Drucksache 18 / 16 632 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Kay Nerstheimer (fraktionslos) vom 02. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Oktober 2018) zum Thema: Nicht hinnehmbare Bearbeitungszeiten unserer Waffenbehörde in Berlin und Antwort vom 15. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Okt. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Kay Nerstheimer (fraktionslos) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16632 vom 02. Oktober 2018 über Nicht hinnehmbare Bearbeitungszeiten unserer Waffenbehörde in Berlin ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Was ist mit unserer Waffenbehörde in Berlin los? Monatelange Bearbeitungszeiten bei Neuanträgen von Waffenbesitzkarten (WBK´s) oder Eintragungen in vorhandene WBK`s. Das persönliche Hinzitieren, zu besucherunfreundlichen Sprechzeiten inklusive stundenlanges Warten . Um die Dokumente abzuholen, die man auch problemlos per Post verschicken kann. Welcher Bürger kann Montag von 09:00 – 14:00 Uhr, Mittwoch von 13:00 – 17:00 Uhr oder Donnerstag von 09:00 – 13:00 Uhr zur Waffenbehörde gehen ohne Urlaub nehmen zu müssen? Seit Minimum zwei Jahren ist keine Besserung in Sicht. Es macht sich unter den Jägern, Sportschützen und Waffensammlern Unmut breit. Denn in den Flächenländern Brandenburg und Mecklenburg- Vorpommern kann man sehen, dass es auch anders, bürgerfreundlich geht. Allerdings muss man sie auch loben, denn das Versenden des Gebührenbescheides für die Amtshandlung funktioniert innerhalb weniger Tage. Man kann also nicht sagen, es wird nicht gearbeitet. Besonders den Hinweis auf Seite 2 finde ich sehr gelungen: „Sollte der Betrag nicht innerhalb von zwei Wochen hier eingegangen sein, gehe ich davon aus, dass Sie an einer Erteilung der beantragten Erlaubnis nicht mehr interessiert sind und werde die Bearbeitung Ihres Antrages dann einstellen“. Das ist ganz großes Kino. Ich habe allerdings beim besten Willen keine solche Verwaltungsvorschrift finden können. Bitte klären Sie mich in Bezug daraufhin auf. Wann wird sich die Geschwindigkeit der Bearbeitungen und die Bürgerfreundlichkeit signifikant verbessern ? Warum funktioniert das Procedere in anderen Bundesländern reibungslos? Oder ist das von Rot-Rot-Grün (Rot) so gewollt, um hier die Leistungsträger der Gesellschaft zu diskriminieren ? Antwort: Die Bearbeitungszeiten für die Neuerteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse betragen in der Regel acht bis zwölf Wochen, im Einzelfall unter Umständen auch länger. Seite 2 von 2 Eine solche Erlaubnis setzt unter anderem voraus, dass die Antragstellenden die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Waffengesetz (WaffG) aufweisen. Im Rahmen der zu prüfenden Zuverlässigkeit ist die Waffenbehörde gesetzlich verpflichtet , die in § 5 Absatz 5 WaffG genannten Auskünfte bei anderen Behörden und sonstige Stellen einzuholen. Sie ist mithin auf die Zuarbeit dieser Behörden und Stellen angewiesen. Sowohl bei der Waffenbehörde als auch bei den angeschriebenen Behörden und sonstigen Stellen kann es zum Beispiel bei hohem Antragsaufkommen zu Verzögerungen kommen. Die Bearbeitungszeit verlängert sich auch, wenn der Ausgang von noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren gegen Antragstellende abgewartet werden muss, bevor über die Erteilung entschieden werden kann. Auf die Laufzeiten solcher Verfahren hat die Waffenbehörde keinen Einfluss. Um dem gestiegenen Vorgangsaufkommen Rechnung zu tragen und die Bearbeitungszeiten verkürzen zu können, wurden bereits personelle Maßnahmen ergriffen, die sich aktuell in der Umsetzung befinden. Eine Erlaubnis setzt zudem voraus, dass Antragstellende die erforderliche persönliche Eignung besitzen (§ 6 WaffG). Um sicherzustellen, dass Personen mit offenkundig fehlender Eignung keine Erlaubnis erhalten, ist das persönliche Erscheinen Antragstellender entweder beim Stellen des Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis oder bei deren Abholung unverzichtbar. Sofern die Antragstellenden bereits zur Antragstellung persönlich erschienen sind, werden erteilte Erlaubnisse daher postalisch übersandt. Anliegen im Zusammenhang mit bereits erteilten Erlaubnissen können auf Wunsch grundsätzlich per Post, Fax oder E-Mail geklärt werden. Die Öffnungszeit am Mittwoch bis 17:00 Uhr ermöglicht es den meisten Antragstellenden , die Waffenbehörde aufzusuchen, ohne Urlaub nehmen zu müssen. In begründet dringenden Ausnahmefällen werden auch Termine außerhalb der Sprechzeiten vergeben. Bei antragsbedürftigen Amtshandlungen entsteht die Pflicht zur Zahlung der Gebühr mit dem Eingang des Antrages bei der zuständigen Behörde. Es ist sachgerechte Verwaltungspraxis der Waffenbehörde, dass von einem fehlenden Bescheidungsinteresse ausgegangen wird, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen die Gebühr eingegangen ist. Eine Bearbeitung des Antrages erfolgt, sobald die – gegebenenfalls auch verspätete – Zahlung eingeht. Über die Situation bei Waffenbehörden in anderen Ländern kann keine Aussage getroffen werden. Berlin, den 15. Oktober 2018 In Vertretung Sabine Smentek Senatsverwaltung für Inneres und Sport