Drucksache 18 / 16 676 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Regina Kittler (LINKE) vom 09. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Oktober 2018) zum Thema: Umsetzung von Arbeitnehmer*innenrechten bei Teilzeit in Berlins Schulen und Antwort vom 22. Oktober 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Okt. 2018) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Frau Abgeordnete Regina Kittler (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/16676 vom 09. Oktober 2018 über Umsetzung von Arbeitnehmer*innenrechten bei Teilzeit in Berlins Schulen ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie stellen der Senat bzw. die Schulaufsichten in den Außenstellen in den Bezirken sicher, dass Lehrkräfte in Teilzeit nur entsprechend ihrer vereinbarten Arbeitszeit eingesetzt werden, inklusive eines Ausgleichs der teilbaren Aufgaben? Zu 1.: Die Sicherstellung erfolgt in der Eigenverantwortung der Schulleitungen auf der Grundlage des Schreibens „Empfehlungen für den Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte“ an alle Schulleitungen vom 23.03.2017. 2. Wie wird die Umsetzung des Rundschreibens der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 23.03.2017 (in Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Juli 2015, BVerwG 2 C 16.14) an alle Schulleitungen und Regionalen Schulaufsichten kontrolliert? Zu 2.: Nach § 69 Abs. 1 Nr. 6 Schulgesetz (SchulG) ist es Aufgabe der Schulleiterin oder des Schulleiters über den Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte zu entscheiden und dabei die Ansprüche der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte zu berücksichtigen. Die Empfehlungen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 16. Juli 2015 dienen dabei als Orientierungshilfe. Zusätzlich wird die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 106 Abs. 2 SchulG bei Bedarf beratend und unterstützend tätig. 2 3. Wie wird sichergestellt, dass die teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte ihre durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Juli 2015 (BVerwG 2 C 16.14) bekräftigten Arbeitnehmer*innenrechte auch einfordern können? Zu 3.: Die Gesamtkonferenz der Schule kann entsprechende Grundsätze festlegen. Lehrkräfte, die den Eindruck haben, dass gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstoßen wird, haben unterschiedliche Möglichkeiten. Sie können sich an ihre Vorgesetzte/ihren Vorgesetzten wenden; sie können sich an das Beschwerdemanagement der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie selbst wenden, sie können sich von den Frauenvertreterinnen und den Personalräten beraten lassen. Sie haben auch die Möglichkeit Anträge zu stellen und ggf. ein Widerspruchsverfahren zu führen und ggf. zu klagen. 4. Wurden alle betroffenen Lehrkräfte und werden alle neu eingestellten Lehrkräfte, welche in Teilzeit arbeiten, auf diese Regelung hingewiesen, um, falls notwendig, ihre Rechte auch einfordern zu können? Zu 4.: Die Mitteilung an die betroffenen Lehrkräfte erfolgte (und erfolgt für neu eingestellte Lehrkräfte) im Rahmen von Konferenzen, von Dienstberatungen, von Gesprächen oder per Aushang. Berlin, den 22. Oktober 2018 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie