Drucksache 18 / 16 648 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 01. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Oktober 2018) zum Thema: Gemeinsame Laborgesellschaft der Labore der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH und der Charité Universitätsmedizin und Antwort vom 23. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Okt. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16648 vom 01. Oktober 2018 über Gemeinsame Laborgesellschaft der Labore der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH und der Charité Universitätsmedizin ________________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung nicht aus eigener Kenntnis beantworten kann. Um die Fragen dennoch beantworten zu können, hat der Senat daher die Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH (Vivantes) und die Charité - Universitätsmedizin Berlin (Charité) um Stellungnahme gebeten, welche in die Beantwortung im Folgenden eingeflossen ist. 1. Welche Rechtsform hat die gemeinsame Laborgesellschaft der Labore der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH und der Charité Universitätsmedizin? Wer sind die Gesellschafter und wer sitzt im Aufsichtsrat des Labors Berlin? Zu 1.: Für die gemeinsame Laborgesellschaft „Labor Berlin – Charité Vivantes GmbH“ („Labor Berlin“) wurde die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gewählt . Gesellschafter sind die Charité und Vivantes mit einer Beteiligung von jeweils 50 Prozent. Sie sind mit jeweils zwei Mitgliedern im Aufsichtsrat vertreten, aktuell: für die Charité: Frau Astrid Lurati (Vorsitzende) Herr Prof. Axel Radlach Pries für die Vivantes: Frau Dr. Andrea Grebe (stv. Vorsitzende) Herr Detlev Corsepius - 2 - 2 2. Welche vertraglichen Absprachen (Wortlaut) liegen dieser zugrunde? Sofern es sich bei dem Gesellschaftsvertrag um als VS eingestufte Unterlagen handeln sollte, wird um vertrauliche Beantwortung dieses Teils der Anfrage gebeten. Zu 2.: Da Schriftliche Anfragen immer veröffentlicht werden und es sich bei den angesprochenen Inhalten um vertraulich einzustufende Unterlagen handelt, wird auf die Möglichkeit der Behandlung im jeweiligen Ausschuss verwiesen. 3. Welchem Zweck dient diese Gesellschaft aus Sicht des Senats? Welcher Nutzen entsteht den Bürgern dadurch? Zu 3.: Gesellschaftszweck Der Gesellschaftszweck der Laborgesellschaft ist die Erbringung ärztlicher und technischer Leistungen insbesondere in den Bereichen Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie, Humangenetik und Transfusionsmedizin für die Krankenversorgung von Charité und Vivantes sowie für andere von der Gesellschafterversammlung bestimmte Zwecke. Der Gesellschaftszweck umfasst auch die Unterstützung von universitärer Forschung und Lehre der Charité und ihrer hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und -lehrer in den Tätigkeitsbereichen der Gesellschaft. Labor Berlin ist insoweit auch durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz und Art. 21 der Verfassung von Berlin) gebunden. Dabei haben sich die Tätigkeit der Gesellschaft und die Entscheidungen und Maßnahmen all ihrer Organe stets auch an den Zielen der Gesellschafter und damit auch an den Aufgaben der Universitätsmedizin in Bezug auf die Wahrung der Freiheit von Forschung und Lehre zu orientieren. Zudem wurden bei gleichbleibend hoher oder gestiegener Qualität allein in den ersten Jahren des Bestehens von Labor Berlin ca. 20 Mio. EUR positive wirtschaftliche Effekte erzielt. Nutzen für die Bürgerinnen und Bürger Erfüllung des Versorgungsauftrags Durch die gemeinsame Tochter Labor Berlin ist sichergestellt, dass Patientinnen und Patienten der Charité und Vivantes gleichermaßen von labormedizinischer Diagnostik auf höchstem Niveau profitieren. Entlastung des Berliner Haushalts Die Zusammenlegung der Labore von Charité und Vivantes führt in Form der Labor Berlin zur Reduzierung der Kosten für beide Gesellschaften und damit für das Land Berlin: Beide Gesellschaften konnten ihre Laborkosten in den letzten Jahren kontinuierlich senken . Labor Berlin erwirtschaftet zudem seit Unternehmensgründung Jahresüberschüsse. Kostensenkungen und Überschüsse führen zur finanziellen Entlastung auf Seiten von Charité und Vivantes und damit im Falle der Charité mittelbar auch zur Entlastung des Berliner Haushalts. - 3 - 3 Beschäftigungssicherung Durch Labor Berlin wurden Arbeitsplätze für rund 400 Vollzeitkräfte gesichert. Innovation und Image Labor Berlin wurde in diesem Jahr unter die TOP 100 der innovativsten Unternehmen des deutschen Mittelstands gewählt und trägt damit auch bundesweit zum Image Berlins als Innovationsstandort bei. 4. Werden durch das Labor Berlin erbrachte Laborleistungen direkt gegenüber den gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet oder im Namen der Charité Berlin und/oder Vivantes? Welche vertraglichen Regelungen gibt es diesbezüglich? Zu 4.: Die von der Labor Berlin erbrachten Laborleistungen werden nicht direkt gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet. Eine Ausnahme bilden einzelne Ambulanzen der Charité (Ermächtigungsambulanzen, Ambulanzen der Versorgung nach § 116 SGB V, Hochschulambulanzen) und/oder deren Ärztinnen und Ärzte. Im Falle der Abrechnung durch Ambulanzen der Charité und/oder deren Ärztinnen und Ärzte erbringt Labor Berlin ausschließlich die technische Leistung und rechnet diese auf vertraglicher Grundlage gegenüber dem Auftraggeber ab, die ärztliche Leistung wird durch entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte der Charité erbracht. Grundlage für die Abrechnung sind die Regelungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs der Gesetzlichen Krankenversicherung (EBM). 5. Werden durch das Labor Berlin erbrachte Laborleistungen direkt vom Labor Berlin gegenüber Privatpatienten abgerechnet oder durch die Charité und/oder Vivantes bzw. z. B. deren Chefärzte? Auf welcher Rechtsgrundlage geschieht dies? Zu 5.: Labor Berlin erbringt im Rahmen der Versorgung von Privatpatientinnen und -Patienten ausschließlich technische Laborleistungen. Diese Leistungen werden der Charité (für Privatpatientinnen und -Patienten der Charité) und Vivantes (für Privatpatientinnen und - Patienten von Vivantes) auf vertraglicher Grundlage in Rechnung gestellt. Die ärztliche Leistungserbringung erfolgt durch entsprechend qualifizierte Fachärztinnen und Fachärzte. Grundlage für die Abrechnung ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). 6. Gibt es Unterschiede im Hinblick auf die Abrechnung, je nachdem ob die Leistungen für stationäre oder ambulante Patienten erbracht werden? Zu 6.: Ja, die gibt es entsprechend der einschlägigen Bundesgesetze im Fall von gesetzlich versicherten und freiwillig gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten: - 4 - 4 Leistungen für stationäre Patientinnen und -Patienten von Charité/Vivantes Laborleistungen für stationäre Patientinnen und Patienten von Charité und Vivantes sind im Falle gesetzlich versicherter und freiwillig gesetzlich versicherter Patientinnen und Patienten über das Fallpauschalsystem abgegolten (Charité und Vivantes erhalten eine fallbezogene Pauschale für die stationäre Behandlungsleistung). Leistungen für ambulante Patientinnen und Patienten In diesem Fall werden die Laborleistungen für gesetzlich versicherte und freiwillig gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten auf Basis des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) abgerechnet. Im Fall von privat versicherten Patientinnen und Patienten und Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern erfolgt die Abrechnung ambulanter Leistungen entsprechend der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) seitens der Stelle, welche die ärztliche Leistung erbringt. Dies gilt sowohl für stationäre als auch für ambulante Patientinnen und Patienten. 7. Gibt es Unterschiede im Hinblick auf die Abrechnung, je nachdem ob ein ermächtigter Arzt beteiligt ist? Welche Stellen haben eine oder mehrere Ermächtigungen für bestimmte (Labor)-Leistungen in der Charité ? Betrifft diese Ermächtigung nur die Kassenpatienten oder auch die Privatpatienten? Zu 7.: Die Abrechnung ist der Höhe nach identisch und ist im EBM geregelt. Informationen zu exakten Inhalten der im Rahmen einer persönlichen Ermächtigung durchgeführten Leistung liegen bei dem jeweilig ermächtigten Arzt bzw. der jeweils ermächtigten Ärztin. Aus Gründen der Vertraulichkeit sehen wir es als geboten, Informationen zu diesen Inhalten nicht weiterzugeben. Ermächtigungen werden für bestimmte, exakt festgeschriebene Leistungen im Rahmen des EBM durch die KV an den beantragenden Arzt bzw. beantragende Ärztin erteilt. Leistungen nach sogenannter Ermächtigung erfolgen daher nur für gesetzlich Versicherte. Berlin, den 23. Oktober 2018 In Vertretung Boris Velter Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung