Drucksache 18 / 16 643 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 01. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Oktober 2018) zum Thema: Überlastung der Wirtschaftsstrafkammern? und Antwort vom 23. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Okt. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16 643 vom 1. Oktober 2018 über Überlastung der Wirtschaftsstrafkammern? ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1.) Wie viele Wirtschaftsstrafkammern gibt es aktuell am Landgericht Berlin und wie hat sich diese Zahl seit dem 01.01.2016 quartalsweise entwickelt? Zu 1.: Am Landgericht Berlin gibt es gegenwärtig 5 Wirtschaftsstrafkammern. Diese Zahl ist seit dem 01.01.2016 unverändert. 2.) Wie viele dieser Strafkammern waren zum Ende eines jeweiligen Quartals der Jahre 2016 bis 2018 von der turnusmäßigen Verteilung neu eingehender Haftverfahren ausgenommen? Zu 2.: Die Anzahl der Wirtschaftsstrafkammern, die zum Ende eines jeweiligen Quartals der Jahre 2016 bis 2018 von der turnusmäßigen Verteilung neu eingehender Haftverfahren ausgenommen waren (Stichtag: Ende des jeweiligen Quartals), ist aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich: Jahr Quartal/Stichtag Anzahl 2016 I. Quartal (31.03.) 3 II. Quartal (30.06.) 3 III. Quartal (30.09.) 2 IV. Quartal (31.12.) 1 2017 I. Quartal (31.03.) 1 II. Quartal (30.06.) 2 III. Quartal (30.09.) 1 IV. Quartal (31.12.) 1 2018 I. Quartal (31.03.) 1 II. Quartal (30.06.) 1 III. Quartal (30.09.) 1 3.) Wie viele Anklagen sind in den jeweiligen Monaten der Jahren 2016 bis 2018 bei den jeweiligen Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts Berlin eingegangen? 2 Zu 3.: Die Anzahl der Anklagen, die in den jeweiligen Monaten der Jahre 2016 bis 2018 bei den jeweiligen Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts Berlin eingegangen sind, ist aus den nachfolgenden Tabellen ersichtlich: 2016 laufende Nummer Jan Feb März April Mai Juni Juli Aug Sept Okt Nov Dez Gesamt 1 0 2 1 0 0 0 0 0 1 0 0 1 5 2 0 0 2 1 2 1 0 1 0 0 1 0 8 3 0 1 1 0 0 1 0 0 0 0 0 1 4 4 1 1 1 2 0 3 1 0 0 0 1 1 11 5 1 1 1 1 1 1 1 0 0 0 1 1 9 Gesamt 2 5 6 4 3 6 2 1 1 0 3 4 37 2017 laufende Nummer Jan Feb März April Mai Juni Juli Aug Sept Okt Nov Dez Gesamt 1 0 1 2 1 0 2 0 0 0 1 0 0 7 2 2 2 1 0 0 0 2 1 0 0 0 1 9 3 0 2 0 0 0 1 0 0 0 0 0 2 5 4 0 3 0 0 0 0 0 0 1 1 0 2 7 5 2 1 1 0 0 1 1 0 0 1 0 0 7 Gesamt 4 9 4 1 0 4 3 1 1 3 0 5 35 2018 laufende Nummer Jan Feb März April Mai Juni Juli Aug Sept Okt Nov Dez Gesamt 1 0 2 0 0 1 0 1 0 0 4 2 0 1 0 0 0 1 1 2 1 6 3 1 0 1 0 0 1 1 1 0 5 4 0 0 2 0 0 0 0 1 0 3 5 0 2 0 0 2 1 0 0 0 5 Gesamt 1 5 3 0 3 3 3 4 1 0 0 0 23 Bemerkung: Die Bezeichnung der laufenden Nummer entspricht nicht der Bezeichnung der Kammern des Landgerichts. 4.) Ist seit dem 01.09.2017 die Definition, wann eine Strafkammer als überlastet gilt und von der turnusmäßigen Verteilung in Haftsachen auszunehmen ist, geändert worden? Falls ja, wie (Wortlaut alter und neuer Definition ) und wann wie oft durch wen? Zu 4.: Eine feststehende Definition, wann eine Strafkammer als überlastet gilt und von der turnusmäßigen Verteilung in Haftsachen auszunehmen ist, existiert nicht. Vielmehr beruht die jeweilige Entscheidung des Präsidiums zur Entlastung einer Strafkammer im Einzelfall auf sogenannten Entlastungsgrundsätzen. Hierbei orientiert sich das Präsidium regelmäßig an der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Beschleunigung in Haftsachen und an den sich daraus ergebenden Anforderungen. 5.) In wie vielen Fällen lag jeweils in den Quartalen der Jahre 2016 bis heute die Zeit zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung über vier Monaten? Zu 5.: Der Zeitraum zwischen der Anklageerhebung und der Eröffnung des Hauptverfahrens wird statistisch nicht erfasst. 3 6.) Wie viele Personen sind aus diesem Grund in den jeweiligen Quartalen aus der Untersuchungshaft entlassen worden? Zu 6.: Da keine statistischen Erhebungen der Fälle erfolgen, in denen die Zeit zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung über vier Monaten lag, ist eine Antwort auf die Frage, wie viele Personen aus diesem Grund in den jeweiligen Quartalen aus der Untersuchungshaft entlassen wurden, nicht möglich. Hinzu kommt, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im jeweiligen Einzelfall nicht notwendigerweise aus einem isolierten Verstoß gegen die genannte Frist resultieren muss, sondern durch die obergerichtliche Rechtsprechung in der Regel im Wege einer einzelfallbezogenen Gesamtschau aller Umstände des Falles (z. B. Verzögerungen im Ermittlungsverfahren) festgestellt wird. Berlin, den 23. Oktober 2018 In Vertretung M. Gerlach Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung