Drucksache 18 / 16 647 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 01. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Oktober 2018) zum Thema: Förderpraxis des Senats III und Antwort vom 17. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Okt. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16 647 vom 01. Oktober 2018 über Förderpraxis des Senats III ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Aus welchem Grund wurde der Verein Inssan e.V. ab dem Jahre 2010 nicht mehr im Verfassungsschutzbericht erwähnt? Welche Erkenntnisse bewogen den Berliner Verfassungsschutz, die Erwähnung des Vereins im Kapitel „Legalistischer Islamismus“ zu unterlassen. Wurden die inhaltlichen Verbindungen gekappt? Oder hatte sich die personelle Zusammenstellung geändert? Zu 1.: Grundsätzlich basiert die Nennung einer Organisation in den Berliner Verfassungsschutzberichten darauf, dass offene Informationen über Aktivitäten einer Organisation vorliegen, die geeignet sind, eine extremistische Bestrebung zu belegen. In jedem Einzelfall erfolgt dazu eine rechtliche Abwägung über die Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Nennung, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Die Nennung oder Nichterwähnung einer Organisation in einem Verfassungsschutzbericht enthält daher keine Festlegung über die Berichtsweise im Folgejahr. 2. Welche Erkenntnisse bewogen den Berliner Verfassungsschutz im Jahre 2010, die Erwähnung der Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e.V. im Kapitel „Legalistischer Islamismus“ zu unterlassen? Zu 2.: Die in der Fragestellung enthaltende Behauptung trifft nicht zu. Die „Islamische Gemeinschaft in Deutschland e.V.“ (IGD) wurde im Berliner Verfassungsschutzbericht 2010 im Kapitel „Legalistischer Islamismus“ auf den Seiten 175 f. aufgeführt. 3. Aus welchem Grund wird die Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e.V. im Jahresbericht 2011 wieder aufgeführt? Welche Erkenntnisse lagen dem Verfassungsschutz vor, erneut den Verein zu erwähnen? Zu 3.: Entfällt. Seite 2 von 2 4. Ist dem Senat bekannt, dass in einer Spandauer Turnhalle die Freitagsgebete des vom Verfassungsschutz beobachteten Teiba-Kulturzentrums stattfinden? Wenn ja, aus welchem Grund dürfen vom Verfassungsschutz beobachte Organisationen öffentliche Gebäude nutzen? Zu 4.: In der Zeit vom 10. Oktober 2014 bis 30. November 2017 wurde dem Verein „Teiba Kulturzentrum zur Förderung der Bildung und Verständigung e.V.“ nach jeweiliger Antragsstellung die Nutzung der Ballsporthalle der Bruno-Gehrke-Halle für jeweils zwei Stunden genehmigt. Aktuell gibt es keine Nutzung der Räumlichkeit durch den Verein. Der Senat hält es grundsätzlich nicht für wünschenswert, wenn extremistische Organisationen öffentliche Einrichtungen nutzen. Der Ausschluss bestimmter Organisationen von der Nutzung liegt über entsprechende Nutzungsbedingungen in der Verantwortung der jeweiligen Träger der Einrichtungen. Grundsätzlich ist bei der Anmeldung einer Veranstaltung in Einrichtungen des Landes Berlin nur die Erfassung von Kontaktdaten zulässig. Angaben zur politischen Motivation beziehungsweise Zielrichtung sind hingegen nicht Bestandteil einer Anmietung. 5. Ist dem Senat bekannt, ob in der Regionalen Arbeitsstelle für Bildung, Integration und Demokratie e.V. Personen angestellt sind, die in Vereinen aktiv waren und/oder sind, die vom Verfassungs-schutz beobachtet werden? Wenn ja, um wie viele Personen handelt es sich? Welchen politischen Spektren gehören diese Personen an? 6. Ist dem Senat bekannt, ob in der Kreuzberger Initiative gegen Antisemitismus e.V. Personen aktiv sind, die in Vereinen aktiv waren und/oder sind, die vom Verfassungsschutz beobachtet werden? Wenn ja, um wie viele Personen handelt es sich? Welchen politischen Spektren gehören diese Personen an? 7. Ist dem Senat bekannt, ob im Arbeitskreis der Muslime in der SPD Personen aktiv waren und/ oder sind, die vom Verfassungsschutz beobachtet werden? Wenn ja, um wie viele Personen handelt es sich? Zu 5. bis 7.: Hierzu liegen dem Senat keine Informationen vor. 8. Ist dem Senat bekannt, ob in der Arbeitsgemeinschaft Muslimische Gefängnisseelsorge Personen aktiv waren und/oder sind, die in Vereinen aktiv waren und sind, die vom Verfassungsschutz beobachtet werden? Zu 8.: Alle muslimisch religiösen Betreuer, die in den Justizvollzugsanstalten Berlins tätig sind, werden mit Einverständnis der betreffenden Person vom Verfassungsschutz überprüft. Berlin, den 17. Oktober 2018 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport