Drucksache 18 / 16 630 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Andreas Kugler und Fréderic Verrycken (SPD) vom 13. September 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Oktober 2018) zum Thema: Missstände bei der Erhebung der Berliner Hundesteuer II und Antwort vom 12. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Okt. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/3 Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Andreas Kugler und Herrn Abgeordneten Fréderic Verrycken (SPD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. S 18/16 630 vom 13. September 2018 über Missstände bei der Erhebung der Berliner Hundesteuer II ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Laut den Leitsätzen der Steuergerechtigkeit des Bundesverfassungsgerichts müssen alle Steuerpflichtigen „rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden" (2 BvL 17/02 vom 9.3.2004). Ist die Erhebungsregel des Hundesteuergesetzes nach Ansicht des Senats hierauf ausgerichtet? 2. Falls ja, wie kommt der Senat zu dieser Einschätzung, wenn es keine Aufzeichnungen über die durchgeführten Kontrollen gibt, anhand derer die Effizienz der Erhebungsregel eingeschätzt werden kann? 3. Wie wird sichergestellt, dass Bürger*innen ihrer Pflicht nachkommen, einen Hund tatsächlich anzumelden? Zu 1. bis 3.: Die Regelungen des Hundesteuergesetzes (HuStG) umfassen die materiellrechtlichen Bestimmungen zur Besteuerung der Hundehaltung. Darüber hinaus sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Anwendungsbereich der Abgabenordnung (AOAnwG) die verfahrensrechtlichen Regelungen der Abgabenordnung (AO) bei der Festsetzung, Erhebung und Beitreibung der Hundesteuer anzuwenden. Ist der Besteuerungstatbestand verwirklicht, wird das Besteuerungsverfahren nach den vorgenannten Bestimmungen durchgeführt. Die erfassten Steuerpflichtigen werden somit rechtlich und tatsächlich gleich belastet. Eine vollständige Erfassung aller Steuerpflichtigen ist selbstverständlich anzustreben, jedoch – wie auch bei anderen Steuerarten – nicht Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit der Hundesteuer. Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 15.07.2015, Az. II R 33/14 zur Hamburger Kultur- und Tourismustaxe als rechtssystematisch vergleichbare Gemeindesteuer bestätigt. In der Urteilsbegründung wird u.a. ausgeführt, dass auch bei anderen Steuern, bei denen die tatsächliche Durchsetzung des Steueranspruchs von Erklärungen der Steuerpflichtigen abhängt, deren Richtigkeit vielfach, z.B. wegen der großen Anzahl der Steuerfälle, nicht flächendeckend überprüft werden kann, dies nicht zur Verfassungswidrigkeit des jeweiligen Steuergesetzes führt. 2/3 Die Erfüllung der Anmeldepflicht nach dem HuStG überwacht die Steuerverwaltung im Rahmen der verfügbaren personellen und finanziellen Mittel. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage Nr. 3 der Schriftlichen Anfrage 18/ 15 539 verwiesen. 4. Warum werden die Kontrollen der Hundehalter durch die Finanzämter zusammen mit dem Ordnungsamt und der Polizei durchgeführt? Kommt es hierdurch zu Verzögerungen und/oder Engpässen? Zu 4.: Für die Kontrollen der Hundehaltenden sind originär die Ordnungsämter der Bezirke zuständig. Die Polizei kontrolliert Hundehaltende nur, sofern bereits aus anderem Anlass eine Kontrolle erfolgt. Die Finanzämter unterstützen die Tätigkeiten der Ordnungsämter und der Polizei, indem sie jährliche Kontrollaktionen selbst initiieren und hierfür die Ordnungsämter oder die Polizei um Unterstützung im Wege der Amtshilfe bitten. Durch diese persönliche Zusammenarbeit können Fragen zu den rechtlichen Grundlagen der Hundesteuer und zum Verfahren der Erstellung von Kontrollmitteilungen beantwortet werden. Verzögerungen oder Engpässe entstehen hierdurch nicht. 5. Gibt es bei den Finanzämtern Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Kontrollen? 6. Gibt es bei den Finanzämtern Aufzeichnungen über die dort eingegangenen Kontrollmitteilungen und die daraus erwachsenen Verfahren? 7. Wieviele Nach-Anmeldungen sind daraus erwachsen? Zu 5. bis 7.: Zu den Ergebnissen der Kontrollen in Bezug auf Ordnungswidrigkeitenverfahren führen die Finanzämter keine Aufzeichnungen, da die Zuständigkeit hierfür bei den Ordnungsämtern liegt. In den Finanzämtern werden die eingegangenen Kontrollmitteilungen erfasst und die für das Besteuerungsverfahren eingeleiteten Maßnahmen dokumentiert. Im Kalenderjahr 2017 wurden infolge der eingegangenen Kontrollmitteilungen 195 Steuerfälle nachträglich erfasst. 8. Wird dokumentiert, wann Kontrollen stattfanden und wieviel Personal dabei eingesetzt wurde? Zu 8.: Über die von den Finanzämtern initiierten Kontrollen werden Dokumentationen geführt. 9. Wie wird kontrolliert, wie viele Hundehalter kontrolliert wurden, um die Sinnhaftigkeit der Kontrollen einschätzen zu können? 10. Wenn ja, warum werden die Ergebnisse, die Anmeldung bzw Nicht-Anmeldung des Hundes nicht dokumentiert? Wenn nein, warum findet keinerlei Dokumentation der durchgeführten Kontrollen statt? Zu 9. und 10.: Eine nochmalige Prüfung der Anzahl der insgesamt durch die Ordnungsämter und die Polizei kontrollierten Hundehaltenden kann seitens der Steuerverwaltung nicht er- 3/3 folgen. Die Steuerverwaltung erhält in den Fällen Kontrollmitteilungen, in denen Hundehaltende mit Hunden ohne Steuermarke angetroffen werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage Nr. 4 der Schriftlichen Anfrage 18/ 15 539 verwiesen. Berlin, den 12. Oktober 2018 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen