Drucksache 18 / 16 661 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Daniela Billig (GRÜNE) vom 02. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Oktober 2018) zum Thema: Entwurf der Rahmengeschäftsordnung für Quartiersräte 2019: Entmachtung durch die Hintertür? und Antwort vom 18. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Okt. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Frau Abgeordnete Daniela Billig (Bündnis 90/Die Grünen) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16661 vom 02. Oktober 2018 über Entwurf der Rahmengeschäftsordnung für Quartiersräte 2019: Entmachtung durch die Hintertür? Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Seit wann arbeiten welche Quartiersräte aktiv in den Steuerungsrunden für ihre jeweiligen Quartiersmanagementgebiete mit? Antwort zu 1: Die Steuerungsrunden bestehen aus den Vertreterinnen und Vertretern der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, des Bezirks und des QM-Teams. In 14 Gebieten werden erweiterte Steuerungsrunden durchgeführt zur Abstimmung mit den Sprecherinnen und Sprechern der Quartiersräte (QR). In diesen werden vor allem projektbezogene Themen in Vorbereitung der Quartiersratssitzungen erörtert. Frage 2: Wie gestaltet sich dabei die Zusammenarbeit? Welche positiven oder negativen Ergebnisse sieht der Senat und die jeweiligen Quartiersmanager*innen in Zusammenarbeit mit den Quartiersräten in den Steuerungsrunden? Antwort zu 2: Bei der Auswahl von Projektträgern besteht die Möglichkeit, dass QR-Mitglieder am Auswahlgremium teilnehmen und mitentscheiden. Der Senat schätzt die Meinung der QR- Mitglieder als Ergänzung zu den Fachverwaltungen sehr. Auch bei Auswertungsgesprächen von Projekten ist die Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern der Quartiersräte hilfreich. Die Förderwürdigkeit von Projekten wird mit allen QR-Mitgliedern in den Quartiersratssitzungen besprochen genauso wie die strategische Entwicklung des Quartiers (Integriertes Handlungs- und Entwicklungskonzept). Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen sieht diese skizzierte 2 Zusammenarbeit als sehr positiv an, genau wie die QM-Teams, die dazu befragt wurden. Diese Möglichkeiten wurden im Entwurf der Rahmengeschäftsordnung (RGO) 2019 nicht gestrichen, sondern gestärkt, indem ganz am Anfang der RGO die Aufgaben der QR explizit formuliert werden (§1(3) RGO 2019). Bei den in den Steuerungsrunden (im engeren Sinne) erörterten Fragen des Auftraggeber- Auftragnehmer-Verhältnisses ist hingegen eine Teilnahme nicht sinnvoll. Hier bedarf es eines geschützten Raumes ohne Anwesenheit Dritter. Diese Einschätzung teilen Auftraggeber- und Auftragnehmerseite. Frage 3: Welche Änderungen sind im aktuellen Entwurf der neuen „Rahmengeschäftsordnung für Quartiersräte in Gebieten der Sozialen Stadt Berlin 2019“ (Stand 27.8.2018) vorgesehen? Bitte Gegenüberstellung als Synopse Antwort zu 3: Siehe Anlage. Frage 4: Ist es zutreffend, dass im Rahmen der Erarbeitung der neuen „Rahmengeschäftsordnung für Quartiersräte in Gebieten der Sozialen Stadt Berlin 2019“ nicht mehr die Absicht besteht, dass Quartiersräte aktiv in den Steuerungsrunden mitarbeiten können/sollen? Antwort zu 4: Nein Frage 5: Wenn nein, warum ist im aktuellen Entwurf (Stand 27.8.2018) keine aktive Mitarbeit der Quartiersräte in den Steuerungsrunden mehr vorgesehen, sondern lediglich ein Vermittlung und Erläuterung der Entscheidungen der Steuerungsrunde durch das QM-Team (Entwurf § 5 Ziffer (5) ). Wer legt in diesem Zusammenhang fest, welche Entscheidungen der Steuerungsrunde für die Arbeit des Quartiersrates von Relevanz sind? Antwort zu 5: Die jetzt gültige RGO 2014 enthält dazu keine Regelung. Dieser Sachverhalt wurde unverändert in den Entwurf der RGO 2019 übernommen. Darüber hinaus bleibt die oben skizzierte Mitbestimmung der QR-Mitglieder bestehen. Es war Wunsch von Quartiersräten, für den gesamten Quartiersrat mehr Transparenz zu solchen Entscheidungen der Steuerungsrunde herzustellen, die seine Arbeit betreffen. Diesem Wunsch soll die Formulierung von § 5 (5) Rechnung tragen. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen geht davon aus, dass die QM-Teams, die Entscheidung, welche Themen für den Quartiersrat Relevanz haben, eigenverantwortlich treffen sollten. Frage 6: Ist es zutreffend, dass die „Partner der Quartiersentwicklung“ (Träger, Institutionen) bisher im Rahmen der allgemeinen Quartiersratswahlen gewählt wurden? Antwort zu 6: Nein. Bisher ist geregelt, dass die Partner der Quartiersentwicklung vom QM-Team nach Abstimmung in der Steuerungsrunde vorgeschlagen werden. Eine Bestätigung des 3 Vorschlags im Rahmen des öffentlichen Wahlverfahrens ist möglich, aber nicht verpflichtend. Frage 7: Warum besteht die Absicht, die „Partner der Quartiersentwicklung“ zukünftig nicht mehr im Rahmen der allgemeinen Quartiersratswahlen durch die Bewohner*innen, sondern durch die Steuerungsrunde – an der zukünftig die Quartiersräte nicht mehr teilnehmen können – wählen zu lassen (Entwurf § 2 Ziffer (9))? Antwort zu 7: Die Behauptung, dass sich an der Teilnahme von Quartiersrätinnen und -räten an der Steuerungsrunde etwas ändert, ist nicht korrekt (siehe Antworten zu den Fragen 4 und 5). Eine Wahl der Partner der Quartiersentwicklung macht aus Sicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen keinen Sinn, da diese, abgeleitet aus dem Integrierten Handlungs- und Entwicklungskonzept, das mit Beteiligung der Quartiersräte erarbeitet wird, die Breite und Relevanz der Akteure im Gebiet abbilden sollen. Die konkreten Personen, die die Partner vertreten, werden zudem von diesen benannt. Insofern stehen keine Wahlalternativen zur Verfügung. Eine Abstimmung mit dem Quartiersrat vor Beschluss der Steuerungsrunde strebt der Senat an. Frage 8: In welcher Form wurden die Quartiersräte bisher in die Erarbeitung der neuen Rahmengeschäftsordnung einbezogen? Frage 10: Welche Verfahrensschritte sind wann zur Einbeziehung der Quartiersräte in die Erarbeitung der Rahmengeschäftsordnung vorgesehen? Antwort zu 8 und 10: Im Rahmen vielfältiger Veranstaltungen zum Thema Beteiligung in der Sozialen Stadt (Jour Fixe September 2017, Quartiersräte-Kongress November 2017, Workshop Beteiligung März 2018) und Befragungen der QR 2017 und der übrigen Verfahrensbeteiligten 2018 wurde die RGO thematisiert und es gab den Wunsch an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, die RGO zu überarbeiten. Diesem Wunsch ist der Senat nun nachgekommen. Die Überarbeitung wurde im Juni 2018 angekündigt, mit dem Hinweis, dass ein Entwurf der RGO im August zur Verfügung gestellt wird. Dieser Entwurf wurde Ende August den Quartiersräten über die QM-Teams übermittelt. Die Quartiersräte konnten den Entwurf auf ihren Sitzungen im September diskutieren und die Änderungswünsche zum Entwurf an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen zurückzusenden. Die eingegangenen Anmerkungen werden geprüft und der Entwurf überarbeitet. Auf dem QR-Kongress im November 2018 soll ein abschließender Vorschlag vorgestellt werden. Frage 9: Von welchen Quartiersräten liegen mit welchen Inhalten bereits Stellungnahmen zum Entwurf vor? Antwort zu 9: Von 34 Quartiersräten befinden sich neun QR im Verstetigungsprozess, für sie gilt die RGO 2014 weiterhin. Von den verbleibenden 25 QR haben sich knapp drei Viertel zurückgemeldet (17 QR). Vier QR haben keine oder nur positive Anmerkungen, insgesamt wurde die neue RGO sehr wohlwollend und lobend aufgenommen. Die meisten Änderungswünsche beziehen sich auf kleinere Ergänzungen und Formulierungen. Diese 4 beziehen sich auf die unterschiedlichsten Paragraphen des Entwurfes RGO 2019, eine Fokussierung auf bestimmte Paragraphen ist nicht zu erkennen. Berlin, den 18.10.2018 In Vertretung Regula Lüscher ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen S18-16661 Anlage 1: Synopse (Antwort zu Frage 3) 1 Neu – Entwurf 27.08.2018 Rahmengeschäftsordnung für Quartiersräte in Gebieten der Sozialen Stadt Berlin Schwarze Textstellen: dieser Text ist nicht veränderbar, kann nicht gekürzt oder weggelassen werden. Grüne Textstellen sind optional anzuwenden. 01.01.2014 Rahmengeschäftsordnung für Quartiersräte für den Projektfonds in Gebieten der Sozialen Stadt Berlin Rote Markierungen: dieser Text ist nicht veränderbar, kann nicht gekürzt oder weggelassen werden Grüne Markierungen: zeigen Handlungsalternativen auf: sind gebietsindividuell im Rahmen der vorgeschlagenen Alternativen bzw. Regelung anzuwenden bzw. sind in diesem Rahmen anpassbar. § 1 Zweck und Aufgaben ( 1 ) Der Quartiersrat (QR) ist ein Beteiligungs-Gremium in den Gebieten der Sozialen Stadt. Der QR setzt sich zusammen aus Bewohner /innen und aus Partnern der Quartiersentwicklung. ( 2 ) Der Quartiersrat ist bei der Entwicklung des Quartiers zu informieren , einzubeziehen und anzuhören. ( 3 ) Der QR nimmt folgende Aufgaben wahr: · Mitbestimmung an den langfristigen Zielen der Gebiets- Entwicklung (IHEK) und sich daraus ergebenden inhaltlichen Schwerpunkten für Projektideen. · Entscheidung über die Förderwürdigkeit von Projekten im Projektfonds nach Maßgabe der Verfahrensgrundsätze. Förderwürdig ist ein Projekt, wenn es für die Gebietsentwicklung notwendig und geeignet ist. · Mitbestimmung durch ein bis zwei Vertreter/innen des QR bei der Auswahl von geeigneten Trägern zur Umsetzung von Projekten. Dabei sind personenbezogene Daten der Träger zu schützen. · Begleitung der einzelnen Projekte als Projektpaten. · Teilnahme von ein bis zwei Vertreter/innen des QR an Auswer- § 1 Wesen und Aufgaben ( 1 ) Der Quartiersrat (QR) ist ein Gremium der Bürger-/innenbeteiligung in den vom Berliner Senat jeweils festgelegten Gebieten der Sozialen Stadt. ( 2 ) Der Quartiersrat entscheidet über die Förderwürdigkeit im Sinne der Notwendigkeit und Eignung der Projekte nach den Maßgaben der Verfahrensgrundsätze. Die Verfahrensgrundsätze regeln das Verfahren zur Mittelvergabe innerhalb des Programms Soziale Stadt. Diese sind bindend. ( 3 ) Die „Partner der Quartiersentwicklung“ die Mitglied im QR sind, können einen Projektantrag als Träger einer Maßnahme einreichen . Zu den Regelungen für die Benennung bzw. Wahl dieser Partner in den QR siehe § 2 Ziffer 7. Die Partner der Quartiersentwicklung (Vereine, Institutionen, Gewerbetreibende, Eigentümer etc.) können zum Beispiel sein: · Schulen, · Volkshochschulen, · Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen, · Kindertagesstätten, · Wohnungsbaugesellschaften und Genossenschaften, · kiezbezogene Migrantenvereine und Religionsgemeinschaften S18-16661 Anlage 1: Synopse (Antwort zu Frage 3) 2 tungsgesprächen am Ende eines Projektes. · Vorschlag von ein bis zwei prioritären Bauprojekten für das weitere Verfahren ( 4 ) Bewohner/innen werden vom Quartiersmanagement (QM)-Team unterstützt und befähigt, diese Aufgaben wahrzunehmen. · Stadtteilzentren, Nachbarschaftsheime · Stadtbüchereien · Vertreter des lokalen Gewerbes · Bürger- und Gemeinwesenvereine. (Hinweis: da dieses eine beispielhafte Auflistung ist, muss sie nicht gebietsindividuell angepasst werden. Falls gewünscht, können die nach § 2 Ziffer 7 ausgewählten Partner der Quartiersentwicklung hier gebietsbezogen stattdessen aufgelistet werden). ( 4 ) Ob Mitglieder des QR aus der Gruppe der Bewohnerinnen und Bewohner einen Projektantrag als Träger der Maßnahme einreichen können, entscheidet der jeweilige QR im Einvernehmen mit der Steuerungsrunde. (Hinweis: entsprechend der Entscheidung des jeweiligen QR und der Steuerungsrunde kann dieser 1. Absatz der Ziffer 5 angepasst werden) Projekten ohne oder mit geringem Honorarkostenanteil, d.h. Projekten mit ehrenamtlichen Engagement bzw. Sachkosten sollte der Vorzug gegeben werden. ( 5 ) Die Entscheidung, ob innerhalb des Projektfonds ein konkurrierendes Verfahren erfolgt, obliegt der Steuerungsrunde aufgrund des von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vorgegebenen Orientierungsrahmens. ( 6 ) Es besteht die Möglichkeit, dass ein bzw. mehrere Mitglieder des QR an dem Auswahlgremium teilnehmen, an dem die Trägerauswahl erfolgt. Bei der Auswahl sind datenschutzrechtliche Regelungen (Schutz personenbezogener Daten) zu beachten. Der QR hat Stimmrecht zur Förderungswürdigkeit des Projektes. Die Steuerungsrunde legt in Abstimmung mit den dort anwesenden Vertretern des QR fest, wie viele Stimmen der QR für das Votum zur Förderungswürdigkeit in dem Auswahlgremium erhält. (Hinweis: falls der QR von der Teilnahmemöglichkeit nicht Gebrauch machen möchte, kann die Ziffer 6 entfallen; ansonsten muss der Text 1:1 übernommen werden)) S18-16661 Anlage 1: Synopse (Antwort zu Frage 3) 3 ( 7 ) Die bereitgestellten Mittel sind unter Beachtung der entsprechenden Verfahrensgrundsätze, der Landeshaushaltsordnung, sowie der sich haushaltsrechtlich ergebenden Fristen zur Realisierung stabilisierender und gebietsaufwertender Projekte zu verwenden. Die haushaltsrechtlichen Fristen werden dem QR durch die zuständigen Vorort-Teams rechtzeitig mitgeteilt. ( 8 ) Die integrierten Handlungs- und Entwicklungskonzepte (IHEK) der jeweiligen Quartiere bilden dabei die Grundlage für die Entscheidungen zur Mittelvergabe. ( 9 ) In Fällen, in denen der QR die Projektauswahl im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben nicht fristgerecht durchführen kann, ist es erforderlich, dass die entsprechende Entscheidungshoheit vom QR an die Steuerungsrunde übergeht, um das Verfallen bereitgestellter Mittel zu vermeiden. § 2 Zusammensetzung und Wahlen ( 1 ) Die Zusammensetzung des QR soll die Vielfalt der im Quartier lebenden Bevölkerung abbilden. Eine einfache An-Sprache und milieuspezifische Kommunikation soll dies unterstützen. ( 2 ) Die Bewohner/innen stellen die Mehrheit der Mitglieder. ( 3 ) Der QR im Gebiet [Gebiet] besteht aus [Anzahl] Mitgliedern, davon [Anzahl] Bewohner/innen und [Anzahl] Partnern der Quartiersentwicklung . ( 4 ) In öffentlichen Wahlen werden die Mitglieder des QR aus der Gruppe der Bewohner/innen gewählt. Die Wahlen führt das Quartiersmanagement -Team durch. ( 5 ) Bewohner/innen sind in den QR wählbar, wenn sie nachweislich im Quartier wohnen und mindestens 16 Jahre alt sind. § 2 Zusammensetzung ( 1 ) Es ist anzustreben, dass die Zusammensetzung eines QR die Vielfalt der im Quartier lebenden Bevölkerungsstruktur abbildet. ( 2 ) Der QR sollte in der Regel, je nach Größe des Quartiersmanagementgebietes , aus mindestens 15 bis 25 Mitgliedern bestehen. In einem vom Vorort-Team durchzuführenden öffentlichen Verfahren (Hinweis: bei Bedarf kann hier das Verfahren präzisiert werden ) sollte für mindestens 1.000 Bewohner je ein Mitglied aus der Gruppe der Bewohner/innen gewählt werden. In Quartiersmanagementgebieten , die weniger als 10.000 Einwohner haben, soll die Anzahl von 10 Personen im QR (Bewohnerinnen und Bewohner sowie Partner der Quartiersentwicklung) nicht unterschritten werden. In Quartiersmanagementgebieten, die mehr als 20.000 Einwohner haben, kann die Maximalanzahl der QR-Mitglieder auf 25 Personen begrenzt werden. (Hinweis; in dieser Ziffer kann gebietsbezogen die sich ergebende Mitgliederzahl eingesetzt und der Text entsprechend angepasst werden) S18-16661 Anlage 1: Synopse (Antwort zu Frage 3) 4 ( 6 ) Wählen dürfen Bewohner/innen, die nachweislich im Quartier wohnen und mindestens 16 Jahre alt sind. ( 7 ) Die Steuerungsrunde kann weitere Regelungen zur Wahl in einer Wahlordnung treffen. ( 8 ) Neben der Gruppe der Bewohner/innen sind folgende Partner der Quartiersentwicklung Mitglieder im QR: [Partner der Gebietsentwicklung] (Hinweis: Bitte hier die ausgewählten Partner der Quartiersentwicklung auflisten). ( 9 ) Die Partner der Quartiersentwicklung werden durch die Steuerungsrunde benannt. Ergänzend kann zur weiteren Gewinnung von Bewohnern/innen die Auswahl aus einer Zufallsziehung beim Einwohnermelderegister in Anspruch genommen werden. (Hinweis: wenn hiervon kein Gebrauch gemacht wird, kann dieser Satz gebietsbezogen entfallen; ansonsten muss er 1:1 übernommen werden) ( 3 ) Wahlberechtigt, d.h. berechtigt den QR zu wählen, sind alle Bewohner /innen, die im mit Senatsbeschluss räumlich abgegrenzten Teil des Quartiersgebietes wohnen und mindestens 16 Jahre alt sind. Ob auch Personen wählen dürfen, die in einer Einrichtung arbeiten , die für die Quartiersentwicklung wichtig ist (z.B. Partner der Quartiersentwicklung im Sinne § 1 Ziffer 4), oder Gewerbetreibende sind, aber nicht dort wohnen, entscheidet die Steuerungsrunde in Abstimmung mit dem QR der noch laufenden Amtsperiode. (Hinweis; wenn von der Regelung im letzten Satz kein Gebrauch gemacht wird, kann dieser Satz entfallen; ansonsten muss er 1:1 übernommen werden)) ( 4 ) Als Bewohner/innen- Vertreter ist derjenige als Mitglied im QR wählbar, die/der im Quartiersgebiet wohnt und mindestens 16 Jahre alt ist. Wer innerhalb der Gebietsgrenzen wohnt und wählbar, bzw. wahlberechtigt ist, kann der Gebietskarte entnommen werden. Wie der Nachweis zum Wohnort erbracht wird (z.B. durch Aussage des Wählers oder z.B. durch Vorlage des Personalausweises), kann der QR der noch laufenden Amtsperiode in Abstimmung mit dem Vorort-Team entscheiden. Ob es weitere Festlegungen gibt (z.B. ob nur 1 Mitglied pro Haushalt „gewählt“ werden kann), kann die Steuerungsrunde in Abstimmung mit dem QR der noch laufenden Amtsperiode entscheiden. (Hinweis: je nach gebietsbezogener Entscheidung sollte das konkrete Vorgehen hier genannt werden) ( 5 ) „Partner der Quartiersentwicklung“ – wie beispielhaft in § 1 Ziffer 3 beschrieben - können im QR mitwirken, wenn die Institution im Einzugsbereich liegt. Die Vertreterin bzw. der Vertreter der Institution muss den Wohnsitz nicht in der mit Senatsbeschluss festgesetzten Gebietskulisse haben. S18-16661 Anlage 1: Synopse (Antwort zu Frage 3) 5 ( 6 ) Die Mehrheit der Bewohner/innen im QR muss mindestens mit einer Stimme/Person gesichert sein. ( 7 ) Die Gruppe der „Partner der Quartiersentwicklung“ im QR werden vom Vorort-Team (Abstimmung in der Steuerungsrunde) vorgeschlagen . Ob sie mit Vorschlagsliste für das öffentliche Verfahren gemäß § 2 Ziffer 2 zur Wahl des QR eingebracht werden, zusätzlich durch den QR bestätigt werden oder ausschließlich durch die Steuerungsrunde benannt werden, entscheidet in jedem Quartier die Steuerungsrunde in Abstimmung mit dem QR der laufenden Amtsperiode (Hinweis: je nach gebietsbezogener Entscheidung soll das konkrete Vorgehen hier genannt werden). § 3 Mitgliedschaft und Stellvertretung ( 1 ) Mitglieder des QR werden in der Regel für zwei Jahre berufen. Eine erneute Wahl ist möglich. ( 2 ) Jedem Mitglied der Partner der Quartiersentwicklung wird themenbezogen ein/e Stellvertreter/in zugeordnet. Er/Sie übernimmt bei Bedarf die Vertretung. ( 3 ) Für die gewählten Bewohner/innen erfolgt keine namentliche Zuordnung der Vertreter/innen. Die Vertreter/innen sind aus der Nachrückerliste zu benennen. Vertreter/innen werden unabhängig vom Vertretungsfall zu den Sitzungen eingeladen. Vertreter*innen haben kein Stimmrecht. ( 4 ) Die Mitglieder, der/die Sprecher/in und seine/ihre Vertreter/in können ihre Mitgliedschaft im QR jederzeit beenden. Sie erklären dies gegenüber dem QR und dem Quartiersmanagement-Team unter Angabe des Rücktrittsdatums. Das Quartiersmanagement-Team beruft aus dem Kreis der Vertreter/innen unverzüglich ein neues Mitglied. § 3 Mitgliedschaft und Stellvertretung ( 1 ) Die dem QR angehörenden Mitglieder werden in der Regel für zwei Jahre berufen (Amtsperiode). Eine weitere Berufung – nach Durchführung eines öffentlichen Verfahrens gemäß § 2 – ist möglich. ( 2 ) Jedem Mitglied aus der Gruppe der Partner der Quartiersentwicklung ist themenbezogen eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter für die Akteursgruppe zuzuordnen, die/der bei Bedarf die Vertretung übernehmen kann. Den Mitgliedern aus der Gruppe der Bewohner/innen muss namentlich keine direkte Vertreterin bzw. Vertreter unmittelbar zugeordnet werden. Die im Einzelfall erforderliche Vertretung für ein QR - Mitglied dieser Gruppe erfolgt aus der Gesamtheit der Nachrückerliste . Es können aber auch namentliche Zuordnungen von Mitglied und Stellvertretung vorgenommen werden. (Hinweis; je nach gebietsbezogener Entscheidung soll das konkrete Vorgehen hier benannt werden) ( 3 ) Ob neben den Mitgliedern des QR auch die Vertreter zur Sitzung eingeladen werden und somit eine gemeinsame Teilnahme möglich ist, oder nur im Abwesenheitsfall, entscheidet jeder QR für sein S18-16661 Anlage 1: Synopse (Antwort zu Frage 3) 6 Quartier. (Hinweis: entsprechend der Entscheidung des jeweiligen QR soll dieser Absatz angepasst werden) ( 4 ) Die Mitglieder, der/die Sprecher/in und seine/ihre Vertreter/in können ihre Mitgliedschaft im QR jederzeit durch Erklärung gegenüber dem QR und dem Vorort-Team unter Angabe des Rücktrittsdatums beenden. Das Vorort-Team beruft aus dem Kreis der Vertreter der jeweiligen Gruppe unverzüglich ein neues Mitglied. § 4 Sprecher/innen ( 1 ) Die Mitglieder des QR wählen mit relativer Mehrheit ihre Sprecher /innen. ( 2 ) Die Sprecher/innen nehmen unterstützt durch das Quartiersmanagement -Team folgende Aufgaben wahr: · Einladung zu den Sitzungen · Erstellen der Tagesordnung · Leitung der Sitzungen · Aufbereitung und Präsentation der Projektaufrufe § 4 Sprecherinnen und Sprecher des QR ( 1 ) Die Mitglieder des QR wählen aus ihrem Kreis mit einfacher Mehrheit Sprecherinnen und Sprecher. Diese berufen die Sitzungen in Absprache mit dem Vorort-Team ein. Ob die Sprecherin oder Sprecher die Sitzung auch leitet, entscheidet sie/er in Absprache mit dem Vorort-Team. (Hinweis: diesen Satz bitte entsprechend der gebietsbezogenen Entscheidung anpassen). Sie werden in ihrer Funktion durch das Vorort - Team unterstützt, insbesondere bei der Erstellung der Einladungen und Protokolle, der Vor- und Nachbereitung der Sitzungen sowie der Aufbereitung und Präsentation der Projektkonkretisierungen § 5 Sitzungen ( 1 ) Der QR tagt in der Regel alle zwei Monate. ( 2 ) Kann ein Mitglied oder ein/eine Vertreter/in an der Sitzung nicht teilnehmen, so ist dies dem Quartiersmanagement-Team vor der Sitzung mitzuteilen. ( 3 ) Für jede Sitzung ist vom Quartiersmanagement-Team ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll dokumentiert den wesentlichen Verlauf und getroffene Entscheidungen. § 5 Sitzungen ( 1 ) Der QR tagt mindestens alle zwei Monate. Wie der Rhythmus im Zusammenhang mit der Sommerpause geregelt werden kann, entscheidet der QR in Absprache mit dem Vorort-Team. Ob die Sitzungstermine innerhalb oder außerhalb der üblichen Wochenarbeitszeiten stattfinden, entscheidet der QR in Absprache mit dem Vorort-Team. (Hinweis: hier bitte entsprechend der gebietsbezogenen Entscheidung anpassen) ( 2 ) Die Einladungen zu den Sitzungen, einschließlich notwendiger S18-16661 Anlage 1: Synopse (Antwort zu Frage 3) 7 Die Protokolle sollen den Mitgliedern und Vertretern/innen des QR spätestens 14 Tage nach der Sitzung zur Verfügung gestellt werden . Die Sitzungsprotokolle werden unter Schutz personenbezogener Daten veröffentlicht. ( 4 ) Die Einladung zur Sitzung, die abgestimmte Tagesordnung sowie notwendige Beratungsunterlagen sollen spätestens 7 Tage vor Sitzungstermin den Eingeladenen zugesandt werden. ( 5 ) Das QM-Team vermittelt und erläutert dem Quartiersrat die für seine Arbeit relevanten Entscheidungen der Steuerungsrunde. Beratungsunterlagen, sollen spätestens 7 Tage vor Sitzungstermin den Eingeladenen mit der Tagesordnung zugesandt werden. Ob diese Frist erhöht oder verkürzt wird, entscheidet der jeweilige QR in Absprache mit dem Vorort-Team. (Hinweis: hier bitte entsprechend der gebietsbezogenen Entscheidung anpassen) Die Tagesordnung ist in Abstimmung zwischen dem/der Sprecher /in des QR und dem Vorort- Team aufzustellen. Ist ein Mitglied oder ein/eine Vertreter/in an der Sitzungsteilnahme verhindert, so ist dies der geschäftsführenden Stelle des Vorort Teams umgehend mitzuteilen. ( 3 ) Über die Sitzungen des QR ist jeweils vom Vorort-Team ein Sitzungsprotokoll zu fertigen, das den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse der Sitzung wiedergibt. Dabei sind insbesondere die getroffenen Entscheidungen zu den vorgelegten Projekten zu dokumentieren. Dazu gehört neben der Erläuterung der genehmigten Projekte auch die Erläuterung zu den abgewiesenen oder zurückgestellten Projekten. ( 4 ) Die Sitzungsprotokolle sind den Mitgliedern und Vertretern/innen des QR zur Verfügung zu stellen. In welcher Form dieses geschehen soll (z.B. e-mail, Postversand, Unterlagen im Vorort-Büro etc.), entscheidet der jeweilige QR in Absprache mit dem Vorort-Team. (Hinweis: hier bitte entsprechend der gebietsbezogenen Entscheidung anpassen) § 6 Öffentlichkeit / Rederecht ( 1 ) Der QR kann die Öffentlichkeit zu den Sitzungen zulassen. Den Gästen kann Rederecht gewährt werden. ( 2 ) Bezirksvertreter der Steuerungsrunde nehmen an den QR- Sitzungen teil, Senatsvertreter der Steuerungsrunde können an § 6 Öffentlichkeit / Anhörungen ( 1 ) Ob der QR öffentlich oder nicht-öffentlich tagt, entscheidet der jeweilige QR in Absprache mit dem Vorort-Team. Dieses kann individuell für jede Sitzung geregelt werden. Den Gästen kann Rederecht gewährt werden. (Hinweis: hier bitte entsprechend der gebietsbezogenen Entscheidung anpassen) S18-16661 Anlage 1: Synopse (Antwort zu Frage 3) 8 den QR-Sitzungen teilnehmen. Sie haben Rederecht, aber kein Antrags - und Stimmrecht. ( 3 ) Der QR kann bei Bedarf Fachexperten hinzuladen. ( 4 ) Die Arbeit des QR wird durch öffentliche Veranstaltungen in Form von Workshops, Diskussionsveranstaltungen oder Stadtteilkonferenzen ergänzt. Sie werden gemeinsam mit der Bewohnerschaft des Quartiers, mit Akteuren vor Ort, Ämtern etc. durchgeführt. In Abstimmung zwischen dem QR und dem Quartiersmanagement - Team kann festgelegt werden, in welcher Form und zu welchen Themen sie durchgeführt werden (z.B. integrierte Handlungskonzepte , aktuelle Themen). ( 5 ) Quartiersräte können als Vermittler ins Quartier eine wichtige Rolle übernehmen und vernetzen sich idealerweise stärker mit der Bewohnerschaft im Quartier. ( 2 ) In Abstimmung zwischen dem QR und dem Vorort -Team können auch öffentliche Veranstaltungen zu speziellen Themen oder Projekten im Rahmen eines Quartiersforums durchgeführt werden (z.B. integrierte Handlungskonzepte etc.). ( 3 ) Die Mitarbeiter/innen des Vorort- Teams, die Vertretungen der mit der Steuerung des Quartiersverfahrens betrauten Verwaltungsbehörden sowie weitere auf Beschluss des QR hinzugezogene Fachexperten , können an den Sitzungen teilnehmen. Sie haben Rederecht , aber kein Antrags- und Stimmrecht. § 7 Beschlussfassung ( 1 ) Der QR ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der QR- Mitglieder anwesend sind. ( 2 ) Der QR entscheidet bei Abstimmungen und Beschlussfassungen mit einer Zweidrittelmehrheit. Zwei Drittel der Anwesenden müssen hierfür mit „Ja“ stimmen. ( 3 ) Soweit zwischen den Sitzungsterminen des QR wichtige Entscheidungen zu treffen sind, können Entscheidungsvorlagen jedem QR- Mitglied rechtzeitig im Umlaufverfahren zur Verfügung gestellt werden . Es gelten hierbei die gleichen Abstimmungsregeln wie unter § 7 (1-2) beschrieben. § 7 Beschlussfassung ( 1 ) Der QR ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der QR – Mitglieder anwesend sind. ( 2 ) Der QR entscheidet bei Abstimmungen und Beschlussfassungen mit einer Zweidrittelmehrheit. Zwei Drittel der Anwesenden müssen hierfür mit „Ja“ stimmen“. ( 3 ) Soweit zwischen den Sitzungsterminen des QR wichtige Entscheidungen zu treffen sind, können die Entscheidungsvorlagen jedem QR- Mitglied rechtzeitig im Umlaufverfahren zur Verfügung gestellt werden. Bei den in dieser Weise herbeizuführenden Entscheidungen gelten die gleichen Abstimmungsregeln wie unter § 7 (1-2 ) beschrieben. Ob ein Umlaufverfahren angewendet wird, entscheidet der QR für das jeweilige Quartier. (Hinweis: hier bitte entspre- S18-16661 Anlage 1: Synopse (Antwort zu Frage 3) 9 ( 4 ) Die Zustimmung des QR zu Projekten muss fristgerecht erfolgen, ansonsten geht die entsprechende Entscheidungshoheit vom QR an die Steuerungsrunde, um das Verfallen bereitgestellter Mittel zu vermeiden. Die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen festgelegten Fristen werden dem QR rechtzeitig durch das QM-Team mitgeteilt. chend der gebietsbezogenen Entscheidung anpassen) § 8 Ausschluss ( 1 ) Ist ein Mitglied des QR selbst an einem zur Abstimmung stehenden Projekt wirtschaftlich oder privat (bspw. Vereinsmitglied) beteiligt, legt das Mitglied diese Verbundenheit gegenüber den übrigen QR- Mitgliedern eigenverantwortlich offen. Gleiches gilt für anwesende Vertreter/innen. An der Beratung und Abstimmung über das Projekt kann das QR-Mitglied nicht teilnehmen. ( 2 ) Bei Zweifeln über den Ausschluss zum Projekt wegen wirtschaftlicher oder persönlicher Beteiligung entscheidet der QR ohne Mitwirkung des/der Betroffenen. ( 3 ) Der QR hat die Möglichkeit, QR-Mitglieder aus einer QR-Sitzung oder dem QR grundsätzlich auszuschließen. Die Gründe werden im jeweiligen QR ausführlich diskutiert. Ein Ausschluss muss mit einer zwei Drittel Mehrheit aller QR-Mitglieder beschlossen werden. § 8 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung und sonstiger Aspekte ( 1 ) Ist ein Mitglied des QR oder sein/e Vertreter/in selbst an der Projektantragstellung oder an der Entwicklung eines zur Abstimmung stehenden Projektes wirtschaftlich beteiligt bzw. vom Projektträger wirtschaftlich abhängig, oder ist es in einer anderen Weise mit dem entsprechenden Projektträger verbunden ( z.B. Vereinsmitglied ), legt das Mitglied bzw. seine Vertretung diese Verbundenheit gegenüber den übrigen QR-Mitgliedern eigenverantwortlich offen. Die übrigen QR Mitglieder entscheiden darüber, ob das Mitglied bzw. seine Vertretung an der Beratung über das Projekt teilnehmen darf. (Hinweis: hier bitte entsprechend der gebietsbezogenen Entscheidung anpassen) An der Abstimmung zu diesem Projekt nimmt das QR-Mitglied bzw. seine Vertretung nicht teil. Die Ausnahme, dass das Mitglied bzw. seine Vertretung bei der Abstimmung mitstimmt , ist nicht zulässig. ( 2 ) Bei Zweifeln über den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung entscheidet der QR ohne Mitwirkung des/der Betroffenen. ( 3 ) Der QR hat die Möglichkeit, QR-Mitglieder aus einer QR-Sitzung oder dem QR grundsätzlich auszuschließen. Die Gründe werden im jeweiligen QR ausführlich diskutiert. Wird ein Ausschluss beschlossen , ist eine 2/3 Mehrheit aller QR-Mitglieder notwendig. Der QR hat für sein jeweiliges Quartier die Möglichkeit, in der gebietsspezifischen Geschäftsordnung diese Ziffer (§ 8 Ziffer 3) zu strei- S18-16661 Anlage 1: Synopse (Antwort zu Frage 3) 10 chen. (Hinweis: hier bitte entsprechend der gebietsbezogenen Entscheidung anpassen, d.h. Text übernehmen oder streichen) § 9 Inkrafttreten ( 1 ) Die Geschäftsordnung für den QR im Quartiersgebiet [Gebiet] tritt am [Datum] in Kraft. Hierüber wurde mit zwei Drittel Mehrheit aller QR-Mitglieder entschieden. § 9 Inkrafttreten / Befristung ( 1 ) Die(se) Rahmengeschäftsordnung trat am 01. Januar 2014 in Kraft. (Hinweis: hier bitte entsprechend der gebietsbezogenen Entscheidung im 2. Satz anpassen, wann die gebietsbezogene Geschäftsordnung in Kraft tritt. ) Hierüber wurde mit 2/3 Mehrheit aller QR- Mitglieder entschieden. Spätestens mit dem Beginn der neuen Amtsperiode der QR in den jeweiligen Quartieren tritt die neue Rahmengeschäftsordnung in Kraft. (Hinweis: hier bitte entsprechend der gebietsbezogenen Entscheidung anpassen bzw. weglassen ) Die Rahmengeschäftsordnung ersetzt die „Rahmengeschäftsordnung für Quartiersbeiräte in Gebieten der Sozialen Stadt Berlin“ vom 22.02.2006 und gilt bis auf Weiteres. ( 2 ) Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt behält sich Änderungen der „Rahmengeschäftsordnung für Quartiersräte in Gebieten der Sozialen Stadt Berlin“ vor. Diese werden in Absprache mit den Vorort-Teams, den Bezirken sowie den Quartiersräten beraten. § 10 Anwendung ( 1 ) Die Rahmengeschäftsordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Sie ersetzt die „Rahmengeschäftsordnung für Quartiersräte für den Projektfonds in Gebieten der Sozialen Stadt Berlin“ vom 1. Januar 2014 und gilt bis auf weiteres. ( 2 ) Spätestens mit dem Beginn der neuen Amtsperiode des QR in den jeweiligen Quartieren muss die gebietsbezogene Geschäftsord- § 10 Mindestanforderungen, Ausnahmen und Abweichungen ( 1 ) Die Regelungen in den §§ 1-9 stellen den einzuhaltenden Rahmen dar. Gebietsspezifisch differenzierte Geschäftsordnungen können im Rahmen der an den entsprechenden Stellen der Rahmengeschäftsordnung beschriebenen Alternativregelungen entwickelt werden. (Hinweis: der grün markierte Satz kann in der gebietsbezogenen Geschäftsordnung entfallen) S18-16661 Anlage 1: Synopse (Antwort zu Frage 3) 11 nung dieser Rahmengeschäftsordnung entsprechen. ( 3 ) Die Regelungen in den §§ 1-9 stellen den eizuhaltenden Rahmen dar. Die grünen Textstellen sind optional. ( 4 ) Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen behält sich Änderungen der „Rahmengeschäftsordnung für Quartiersräte in Gebieten der Sozialen Stadt Berlin“ vor. Diese werden in Absprache mit den QM-Teams, den Bezirken sowie den Quartiersräten beraten. ( 2 ) Weitere Abweichungen von dieser Rahmengeschäftsordnung sind nicht möglich. (Hinweis: der 1. Satz ist ein Zitat aus der Rahmengeschäftsordnung . Um Missverständnisse zu vermeiden sollte in den gebietsspezifischen Geschäftsordnungen der 1. Satz von Ziffer 2 stattdessen so formuliert werden: „Abweichungen von der Rahmengeschäftsordnung und dieser Geschäftsordnung sind nicht möglich.“ Pilotverfahren sind nur zulässig , wenn die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt sie vorab genehmigt hat.