafvorschrift sanktioniert neben dem Erschleichen der Beförderung durch ein Verkehrsmittel auch das Erschleichen der Leistung eines Automaten , eines öffentlichen Zweck dienenden Telekommunikationsnetzes und den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung. Im Jahr 2017 sind in Berlin aufgrund dieses Delikts insgesamt 6.932 Personen abgeurteilt (Verurteilungen und Freisprüche) worden. Aus dieser Angabe kann nicht auf die Anzahl der Strafverfahren wegen Schwarzfahrens geschlossen werden. Dem Senat liegen derzeit noch keine Zahlen der Strafverfolgungsstatistik für das Jahr 2018 über rechtskräftig abgeurteilte Personen vor. 7. Wie viele Personen verbüßten zum aktuellsten Stichtag in welchen Haftanstalten eine Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund des sogenannten „Schwarzfahrens“ und welche durchschnittlichen Tageshaftkosten sind dadurch in 2017 sowie in 2018 bis zum Stichtag 1.10.2018 kassenwirksam entstanden? Zu 7.: Statistische Zahlen zu Gefangenen mit Ersatzfreiheitsstrafen, die ursprünglich zu einer Geldstrafe wegen Erschleichens von Leistungen gem. § 265a StGB verurteilt wurden , werden regelmäßig nicht erhoben. Eine Stichtagsabfrage zum 9. Oktober 2018 anhand des IT-Fachverfahrens BASIS-Web hat ergeben, dass zu diesem Zeitpunkt in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Plötzensee 41 Gefangene, in der JVA für Frauen 12 Gefangene, in der JVA Heidering 3 Gefangene und in der JVA Tegel 9 Gefangene eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen Erschleichens von Leistungen aktuell verbüßt haben. In der JVA Moabit und in der JVA des Offenen Vollzugs Berlin verbüßten am Stichtag keine Gefangenen eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen Erschleichens von Leistungen. Zu beachten ist jedoch, dass der Tatbestand des § 265a StGB neben dem „Schwarzfahren “ noch andere Tatbestandsvarianten enthält. Die durchschnittlichen Tageshaftkosten einer/eines Gefangenen werden seit dem Haushaltsjahr 1994 bundeseinheitlich berechnet. Ausgewiesen werden seitdem die Tageshaftkosten bei Vollbelegung aller Haftplätze entsprechend der Belegungsfähigkeit und die Kosten aufgrund der tatsächlichen Belegung im abgelaufenen Kalenderjahr. Eine Dif- 4 ferenzierung der Haftkosten nach Haftarten oder nach den der Verurteilung zugrundeliegenden Delikten ist nicht möglich, da Haushaltstitel die Berechnungsgrundlage bilden. Für das Land Berlin ergeben sich im Haushaltsjahr 2017 folgende Tagessätze: 2017 nach Belegungsfähigkeit nach tatsächlichen Hafttagen Tageshaftkosten 123,05 € 146,98 € Bau-Investitionskostensatz 1,57 € 1,87 € Sach-Investitionskostensatz 1,36 € 1,63 € Gesamt-Tageshaftkosten 125,98 € 150,48 € Eine unterjährige Tageshaftkostenberechnung ist nicht aussagekräftig, da einerseits nicht alle kassenwirksamen Ausgaben bis zum Stichtag 1. Oktober in die Berechnung einzubeziehen sind und andererseits hohe Guthabenerstattungen und diverse Rechnungslegungen - insbesondere bei Investitionen - noch ausstehen. 8. Mit welchen Maßnahmen und Projekten des Senates oder von welchen vom Senat geförderten Maßnahmen und Projekten wird in Berlin versucht, Ersatzfreiheitsstrafen aufgrund des Erschleichens von Leistungen zu reduzieren und wie viele Hafttage konnten dadurch 2017 sowie bis zum Stichtag 1.10.2018 eingespart werden? Zu 8.: Die Bestrebungen des Senats, die Ersatzfreiheitsstrafenvollstreckung im Berliner Vollzug zu reduzieren, richten sich auf die Gesamtheit derjenigen, denen wegen einer nicht beitreibbaren Geldstrafe Ersatzfreiheitsstrafe droht oder die eine solche Strafe bereits angetreten haben. Die von den Sozialen Diensten der Justiz und von den vom Senat zuwendungsfinanzierten freien Trägern angebotenen Maßnahmen zur Tilgung von Geldstrafen (Vermittlung in gemeinnützige Arbeit, Schuldnerberatung, Ratenzahlungsvereinbarungen ) werden unabhängig davon ergriffen, wegen welcher Straftat die jeweilige Klientin/der jeweilige Klient zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Dasselbe gilt auch für "day-by-day"-Maßnahmen, wonach im Land Berlin Personen, die bereits eine Ersatzfreiheitsstrafe angetreten haben, die Möglichkeit haben, ihren Gefängnisaufenthalt durch Ableistung freier Arbeit während des Vollzuges zu verkürzen. Für den Doppelhaushalt 2018/2019 wurden für zwei „Arbeit-statt-Strafe“-Projekte freier Träger Zuwendungserhöhungen im insgesamt fünfstelligen Bereich beschlossen. Eines der Projekte, die vom Träger sbh-Gefangenenfürsorge GmbH Berlin (sbh = Straffälligen und Bewährungshilfe) geleitete Maßnahme "Beschäftigungsgeber Grün-Urban Gardening: Pflege Wohnumfeld und Schulhofverbesserung“, das sich an zu Geldstrafe verurteilte Menschen richtet, die aus verschiedenen Gründen schwer an Beschäftigungsgeber zu vermitteln sind, hat zu Jahresbeginn erfolgreich den Betrieb aufgenommen. Einsatzorte für gemeinnützige Arbeit zur Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe sind beschäftigungsgebereigene Projekte auf Schulhöfen oder in Kitas, die Pflege von Wohnumfeldern in Kiezen bzw. Wohnsiedlungen sowie die Pflege und Reinigung von Schulhöfen. Um darüber hinaus auch strukturelle Verbesserungen bei der Vermittlung von Betroffenen in gemeinnützige Arbeit zu erreichen und damit die Anzahl der Vollstreckungen von Ersatzfreiheitsstrafen künftig zu reduzieren, wurde im April 2018 bei den Sozialen Diensten der Justiz eine "Regiestelle Gemeinnützige Arbeit" (RGA) eingerichtet. Ziele sind da- 5 bei unter anderem die Einführung und Weiterentwicklung verbesserter und einheitlicher Standards im Beratungs-, Vermittlungs- und Überwachungsverfahren beim Angebot ersatzfreiheitsstrafenvermeidender gemeinnütziger Arbeit, eine integrative und nachhaltige Wirkung der Beschäftigungseinsätze der Klientel sowie die Implementierung eines Qualitätsmanagements . 9. Welche Aktivitäten verfolgt aktuell die Justizministerkonferenz im Themenfeld der Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafen allgemein und im Hinblick auf das Problemfeld des sogenannten „Schwarzfahrens“ im Besonderen? Wann wird voraussichtlich mit dem Zwischenbericht der von den Ländern Brandenburg und NRW geleiteten Arbeitsgruppe zu rechnen sein? Zu 9.: Anlässlich der Frühjahrskonferenz 2016 der Justizministerinnen und Justizminister wurde beschlossen, dass eine etwaige Neugestaltung der Ersatzfreiheitsstrafe einer eingehenden und vertieften Prüfung bedarf. Hierzu sowie zur weiteren Verbesserung des bestehenden Instrumentariums zur Haftvermeidung wurde eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe gebildet, die unter Beteiligung Berlins seit Oktober 2016 ihrem Arbeitsauftrag nachgeht. Die Arbeitsgruppe bezieht in ihre Überlegungen verschiedene Ansatzpunkte für die Vermeidung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe ein, die auf verschiedenen Ebenen des Strafverfahrens ansetzen. Ein Zwischenbericht der Arbeitsgruppe wurde auf der Sitzung des Strafrechtsausschusses der Justizministerkonferenz vom 18. bis 20. Oktober 2017 in Mainz vorgelegt. Die Vorlage eines Abschlussberichts der Arbeitsgruppe an die Justizministerkonferenz ist für das Frühjahr 2019 in Aussicht genommen. 10. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, um (ggf. in Kooperation mit der S-Bahn und der BVG) Lösungen zu finden, damit die Anzahl der sogenannten „Schwarzfahrer“ reduziert wird (z.B. durch gezielte Abonnement -Kampagnen unter den Betroffenen bzw. entlassenen Inhaftierten sowie durch Verzicht auf das Stellen von Strafanträgen)? Zu 10.: Mit der Absenkung des Preises für das Sozialticket und der ab 1. August 2018 geltenden kostenlosen Fahrberechtigung für Schülerinnen und Schüler, die den berlinpass -BuT (Bildungs- und Teilhabepaket) mit VBB-Aufkleber haben, hat der Senat einen weiteren Beitrag dafür geleistet, dass der öffentliche Nahverkehr auch einkommensschwachen Berlinerinnen und Berlinern zur Verfügung steht. Darüber hinaus entwickelt die BVG laufend Kampagnen, um weitere Kunden - vor allem Abonnementkunden - zu gewinnen. 11. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, mit der Staatsanwaltschaft ins Gespräch über die Beantragung von niedrigeren Tagessätzen für angeklagte Hartz-IV-Empfangende zu kommen? Welche Erfahrungen aus anderen Ländern (z.B. Niedersachsen) sind dem Senat bekannt und wie bewertet er diese? Zu 11.: Im Frühjahr 2018 fand unter fachlicher Leitung der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung ein Arbeitstreffen mit Vertreterinnen und Vertretern der Anklagebehörden sowie Mitarbeitenden der Vollstreckungsbehörde und der Gnadenstelle zu der Frage statt, ob die in Berlin insbesondere bei - mutmaßlichen - Beziehern von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Hartz IV) beantragten Tagessatzhöhen, insbesondere im Strafbefehlsverfahren, angemessen seien. Erkenntnisse, wonach die Amtsanwältinnen und Amtsanwälte bzw. die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die gesetzliche Vorgabe des § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB (sog. "Nettoeinkommensprinzip ") beziehungsweise die obergerichtliche Rechtsprechung zum uner- 6 lässlichen Lebensbedarf (vgl. hierzu Kammergericht, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - (2) 1 Ss 399/09 (34/09) und fortführend: Kammergericht, Beschluss vom 2. November 2012 - (4) 121 Ss 146/12 (265/12); Landgericht Berlin, Beschluss vom 23. Februar 2011 - 533 Qs 7/11) außer Acht lassen, traten nicht zutage. Im Rahmen einer begleitenden Länderumfrage erteilte Niedersachsen die Auskunft, dass es dort für die Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich der Bemessung zu beantragender Tagessatzhöhen keine fachaufsichtlichen Vorgaben für den Fall gäbe, dass nach Aktenlage oder aufgrund von Angaben Angeklagter in einer Hauptverhandlung vom Bezug staatlichen Transferleistungen als Einkommensgrundlage auszugehen ist. Sämtliche anderen Länder, die auf die Umfrage des Landes Berlin geantwortet haben, haben gleichlautende Auskünfte erteilt. Lediglich die Hamburger Justizbehörde hat mitgeteilt, dass die dortige Staatsanwaltschaft über behördeninterne Regelungen verfüge. Anlässlich zweier Oberlandesgerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit der Sicherung des unerlässlichen Lebensbedarfs habe die Anklagebehörde bereits im Jahr 2000 grundsätzliche Hinweise für die Berechnung von Tagessatzhöhen bei Geringverdienern erteilt. Die Staatsanwaltschaft Hamburg gibt in diesem Zusammenhang regelmäßig die durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz ) neu festgesetzten Regelsätze nach der Anlage zu § 28 SGB XII gegenüber ihren Dezernentinnen und Dezernenten bekannt, verbunden mit der Bitte, die Höhe der dort festgesetzten Beträge bei der Beantragung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 12. Wie stellt sich der aktuelle Stand und Zeitplan hinsichtlich der Prüfung und Modellerarbeitung zur Einführung eines fahrscheinlosen Nahverkehrs dar? Zu 12.: Der Senat beabsichtigt Ende 2018/ Anfang 2019 grundsätzliche Untersuchungen zur Weiterentwicklung des Tarifsystems zu beauftragen. Ergebnisse werden erst nach Abschluss dieses Prozesses vorliegen. Berlin, den 22. Oktober 2018 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung